Aktualisiert am 4. August 2026: Auf unsere Anfrage hat der DPP Help Desk der EU-Kommission zwei Termine genannt, die im Juli noch offen waren. Der semantische Katalog und die Schnittstellen des Registers sollen in Q4 2026 erscheinen, erst dann ist die Registrierung von Batteriepässen technisch möglich. Die Regeln für Dienstleister, die im Auftrag registrieren, kommen später über einen eigenen Rechtsakt, den die Kommission für etwa Q2 2027 erwartet. Was das konkret bedeutet, steht in unserem Beitrag Batteriepass registrieren lassen.
Kernaussage in 30 Sekunden: Im Juli 2026 hat die EU drei Weichen für den digitalen Produktpass gestellt. Seit dem 20. Juli ist die zentrale DPP-Registry samt Testumgebung online, die neue Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt ab dem 6. August die Registrierung, und sechs Normen, darunter EN 18222, sind offiziell anerkannt. Für Batteriehersteller ändert sich am Stichtag nichts: Die Passpflicht kommt weiterhin am 18. Februar 2027. Aber der Weg dorthin ist jetzt deutlich klarer.
Was im Juli 2026 passiert ist
Drei Termine innerhalb einer Woche:
- 15. Juli: Die EU erkennt sechs Normen für den digitalen Produktpass offiziell an, darunter EN 18222 für die Schnittstellen (API) (Beschluss (EU) 2026/1736). Wer nach diesen Normen arbeitet, erfüllt damit die Anforderungen der Artikel 10 und 11 der ESPR (EU) 2024/1781. Diese Konformitätsvermutung gilt für Produktpässe nach der ESPR, nicht für den Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung.
- 17. Juli: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 erscheint im Amtsblatt. Sie beschreibt erstmals verbindlich, wie die zentrale DPP-Registry aufgebaut ist und wie die Registrierung abläuft. Sie gilt ab dem 6. August 2026.
- 20. Juli: Die Registry geht online, zusammen mit einer Testumgebung, in der Unternehmen den Ablauf gefahrlos üben können.
Wir haben alle drei Quellen im Original gelesen und die Registry selbst mit einem eigenen Testkonto begangen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was wirklich drinsteht und was nicht.
Die Registry ist live: was sie kann und was noch nicht
Die wichtigste Einordnung zuerst: Die Registry ist ein Verzeichnis, kein Datenspeicher. Sie speichert die eindeutige Produktkennung (UPI), einen Verweis auf den Pass und wenige Verwaltungsdaten. Die eigentlichen Passinhalte, also alle Batterie-, Nachhaltigkeits- und Konformitätsdaten, bleiben beim Hersteller oder seinem Software-Anbieter. Das steht so wörtlich im offiziellen Nutzerhandbuch der Kommission.
Beim Rundgang durch die Testumgebung fallen drei Dinge auf:
- Der Zugang läuft über ein EU-Login-Konto; für die Testumgebung legt man ein separates Testkonto an.
- Der Menüpunkt zur Pass-Registrierung bleibt gesperrt, bis die eigene Organisation verifiziert ist. Die Reihenfolge ist also fest: erst Firma verifizieren, dann registrieren.
- Batteriepässe lassen sich aktuell noch gar nicht registrieren. Das Handbuch sagt dazu klar, dass der semantische Katalog für die Produktgruppe Batterien noch nicht definiert ist. Die Funktion kommt, sie ist nur noch nicht freigeschaltet.
Wer heute also „schnell registrieren“ will, kann das nicht, und zwar unabhängig vom Anbieter. Das ist keine schlechte Nachricht: Es bedeutet Zeit, die eigene Datenbasis sauber aufzubauen, bevor der Ernstfall beginnt.
Die neue Registrierungs-Verordnung im Klartext
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 beantwortet die Fragen, die bisher offen waren:
- Wer darf registrieren? Nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur. Die Verifizierung hängt an der Rechtsform: Eine juristische Person weist Identität und Niederlassung mit einem qualifizierten elektronischen Siegel samt qualifiziertem Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters nach; die persönliche Signatur des Geschäftsführers genügt dafür nicht. Nur ein Einzelunternehmer als natürliche Person weist sich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aus, ersatzweise mit einem elektronischen Identifizierungsmittel des Sicherheitsniveaus „hoch“. Die Verifizierung gilt höchstens drei Jahre, dann wird sie wiederholt.
- Was wird registriert? Im Kern die eindeutige Produktkennung, eine Internet-Adresse in genormtem Format mit höchstens 2000 Zeichen. Bei Batterien wird auf Ebene des einzelnen Artikels registriert.
- Wie wird registriert? Wahlweise über die Weboberfläche oder eine Schnittstelle für die automatisierte Übermittlung, einzeln oder im Stapel. Wichtig für Stapel: Ist ein einziger Pass fehlerhaft, wird die gesamte Einreichung abgelehnt.
- Dürfen Dienstleister das übernehmen? Im Grundsatz ja: Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass ein Dritter die Registrierung im Auftrag des Herstellers ausführt, wenn er selbst verifiziert ist, und die Verantwortung bleibt dabei beim Hersteller. In der Praxis fehlt dafür heute noch die Grundlage. Die EU-Kommission hat uns am 4. August 2026 bestätigt, dass es weder eine Liste verifizierter Dienstleister noch ein Verfahren gibt, um als solcher anerkannt zu werden; die Anforderungen kommen erst über einen eigenen Rechtsakt. Verlassen Sie sich also nicht auf ein Anbieterversprechen, das diese Rolle heute schon behauptet.
- Was gibt es als Nachweis? Auf Wunsch einen offiziellen Registrierungsnachweis als gesichertes Dokument, 90 Tage lang abrufbar und jederzeit neu erzeugbar.
Ein Punkt sorgt regelmäßig für Verwirrung: Die ESPR (EU) 2024/1781 verlangt in Artikel 10 Absatz 4, dass der Wirtschaftsakteur eine Sicherungskopie des Passes über einen unabhängigen Drittdienstleister bereitstellt. Diese Pflicht ist für Produktpässe nach der ESPR vorgesehen, ob sie auf den Batteriepass übertragen wird, ist bisher nicht geregelt. Die EU-Batterieverordnung verlangt in Artikel 78 Buchstabe e nur, dass der Batteriepass auch dann verfügbar bleibt, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt.
Sechs anerkannte Normen: was EN 18222 bringt
Seit dem 15. Juli sind sechs Produktpass-Normen im Amtsblatt gelistet, darunter EN 18222 für die Schnittstellen (API) zwischen Pass-Systemen. Die praktische Wirkung ist einfach erklärt, hat aber eine klare Grenze: Wer sein System nach diesen Normen baut, gilt in den davon abgedeckten Punkten als regelkonform, allerdings nur für Produktpässe nach der ESPR (EU) 2024/1781. Für den Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gibt es diese Vermutung nicht, dort bleiben die Artikel 77 und 78 der Maßstab. Im Anwendungsbereich der ESPR verweist man auf die Norm, statt jede technische Anforderung einzeln nachzuweisen.
Ehrlich bleiben muss man trotzdem: Ein offizielles Siegel oder Zertifikat für diese Normen gibt es nicht. Aussagen wie „zertifiziert nach EN 18222“ wären irreführend, denn niemand vergibt ein solches Zertifikat. Seriöse Anbieter formulieren, dass ihre Systeme nach den Normen entwickelt sind, und können das im Detail belegen.
Die sechs Normen im Einzelnen
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026 listet die Normen mit Titel. Wer wissen will, welche für ihn zählt, findet sie hier auf einen Blick:
- EN 18216:2026 Digitaler Produktpass, Protokolle zum Datenaustausch
- EN 18219:2026 Digitaler Produktpass, Eindeutige Kennungen
- EN 18220:2026 Digitaler Produktpass, Datenträger
- EN 18221:2026 Digitaler Produktpass, Datenspeicherung, Archivierung und Datenpersistenz
- EN 18222:2026 Digitaler Produktpass, Programmierschnittstellen (APIs) für das Lebenszyklusmanagement und die Durchsuchbarkeit vom Produktpass
- EN 18223:2026 Digitaler Produktpass, System-Interoperabilität
Auffällig ist die Lücke in der Nummerierung: EN 18217 und EN 18218 fehlen in der Liste. Die Reihe ist damit nicht vollständig anerkannt, und wer sich auf sie beruft, sollte die Nummer nennen, nicht die Reihe.
Für welche Produkte das Register überhaupt gilt
Ein verbreitetes Missverständnis: Das Register sei ab sofort für alle Produkte da. Tatsächlich knüpft Artikel 13 der ESPR die Registrierungspflicht an die delegierten Rechtsakte je Produktgruppe. Erst wenn ein solcher Rechtsakt eine Produktgruppe erfasst, entsteht die Pflicht, und Artikel 4 Absatz 4 gibt dafür in der Regel mindestens 18 Monate Vorlauf zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn.
Eine Ausnahme steht ausdrücklich im Verordnungstext: Nach Artikel 13 Absatz 1 werden im Register „die in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten individuellen Kennungen für Batterien gespeichert“. Der Batteriepass ist also namentlich vorgesehen, ohne dass es dafür einen eigenen ESPR-Rechtsakt braucht.
Welche Gruppen das konkret sind, steht im Ökodesign-Arbeitsplan 2025 bis 2030, den die Kommission am 16. April 2025 vorgelegt hat (COM(2025) 187 final). Bei den Zwischenprodukten stehen Eisen und Stahl mit dem delegierten Rechtsakt für 2026 ganz vorn, gefolgt von Aluminium 2027. Bei den Endprodukten sind Textilien und Bekleidung sowie Reifen für 2027 vorgesehen, Möbel für 2028 und Matratzen für 2029. Dazu kommen zwei horizontale Anforderungen, die quer über die Gruppen greifen: die Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert 2027 und der Rezyklatanteil samt Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten 2029. Sechzehn energieverbrauchsrelevante Produkte aus dem früheren Arbeitsprogramm, darunter Geschirrspüler, Waschmaschinen und Kühlgeräte, werden zwischen 2026 und Ende 2030 abgearbeitet.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Wer heute Stahl, Textilien oder Reifen herstellt, hat einen konkreten Termin vor sich und nicht nur eine Absichtserklärung. Zweitens: Für alles, was in dieser Liste fehlt, gibt es noch keinen Passtermin, egal was Anbieter behaupten. Der Arbeitsplan ist die Reihenfolge, nicht der Rechtsakt selbst; verbindlich wird eine Gruppe erst mit ihrem eigenen delegierten Rechtsakt und dem Vorlauf aus Artikel 4 Absatz 4.
Der Zoll prüft mit
Der Punkt, der in Diskussionen am häufigsten fehlt: Das Register hängt an der Einfuhrabwicklung. Artikel 15 der ESPR verpflichtet jeden, der ein erfasstes Produkt zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung nach Artikel 13 Absatz 5 zu übermitteln. Und die Zollbehörden dürfen ein Produkt erst überlassen, wenn sie mindestens geprüft haben, ob Registrierungskennung und Warencode mit den im Register gespeicherten Daten übereinstimmen. Diese Pflicht gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.
Für Importeure heißt das: Die Registrierung ist keine Formalie, die man nachholen kann. Ohne passende Kennung bleibt die Ware beim Zoll stehen.
Was Batteriehersteller jetzt konkret tun sollten
Die Pflicht gilt ab dem 18. Februar 2027. Sinnvolle Reihenfolge:
- 1. Datenbasis aufbauen: Die Passpflicht scheitert in der Praxis selten an der Technik, sondern an fehlenden Daten (CO₂-Fußabdruck, Materialien, Lieferkette). Wer hier früh anfängt, hat den schwersten Teil hinter sich. Unsere Checkliste für 2027 führt durch alle Punkte.
- 2. Testumgebung ansehen: Ein kostenloses EU-Login-Testkonto anlegen und den Ablauf der Organisations-Verifizierung einmal durchklicken. So gibt es später keine Überraschungen beim Siegel-Schritt.
- 3. Siegel-Frage klären: Für die Verifizierung braucht eine Firma als juristische Person ein qualifiziertes elektronisches Siegel; nur Einzelunternehmer als natürliche Personen kommen mit einer qualifizierten Signatur aus. Wer noch keins hat, sollte die Beschaffung bei einem Vertrauensdiensteanbieter einplanen.
- 4. Zuständigkeit festlegen: Entscheiden, ob die Registrierung selbst erledigt oder an den Software-Anbieter übergeben wird. Beides ist zulässig, die Verantwortung bleibt im Haus.
- 5. Freischaltung beobachten: Sobald die EU den Batterie-Katalog freischaltet, kann registriert werden. Wir verfolgen das laufend und halten unsere Batteriepass-Übersicht aktuell.
Wie das Register grundsätzlich funktioniert und wie es sich vom Pass unterscheidet, erklärt ausführlich unser Beitrag zum EU-Batteriepass-Register; die technische Basis der Passdaten beschreibt DIN SPEC 99100 erklärt.
Die Rechtsfrist, und was die Registrierung nicht ist
Der Start am 20. Juli war kein zufälliges Datum. Artikel 13 Absatz 1 der Ökodesign-Verordnung gibt der Kommission eine harte Frist: „Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register …, in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden.“ Derselbe Absatz sagt auch, was noch hineingehört: bei Produkten, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, der Warencode, und ausdrücklich die individuellen Kennungen für Batterien nach Artikel 77 Absatz 3 der Batterieverordnung. Der 20. Juli lag also einen Tag hinter der Frist.
Wichtiger als das Datum ist eine Klarstellung: Eine Registrierung ist kein Konformitätsnachweis. Das Register speichert Kennungen, nicht Prüfergebnisse. Wer seine Kennung dort ablegt, hat damit weder die Konformitätsbewertung durchlaufen noch den Inhalt seines Passes bestätigt bekommen. Diese Prüfung bleibt bei den notifizierten Stellen und der Marktüberwachung, und der Wirtschaftsakteur bleibt nach Artikel 77 Absatz 4 dafür verantwortlich, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind. Wer mit „im EU-Register eingetragen“ wirbt, verspricht deshalb weniger, als der Satz klingt.
Der Rahmen dahinter heisst eIDAS: Die Verordnung (EU) 910/2014 legt fest, was ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist und welche Wirkung ein qualifiziertes Siegel hat. Fuer juristische Personen ist das Siegel der richtige Weg, die qualifizierte Signatur einer natuerlichen Person passt nur beim Einzelunternehmer. Praktisch heisst das: Sie brauchen ein Zertifikat auf die Organisation, ausgestellt von einem Anbieter, der in der nationalen Vertrauensliste steht. Die Beschaffung dauert je nach Anbieter Tage bis Wochen, weil die Identitaet des Unternehmens geprueft wird.
Wo Sie heute nachlesen und nachfragen koennen
Die Kommission hat zur Registry eine eigene Seite zum digitalen Produktpass eingerichtet. Dort stehen die Unterlagen, die Sie für die Vorbereitung brauchen, und zwar kostenlos: der „User Guide for Economic Operators“ zur DPP Registry vom Juli 2026 und, für Batterien besonders wichtig, das Papier „data point by category“ zum Digital Batteries Passport vom August 2026. Dazu kommt der Durchführungsbeschluss über die sechs DPP-Normen.
Die Registry ist zusammen mit einer Testumgebung gestartet. Wer prüfen will, ob seine Kennungen und sein Datenformat durchgehen, kann das dort tun, bevor es ernst wird. Für Fragen, Unterstützung und Rückmeldungen nennt die Kommission die Adresse GROW-DIGITAL-PRODUCT-PASSPORT@ec.europa.eu.
Was die Seite nicht nennt, ist ein frei zugängliches semantisches Repository. Der Semantik-Katalog ist angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht. Wer heute ein Datenmodell festlegt, sollte es so bauen, dass sich Feldnamen später zuordnen lassen, statt auf einen Katalog zu warten, der noch aussteht.
Welche Kennung Sie waehlen, und wie sie ins Register kommt
Die Verordnung schreibt kein Kennungssystem vor. Artikel 77 Absatz 3 der Batterieverordnung verlangt, dass QR-Code und individuelle Kennung den ISO/IEC-Normen 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen entsprechen. Der Begriff GS1 kommt in der Ökodesign-Verordnung kein einziges Mal vor. Wer also GS1 Digital Link wählt, wählt einen möglichen Weg, nicht den vorgeschriebenen.
Für den Weg ins Register zählt, was Artikel 13 Absatz 1 der Ökodesign-Verordnung dort speichert: mindestens die eindeutigen Produktkennungen, bei Produkten für den zollrechtlich freien Verkehr zusätzlich der Warencode, und ausdrücklich die individuellen Kennungen für Batterien nach Artikel 77 Absatz 3. Ihre Kennung muss also in dieser Form ablegbar sein, unabhängig davon, aus welchem System sie stammt.
Der praktische Vorteil einer GS1-Digital-Link-Kennung liegt woanders: Sie ist zugleich als Web-Adresse aufgebaut, und derselbe Code lässt sich später an der Handelskasse mitnutzen. Wer ohnehin GTIN und Seriennummer führt, spart damit einen zweiten Code auf der Verpackung. Wer keine GS1-Kennungen hat, braucht sie für den Batteriepass nicht zu beantragen.
Häufige Fragen
Muss ich meine Batterien jetzt schon registrieren?
Nein, es geht derzeit noch gar nicht: Die Registrierung für Batterien ist in der Registry noch nicht freigeschaltet, weil der semantische Katalog fehlt. Die Passpflicht selbst beginnt am 18. Februar 2027.
Speichert die EU dann alle meine Batteriedaten?
Nein. Die Registry speichert nur die Kennung und den Verweis auf den Pass. Die Passdaten bleiben bei Ihnen oder Ihrem Software-Anbieter, und Sie behalten die Kontrolle darüber.
Kann mein Software-Anbieter die Registrierung für mich übernehmen?
Rechtlich ist das vorgesehen, praktisch noch nicht möglich. Die Durchführungsverordnung erlaubt die Registrierung im Auftrag, wenn der Anbieter selbst verifiziert ist. Die EU-Kommission hat uns am 4. August 2026 aber mitgeteilt, dass die Liste verifizierter Dienstleister und das Anerkennungsverfahren noch nicht existieren und die Regeln dafür erst über einen späteren Rechtsakt kommen. Die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit bleibt in jedem Fall beim Hersteller.
Was kostet die Registry?
Für die Registrierung selbst ist laut offiziellem Nutzerhandbuch keine Gebühr vorgesehen. Kosten entstehen für das qualifizierte Siegel beim Vertrauensdiensteanbieter und für den Aufbau der Passdaten.
Stand: 22. Juli 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen auf Basis der amtlichen Quellen (Beschluss (EU) 2026/1736, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, ESPR (EU) 2024/1781, Batterieverordnung (EU) 2023/1542) und eigener Begehung der Registry-Testumgebung; keine Rechtsberatung.
