Die Antwort in 40 Sekunden: Nein, heute kann niemand einen Batteriepass bei der EU registrieren, auch kein Dienstleister. Die EU-Kommission hat uns am 4. August 2026 bestätigt: Der semantische Katalog und die Schnittstellen der Registry kommen in Q4 2026, und die Regeln für Dienstleister folgen erst mit einem eigenen Rechtsakt, den die Kommission für etwa Q2 2027 erwartet. Die Passpflicht selbst bleibt beim 18. Februar 2027.
Die kurze Antwort: heute kann das niemand
Diese Frage erreicht uns immer wieder per E-Mail: Muss ich meine Batteriepässe selbst bei der EU registrieren, oder macht das mein Software-Anbieter für mich?
Die ehrliche Antwort lautet im August 2026: Weder noch, denn es geht schlicht noch nicht. Die zentrale DPP-Registry der EU ist zwar seit dem 20. Juli 2026 online, aber die Produktgruppe Batterien ist darin gesperrt. Im offiziellen Nutzerhandbuch der Kommission steht dazu unmissverständlich, dass der semantische Katalog für diese Produktgruppe noch nicht definiert ist und eine erfolgreiche Registrierung deshalb derzeit nicht möglich ist.
Wenn ein Anbieter Ihnen heute verspricht, er registriere Ihre Pässe bereits bei der EU, dann stimmt das nicht. Das ist kein Detail, sondern ein guter erster Prüfstein für die Seriosität.
Was uns die EU-Kommission am 4. August geschrieben hat
Weil zu diesem Punkt viel geraten wird, haben wir am 22. Juli 2026 vier Fragen an den DPP Help Desk der EU-Kommission geschickt: Wann kommt die Schnittstellen-Dokumentation, wie funktioniert die Registrierung im Auftrag technisch, wie wird man verifizierter Dienstleister, und wann wird die Registrierung für Batterien freigeschaltet?
Am 4. August 2026 kam die Antwort. Vier Punkte daraus sind für Hersteller wichtig:
- Katalog und Schnittstellen: Q4 2026. Der semantische Katalog und die Schnittstellen der Registry sollen im vierten Quartal 2026 erscheinen, zusammen mit einer vollständigen technischen Dokumentation. Erst danach kann überhaupt jemand automatisiert registrieren.
- Eine Liste verifizierter Dienstleister gibt es nicht. Und es gibt auch kein Verfahren, um als Dienstleister anerkannt zu werden. Beides ist laut Kommission derzeit schlicht nicht eingerichtet.
- Die Regeln kommen später. Anforderungen, Kriterien und erlaubte Handlungen für Dienstleister sollen in einem delegierten Rechtsakt stehen, dessen Annahme die Kommission für etwa das zweite Quartal 2027 erwartet. Parallel dazu will sie die passenden Funktionen in der Registry ausrollen.
- Die ersten Pässe sind Batteriepässe. Sie kommen nach der Batterieverordnung ab Februar 2027, daran ändert sich nichts.
Diese Auskunft stammt aus einer Antwort des DPP Help Desk auf unsere Anfrage. Sie ist kein Rechtsakt und keine Rechtsberatung, aber sie ist die aktuellste offizielle Aussage, die wir zu diesen Terminen kennen.
Die Lücke, über die kaum jemand spricht
Ein Satz aus der Antwort verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Batterieverordnung und die Ökodesign-Verordnung an einer Stelle unterscheiden: Der Dienstleister für digitale Produktpässe kommt in der Batterieverordnung als Akteur gar nicht vor.
Der Begriff „digital product passport service provider“ ist in der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 definiert, und die Registrierungs-Verordnung (EU) 2026/1778 erlaubt einem Dritten ausdrücklich, im Auftrag eines verifizierten Wirtschaftsakteurs zu registrieren. Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542, die Ihren Pass ab Februar 2027 vorschreibt, kennt diese Rolle jedoch nicht.
Was heißt das praktisch? Es heißt nicht, dass Auftragsarbeit verboten wäre. Es heißt, dass die genauen Rollen und Rechte eines Dienstleisters gegenüber Hersteller und Registry heute noch nicht ausformuliert sind und erst mit den kommenden Rechtsakten kommen. Für Sie als Hersteller ist die Konsequenz einfach: Die Verantwortung für Ihren Pass liegt bei Ihnen, und zwar unabhängig davon, wer die Technik betreibt. Genau so steht es auch in der Registrierungs-Verordnung, die ausdrücklich festhält, dass der Wirtschaftsakteur haftbar bleibt, selbst wenn ein Dritter für ihn registriert.
Der Zeitplan, mit dem Sie jetzt planen können
- 6. August 2026: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 wird anwendbar. Sie regelt den Rahmen, nicht die Batterie-Inhalte.
- Q4 2026: Semantischer Katalog und Schnittstellen der Registry, laut Kommission mit vollständiger Dokumentation. Ab hier wird die technische Anbindung real.
- 18. Februar 2027: Der Batteriepass wird Pflicht für die betroffenen Batterietypen. Ohne Pass kein Inverkehrbringen.
- Etwa Q2 2027: Erwartete Annahme des Rechtsakts zu den Dienstleistern, danach sollen auch die Registry-Funktionen dafür kommen.
Beachten Sie die Reihenfolge: Die Passpflicht kommt vor den Dienstleister-Regeln. Ihr Unternehmen muss also im Februar 2027 selbst handlungsfähig sein und kann sich nicht darauf verlassen, dass bis dahin jemand anderes die Registrierung offiziell übernehmen darf.
Was Sie jetzt sinnvoll vorbereiten
Warten heißt nicht nichts tun. Diese vier Schritte sind heute möglich und zahlen sich später aus:
- 1. Datenbasis aufbauen. Der Pass scheitert in der Praxis fast nie an der Technik, sondern an fehlenden Daten: Materialzusammensetzung, Lieferkette, CO2-Angaben, Sicherheitshinweise. Das ist Handarbeit mit Zulieferern und dauert Monate. Welche Angaben im Einzelnen verlangt werden, steht in unserer Batteriepass-Übersicht. Fangen Sie damit an, nicht mit der Schnittstelle.
- 2. Verifizierung verstehen. Registrieren darf nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur. Für Firmen bedeutet das ein qualifiziertes elektronisches Siegel; die persönliche Signatur des Geschäftsführers reicht ausdrücklich nicht. Die Verifizierung gilt höchstens drei Jahre und muss danach wiederholt werden.
- 3. Beim Siegel nicht zu früh kaufen. Was ein qualifiziertes Siegel kostet, hängt stark vom Anbieter und von der gewählten Form ab; verbindlich sind allein die aktuellen Preislisten der Vertrauensdiensteanbieter, die Sie vor dem Kauf selbst vergleichen sollten. Wichtig: Die Laufzeit beginnt mit der Ausstellung, nicht mit der ersten Nutzung. Wer heute kauft, verbrennt Monate, in denen die Registrierung ohnehin gesperrt ist. Klären Sie stattdessen jetzt, wie lange Ihr Anbieter für Antrag und Identitätsprüfung braucht, und kaufen Sie so, dass die Laufzeit ab Anfang 2027 trägt. Welche Anbieter überhaupt zulässig sind, steht in der EU-Vertrauensliste, die öffentlich einsehbar ist.
- 4. Zuständigkeit festlegen. Klären Sie im Haus, wer den Pass pflegt und wer die spätere Registrierung auslöst. Auch wenn ein Dienstleister die Technik stellt, braucht es bei Ihnen eine verantwortliche Person mit Zugang zum EU-Login Ihrer Organisation. Wer als Importeur einführt oder stationäre Speicher baut, findet die Besonderheiten seines Falls auf den passenden Seiten.
Wie der Pass inhaltlich aufgebaut ist und welche Fristen sonst noch gelten, steht in unserem Beitrag Batteriepass-Pflicht: ab wann gilt sie. Den Aufbau der Registry selbst erklärt das EU-Batteriepass-Register, und was sich im Juli 2026 geändert hat, lesen Sie in EU-DPP-Registry ist live.
Was Sie abgeben können und was bei Ihnen bleibt
Auch ohne den noch fehlenden Rechtsakt zu DPP-Dienstleistern steht schon fest, was ein Dritter für Sie tun darf. Die Batterieverordnung regelt das an zwei Stellen.
Die Arbeit geht über, die Verantwortung nicht
Artikel 77 Absatz 4 benennt zuerst den Verantwortlichen: „Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind.“ Dann folgt der Satz, der die Arbeitsteilung erlaubt: „Er kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.“
Zwei Dinge zählen hier. Erstens die Form: schriftlich, nicht per Zuruf. Zweitens die Grenze: Übertragen wird die Befugnis zu handeln, nicht die Verantwortung für das Ergebnis. Wenn ein Dienstleister, ein Fahrzeughersteller oder ein Wiederaufarbeiter die Zustandsdaten pflegt, haften Sie weiterhin dafür, dass sie stimmen.
Eine Ausnahme steht in Absatz 7: Wird eine Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet, geht die Pflicht auf den über, der die veränderte Batterie dann in Verkehr bringt. Es entsteht ein neuer Pass, verknüpft mit dem ursprünglichen.
Was ein Dienstleister mit Ihren Daten nicht darf
Artikel 78 Buchstabe c bestimmt, dass die Passdaten beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder bei den in seinem Namen handelnden Akteuren liegen. Buchstabe d zieht für diese Akteure die Grenze: Sie sind nicht befugt, die Daten ganz oder teilweise zu verkaufen, wiederzuverwenden oder zu verarbeiten, soweit das nicht für die Bereitstellung der einschlägigen Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist. Buchstabe e verlangt, dass der Pass verfügbar bleibt, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht.
Für Produktpässe nach der Ökodesign-Verordnung verlangt Artikel 10 Absatz 4 zusätzlich eine Sicherungskopie bei einem unabhängigen Dritt-Anbieter; für den Batteriepass steht diese ausdrückliche Pflicht nicht in der Batterieverordnung, die Verfügbarkeit schulden Sie aber weiterhin.
Für das Vertragsgespräch heißt das: die schriftliche Befugnis einholen, regeln, was mit den Daten bei Vertragsende passiert, und einen vollständigen Export verlangen, bevor Sie unterschreiben.
Wo die Passdaten liegen, und was das Register davon sieht
Ein verbreitetes Missverständnis: Das EU-Register sei ein Speicher für Batteriepässe. Das ist es nicht. Es führt ein Verzeichnis aus Kennungen, Warencode und einem Hash, nicht die Passinhalte selbst.
Die Inhalte bleiben dezentral bei dem Wirtschaftsakteur, der den Pass schuldet, beziehungsweise auf der Plattform, die er dafür einsetzt. Genau deshalb ist die Frage nach dem Anbieter keine Formalie: Er hält die Daten, die Sie über die Lebensdauer der Batterie abrufbar halten müssen, und ein Wechsel funktioniert nur, wenn Sie sie vollständig exportieren können.
Für die Auswahl heißt das zweierlei: Fragen Sie, in welchem Format die Daten herauskommen, und wer die Adresse kontrolliert, auf die der aufgedruckte QR-Code zeigt.
Die dritte Frage an den Anbieter betrifft die Zugriffsstufen. Anhang XIII nennt vier Gruppen von Angaben: öffentlich zugängliche Modellinformationen (Nummer 1), Modellinformationen nur für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission (Nummer 2), Angaben nur für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission (Nummer 3) und Daten zur einzelnen Batterie nur für Personen mit berechtigtem Interesse (Nummer 4). Artikel 78 Buchstabe f verlangt, dass nicht nur der Zugang, sondern auch das Aufnehmen, Ändern und Aktualisieren entsprechend beschränkt ist, und Buchstabe b, dass der Zugang unentgeltlich bleibt. Fragen Sie deshalb konkret: Trennt das System diese Stufen technisch, wer darf schreiben, und was passiert mit einem Feld, das heute eingeschränkt ist und dessen Stufe der Durchführungsrechtsakt morgen anders zieht? Welche Angabe auf welcher Stufe liegt, steht im Beitrag Battery passport data and access rights.
Wer in mehrere Märkte liefert: Registrierung außerhalb der EU
Die EU-Registrierung ist nicht die einzige, die Sie treffen kann. Wer dieselbe Batterie auch nach Großbritannien, in die USA oder nach China liefert, trifft dort auf eigene Systeme, die mit dem Batteriepass nichts zu tun haben und ihn auch nicht ersetzen.
- Vereinigtes Königreich: Wer Batterien erstmals auf den britischen Markt bringt, gilt als Producer nach den Waste Batteries and Accumulators Regulations 2009. Pflicht sind die Aufzeichnung von Tonnage und Chemie und eine jährliche Meldung. Wer mehr als eine Tonne Gerätebatterien im Jahr in Verkehr bringt, muss einem Battery Compliance Scheme beitreten, das die Registrierung übernimmt. Das ist eine Abfall- und Rücknahmepflicht, kein Datenpass.
- Vereinigte Staaten: Es gibt keine bundesweite Batterieregistrierung, sondern Regeln je Bundesstaat. Kalifornien ist der Maßstab: Der Responsible Battery Recycling Act of 2022 verpflichtet Produzenten, allein oder über eine Stewardship-Organisation ein Rücknahmeprogramm zu tragen. Die Behörde führt eine öffentliche Liste der konformen Produzenten samt Marken, und Händler, Importeure und Vertriebe dürfen nach Freigabe eines Programms nur noch Batterien gelisteter Produzenten verkaufen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten dort Recyclingquoten von 60 Prozent für wiederaufladbare und 70 Prozent für Primärbatterien.
- China: Seit dem 1. April 2026 gelten die von MIIT und fünf weiteren Stellen erlassenen Interim Measures für Rücknahme und Verwertung von Traktionsbatterien. Jede Traktionsbatterie bekommt eine digitale Identität, und eine nationale Rückverfolgbarkeitsplattform sammelt Daten über Produktion, Einbau, Verkauf, Ausmusterung und Verwertung. Der Gedanke ähnelt dem Pass, die Pflichten und Datenfelder sind aber eigene.
Für andere Zielmärkte gilt: Prüfen Sie den Stand vor dem Export und verlassen Sie sich nicht auf Zusammenfassungen. Praktisch heißt das, die Daten einmal sauber und maschinenlesbar zu halten und je Markt anders auszuspielen. Wer sie nur in der Form pflegt, die ein einzelnes Portal verlangt, baut sich die Arbeit beim nächsten Markt noch einmal auf.
Drei Fragen, mit denen Sie jeden Anbieter prüfen
Weil die Rechtslage unfertig ist, wird gerade viel versprochen. Diese drei Fragen trennen belastbare Aussagen von Marketing:
- „Registrieren Sie meine Pässe heute schon bei der EU?“ Jede Antwort außer einem klaren Nein ist falsch. Für Batterien ist die Registrierung gesperrt.
- „Sind Sie ein verifizierter DPP-Dienstleister?“ Das kann derzeit niemand sein, weil es weder Liste noch Verfahren gibt. Wer damit wirbt, hat die Quelle nicht gelesen.
- „Ist Ihr System zertifiziert?“ Für den Batteriepass gibt es kein Siegel und kein Zertifikat, auch nicht für die zugehörigen Normen. Seriös ist die Formulierung, dass ein System nach den Normen gebaut ist, mit Beleg im Detail.
Wir halten uns an dieselbe Regel: Bei DPP Hero können Sie Ihre Batteriepässe heute erstellen, prüfen, veröffentlichen und als Datei exportieren. Die Anbindung an die EU-Registry bauen wir, sobald die Kommission die Schnittstelle veröffentlicht hat, und keinen Tag früher, weil vorher niemand weiß, wie sie aussieht. Wenn Sie die Datenarbeit jetzt beginnen wollen, legen Sie kostenlos ein Konto an und bauen Ihren ersten Pass auf.
Häufige Fragen
Kann mein Software-Anbieter den Batteriepass für mich registrieren?
Heute nicht, weil die Registrierung für Batterien in der EU-Registry gesperrt ist. Rechtlich ist die Registrierung im Auftrag vorgesehen, praktisch fehlen dafür noch die Anerkennung von Dienstleistern und die technische Schnittstelle. Beides kommt laut Kommission später.
Wann kann ich meine Batteriepässe registrieren?
Nach Auskunft der EU-Kommission vom 4. August 2026 sollen der semantische Katalog und die Schnittstellen in Q4 2026 erscheinen. Ein genaues Datum nennt die Kommission nicht. Die Passpflicht selbst beginnt am 18. Februar 2027.
Muss ich mich als Firma selbst bei der EU verifizieren?
Ja. Die Verifizierung ist an Ihre Organisation gebunden und läuft über ein qualifiziertes elektronisches Siegel. Ein Dienstleister kann Sie dabei begleiten, aber er kann den Nachweis nicht für Sie erbringen.
Lohnt es sich, das Siegel jetzt zu kaufen?
In der Regel nicht. Die Laufzeit beginnt mit der Ausstellung, und bis zur Freischaltung der Registrierung würden Monate ungenutzt verstreichen. Sinnvoll ist, jetzt die Bearbeitungsdauer beim Anbieter zu erfragen und den Kauf so zu legen, dass die Gültigkeit ab Anfang 2027 trägt.
Was passiert, wenn ich am 18. Februar 2027 keinen Pass habe?
Dann dürfen die betroffenen Batterien nicht in Verkehr gebracht werden. Die Pflicht trifft den Hersteller oder Importeur, nicht den Software-Anbieter.
Was eine notifizierte Stelle prueft, und was nicht
Neben dem Dienstleister für die Passdaten steht eine zweite Rolle, die man nicht verwechseln sollte. Die notifizierte Stelle prüft nach Artikel 17 das Konformitätsbewertungsverfahren für die Batterie. Und nach Artikel 48 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 überprüft sie die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette; ohne diese Überprüfung ist die Strategie nicht vollständig.
Was die notifizierte Stelle nicht tut: Sie bestätigt nicht den Inhalt Ihres Batteriepasses. Für dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität bleibt nach Artikel 77 Absatz 4 der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt. Ein Zertifikat einer notifizierten Stelle ist deshalb kein Passsiegel, und wer es so verkauft, verspricht etwas, das es nicht gibt.
Für die Auswahl eines Dienstleisters heißt das: Fragen Sie nicht nach einer Zertifizierung des Passes, die es nicht gibt, sondern danach, wie er Sie bei Ihrer eigenen Verantwortung unterstützt. Also: Wie kommen Korrekturen in den Pass? Wer kann Änderungen auslösen? Und was passiert mit den Daten, wenn Sie den Anbieter wechseln?
Quellen zum Nachlesen
- Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77 und Anhang XIII regeln den Batteriepass
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zur Registry, anwendbar ab 6. August 2026
- DPP-Registry der EU-Kommission mit Nutzerhandbuch und Testumgebung
Stand: 4. August 2026. Grundlage sind die amtlichen Quellen (Batterieverordnung (EU) 2023/1542, ESPR (EU) 2024/1781, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Registry-Nutzerhandbuch der Kommission) sowie eine Auskunft des DPP Help Desk der EU-Kommission vom 4. August 2026 auf unsere Anfrage. Termine, die die Kommission als Planung nennt, sind keine Zusage. Keine Rechtsberatung.
