Batteriepass für Importeure
Pflichten im Griff
Wer Batterien in die EU einführt, trägt die Verantwortung für den Batteriepass, nicht der Hersteller im Drittland. DPP Hero macht die Datenerfassung nach DIN SPEC 99100 zum Self-Service.
Ihre Pflichten als Importeur
EU-Batterieverordnung 2023/1542: Artikel 41
- 1
Batteriepass vorhanden und zugänglich?
Vor dem Inverkehrbringen prüfen
- 2
Daten vollständig und korrekt?
Alle Pflichtangaben nach Anhang XIII
- 3
QR-Code auf der Batterie?
Kennzeichnung prüfen, bevor verkauft wird
- 4
Im EU-Register eingetragen?
Pflicht für jede in Verkehr gebrachte Batterie
- 5
Dokumentation gesichert?
Nachweise 10 Jahre aufbewahren
- 6
Bei Mängeln: Stopp
Ohne Pass darf die Batterie nicht in Verkehr gebracht werden
Warum Importeure in der Verantwortung stehen
Sitzt der Hersteller im Drittland, entlastet Sie die EU-Batterieverordnung nicht. Wer EV-, Industrie- oder LMT-Batterien einführt, übernimmt die Pflichten des Wirtschaftsakteurs. Die Details: Batteriepass für Importeure: Ihre Pflichten ab 2027.
Rechtsgrundlage
Art. 41 EU 2023/1542
Prüf- und Sorgfaltspflichten vor dem Inverkehrbringen
Verantwortung
Beim Importeur
Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Batteriepass-Daten
Aufbewahrung
10 Jahre
Dokumentations- und Nachweispflichten nach Inverkehrbringen
Sanktionen
Bis 100.000 €
Registrierung fehlt: bis 100.000 €; Pass oder Kennzeichnung fehlerhaft: bis 10.000 €
Vom Lieferanten-Datenblatt zum fertigen Batteriepass
Das Kernproblem von Importeuren: Die Daten liegen beim Hersteller im Drittland, oft unvollständig und unstrukturiert. So schließen Sie die Lücke:
Daten beim Hersteller anfordern
Per Share-Link trägt Ihr Lieferant Zellchemie, Materialien und CO₂-Daten selbst ein. Ein eigenes Konto braucht er nicht.
Lücken sichtbar machen
Der geführte 7-Schritte-Workflow zeigt pro Kategorie, welche Pflichtfelder noch offen sind.
Strukturiert erfassen
Alle Angaben nach DIN SPEC 99100, von der Identifikation über die Sorgfaltspflicht bis zur EU-Konformitätserklärung als Dokument.
Veröffentlichen mit QR-Code
Produkt veröffentlichen, öffentliche URL und QR-Code als PNG oder SVG herunterladen.
Nachweise exportieren
JSON- und PDF-Export für Ihre 10-Jahres-Dokumentation, Audits und die eigene Ablage.
Mehrere Marken und Lieferanten
Organisationsdaten, Produktionsstandorte und Kontakte zentral verwalten, automatisch übernommen in jeden neuen Batteriepass.
Ohne Pass kein Marktzugang
Ab dem 18. Februar 2027 ist der Batteriepass Voraussetzung für das Inverkehrbringen, bei Verstößen drohen Bußgelder, Marktrücknahme und Vertriebsverbot.
Was bei Nichteinhaltung drohtLieferantendaten einsammeln statt selbst recherchieren
DPP Hero holt die fehlenden Angaben beim Hersteller im Drittland ab und führt sie zum Pass zusammen: Self-Service, ohne Einführungsprojekt, gehostet in deutschen Rechenzentren.
Erfassung mit Prüfliste
Sieben Schritte zeigen an jedem Feld, welche Angabe Sie vom Hersteller brauchen, bevor die Ware in die EU geht.
- Auto-Save mit Konflikterkennung
- Zulieferer-Links: Partner tragen Daten selbst ein
- CSV-Import und REST-API für ganze Kataloge
Export für die Aufbewahrung
JSON und PDF liegen bei Ihnen, nicht beim Lieferanten: die Grundlage für die zehnjährige Aufbewahrung Ihrer Nachweise.
- JSON nach BatteryPass Data Model
- PDF für interne Dokumentation
- Daten jederzeit exportierbar
QR-Code je eingeführter Batterie
Jede eingeführte Batterie bekommt eine öffentliche Pass-Seite und einen QR-Code zum Download.
- GS1 Digital Link als Identifikations-Standard
- QR-Code als PNG oder SVG
- Hosting und Produktseiten in allen Plänen enthalten
Was Sie vor dem ersten Import prüfen müssen
Artikel 41 Absatz 2 nennt vier Punkte, die Sie vor dem Marktzugang klären. Sie sind keine Empfehlung. Wer sie nicht klären kann, darf die Batterie nicht in Verkehr bringen. Und wer eine Lücke vermutet, wartet bis zur hergestellten Konformität.
1. Konformitätsbewertung und technische Unterlagen
Anhang VIII beschreibt den Inhalt der technischen Unterlagen, Artikel 17 legt das Verfahren dazu fest. Bei serienmäßig hergestellten Batterien wählt der Hersteller zwischen der internen Fertigungskontrolle nach Modul A und der Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess nach Modul D1. Fragen Sie deshalb nicht nur, ob bewertet wurde, sondern nach welchem Modul. Beides gehört in ein Dokument, nicht in eine Zusage per Mail. Nach Artikel 41 Absatz 7 halten Sie die Erklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die nationalen Behörden bereit.
2. CE-Kennzeichnung und Etikett
Die Batterie trägt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 19 und ist nach Artikel 13 gekennzeichnet. Das Etikett ist nicht dasselbe wie der Batteriepass. Es trägt die Pflichtangaben auf dem Produkt, der Pass hängt am QR-Code. Beides muss stimmen.
3. Unterlagen und Anleitung in der richtigen Sprache
Der Batterie müssen die vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen, dazu Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen. Maßgeblich ist die Sprache, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegt hat. Eine englische Anleitung genügt für den deutschen Markt nicht automatisch.
4. Registrierungspflichten des Herstellers
Sie prüfen außerdem die Pflichten des Erzeugers aus Artikel 38 Absätze 6 und 7. Sitzt er in einem Drittland, ist er für die EU-Marktüberwachung kaum greifbar. Die Prüfung liegt damit real bei Ihnen.
Ihre eigene Kennzeichnungspflicht als Importeur
Artikel 41 Absatz 3 verlangt Angaben von Ihnen selbst, nicht vom Hersteller. Gefordert sind Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie die Postanschrift mit einer zentralen Kontaktstelle. Sofern vorhanden, kommen Internet- und E-Mail-Adresse dazu. Diese Angaben gehören auf die Batterie.
Nur wenn das nicht möglich ist, dürfen sie auf die Verpackung oder in ein beigefügtes Dokument. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben. Sie ist keine freie Wahl zwischen drei gleichwertigen Orten.
Auch hier gilt die Sprachanforderung. Die Kontaktangaben müssen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache abgefasst sein, klar, verständlich und lesbar. Bei kleinen Zellen wird das zur Konstruktionsfrage, nicht zur Etikettenfrage.
Was nach dem Inverkehrbringen weiterläuft
Mit der Einfuhr ist die Sache nicht erledigt. Artikel 41 Absätze 5 bis 7 beschreibt dauerhafte Pflichten. In der Praxis werden sie oft übersehen.
Stichproben, Beschwerden und Register
Legen die Risiken es nahe, führen Sie Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch. Sie prüfen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register. Darin stehen Beschwerden, nichtkonforme Batterien und Rückrufe. Ihre Händler halten Sie über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Korrekturmaßnahmen und Meldung
Vermuten Sie, dass eine gelieferte Batterie nicht konform ist, ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen. Sie nehmen sie vom Markt oder rufen sie zurück. Besteht ein Risiko, unterrichten Sie sofort die Marktüberwachungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats. Dazu gehören Angaben zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen.
Auf begründetes Verlangen einer Behörde händigen Sie alle Unterlagen zum Konformitätsnachweis aus. Verlangt ist eine Sprache, die die Behörde leicht versteht. Elektronisch, auf Wunsch auf Papier. Zehn Jahre Aufbewahrung sind deshalb kein Archivthema, sondern Auskunftsfähigkeit. Ein Absatz wird oft übersehen: Nach Artikel 41 Absatz 4 dürfen Lagerung und Beförderung die Konformität nicht beeinträchtigen. Gemeint sind Batterie und Kennzeichnung. Ein Etikett, das im feuchten Lager ablöst, ist ein Verstoß.
Wann Sie als Hersteller gelten, obwohl Sie nur importieren
Artikel 44 kehrt die Rollen um. Ein Einführer oder Händler gilt als Erzeuger und unterliegt den Pflichten aus Artikel 38, wenn einer von drei Fällen zutrifft. Die Folge ist erheblich: Aus Prüfpflichten werden Erzeugerpflichten, einschließlich Batteriepass und Konformitätsbewertung.
Eigene Marke
Das ist Artikel 44 Buchstabe a und im Handel der häufigste Fall. Er entsteht ohne jede technische Änderung am Produkt: Es genügt, dass Ihr Name oder Ihre Handelsmarke auf der Batterie steht. Wer Ware einer fremden Marke nur neu etikettiert, wechselt damit die Rolle.
Änderung oder neuer Verwendungszweck
Die Buchstaben b und c setzen an einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie an. Buchstabe b greift, sobald eine Änderung die Konformität beeinträchtigen könnte; die Möglichkeit genügt, ein Nachweis der Abweichung ist nicht nötig. Bei Buchstabe c reicht schon der neue Verwendungszweck, ohne dass jemand die Batterie anfasst. Ein Gerätebatterie-Pack, das Sie als Industriebatterie weiterverkaufen, fällt darunter.
Der Unterschied ist keine Formsache: Als Erzeuger verantworten Sie den Batteriepass selbst, statt nur die Unterlagen eines anderen zu prüfen. Hinzu kommen Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und die Registrierung als Hersteller.
Wer außer dem Importeur noch in der Pflicht steht
Die Verordnung verteilt die Pflichten auf mehr Rollen als Hersteller und Importeur, und sie benennt zwei davon anders als der Alltag. Der Begriff Wirtschaftsakteur umfasst nach Artikel 3 den Erzeuger, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister. Erzeuger ist danach, wer unter eigenem Namen vermarktet; Hersteller heißt in der Verordnung nur, wer eine Batterie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt und sich dafür registriert. Wer eine dieser Rollen ausfüllt, hat eigene Pflichten. Das gilt auch ohne eigene Herstellung.
Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister
Hersteller ohne Sitz in der Union benennen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Registrierung im Mitgliedstaat läuft über ihn. Fulfilment-Dienstleister haben einen eigenen Pflichtenkatalog in der Verordnung. Wer lagert, verpackt und versendet, ohne Eigentümer zu sein, kann trotzdem in der Kette stehen. Prüfen Sie früh, welche Rolle Sie im Rechtssinn ausfüllen.
Die Pflicht endet nicht mit der Veröffentlichung
Anhang XIII verlangt die Werte für Leistung und Haltbarkeit nicht nur beim Inverkehrbringen. Sie sind auch fällig, wenn sich der Status der Batterie ändert. Der Pass ist also kein Dokument, das man einmal abgibt. Er bleibt über die Lebensdauer aktuell. Wer diese Aufgabe nicht schriftlich zuordnet, hat später Pässe im Feld ohne Zuständigen. Welche Anbieter an DPP Hero andocken, steht auf der Seite Partner. Laufende Einordnungen zu Fristen stehen im Blog.
Häufige Fragen von Importeuren
Wer gilt rechtlich als Importeur?
Importeur ist, wer Batterien aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Damit übernehmen Sie die Pflichten des Wirtschaftsakteurs nach der EU-Batterieverordnung 2023/1542. Das betrifft häufig E-Bike- und LMT-Akkus ebenso wie Industriebatterien.
Unser Hersteller liefert keinen Batteriepass, was nun?
Dann müssen Sie die Daten selbst beschaffen und strukturieren, bevor Sie die Batterie in Verkehr bringen. Mit DPP Hero fordern Sie Angaben per Share-Link direkt beim Hersteller an. Welche Daten der Pass enthält, zeigt die Seite Batteriepass-Software.
Was droht, wenn wir ohne Batteriepass verkaufen?
Nach dem deutschen Batterierecht drohen hohe Bußgelder, Marktrücknahme und Vertriebsverbot. Details im Beitrag Batteriepass Strafen: Was bei Nichteinhaltung droht.
Müssen wir unsere Batterien im EU-Register eintragen?
Ja, ab dem 18. Februar 2027 muss jede passpflichtige Batterie, also jede EV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede LMT-Batterie, die in Verkehr gebracht wird, im zentralen EU-Register eingetragen sein. Mehr im Beitrag EU-Batteriepass-Register: Pflichten für Hersteller.
Was kostet die Vorbereitung mit DPP Hero?
Ein Pass bleibt dauerhaft kostenlos, damit Sie den Ablauf einmal mit einer echten Sendung durchspielen können. Für mehrere eingeführte Modelle beginnen die bezahlten Pläne bei 49 € pro Monat. Ab welchem Plan die Zulieferer-Links enthalten sind, steht auf der Preise-Seite.
Was müssen wir vor dem Import prüfen, außer dem Pass?
Artikel 41 Absatz 2 nennt es abschließend. Sie vergewissern sich, dass der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen nach Anhang VIII erstellt hat. Dazu kommt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17. Die Batterie trägt die CE-Kennzeichnung und ist nach Artikel 13 gekennzeichnet. Das ist eine Prüfpflicht, keine Vermutung: Sie müssen die Unterlagen sehen. Die Konformitätserklärung halten Sie danach zehn Jahre für die Behörden bereit.
Müssen wir unseren eigenen Namen auf der Batterie anbringen?
Ja. Artikel 41 Absatz 3 verlangt vom Einführer Name, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke, die Postanschrift mit einer zentralen Kontaktstelle und, sofern vorhanden, Internet- und E-Mail-Adresse. Geht das auf der Batterie nicht, gehören die Angaben auf die Verpackung oder in ein beigefügtes Dokument. Der Name des Herstellers allein genügt also nicht.
Welche Pflichten haben wir nach dem Inverkehrbringen?
Nach Artikel 41 Absatz 5 führen Sie Stichproben durch, wenn die Risiken das nahelegen. Sie prüfen Beschwerden. Erforderlichenfalls führen Sie ein Register: Beschwerden, nichtkonforme Batterien, Rückrufe. Nach Absatz 6 ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen, sobald Sie eine Nichtkonformität vermuten. Das reicht bis zur Rücknahme vom Markt. Der Pass hilft dabei, weil er die Daten je Einheit an einer Stelle hält.
Wann gelten wir plötzlich selbst als Erzeuger?
Wenn eine von drei Bedingungen aus Artikel 44 zutrifft. Sie bringen die Batterie unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr. Sie verändern sie so, dass die Konformität berührt sein könnte. Oder Sie ändern ihren Verwendungszweck. Dann gelten die vollen Pflichten eines Erzeugers nach Artikel 38. Das trifft viele Handelsmarken-Importe, oft unbemerkt.
Reicht die Batteriepass-Pflicht, oder müssen wir uns auch registrieren?
Das sind zwei verschiedene Dinge, und beide gelten. Neben dem Pass verlangt Artikel 55 die Eintragung in das Herstellerregister. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie eine Batterie erstmals bereitstellen. Ohne die Eintragung dürfen Sie dort nicht bereitstellen. In Deutschland führt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register dieses Verzeichnis. Als Einführer trifft Sie die Pflicht meist selbst, weil Ihr Hersteller außerhalb der EU sie nicht erfüllen kann. Wir sind Softwareanbieter für den Pass und beraten dazu nicht.
Was ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung?
Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem Batterien bereitgestellt werden. Der Hersteller benennt sie, um seine Pflichten aus Kapitel VIII wahrzunehmen. Artikel 55 Absatz 2 lässt die Registrierung ausdrücklich über den Bevollmächtigten zu. Hat Ihr Hersteller im Drittland niemanden benannt, bleibt die Pflicht bei Ihnen. Klären Sie das vor dem ersten Import.
Treffen mich als Importeur die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette?
Nur oberhalb einer Umsatzschwelle. Artikel 47 nimmt Wirtschaftsakteure aus, die im vorletzten Geschäftsjahr weniger als 40 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt haben und keiner Gruppe angehören, die diesen Grenzwert konsolidiert überschreitet. Ab 40 Millionen Euro greifen die Pflichten aus Kapitel VII, und zwar ab dem 18. August 2027; ursprünglich war der 18. August 2025 vorgesehen, die Verordnung (EU) 2025/1561 hat den Beginn um zwei Jahre verschoben. Anhang X nennt genau vier Rohstoffe: Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel. Geprüft wird nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch eine notifizierte Stelle. Wer unter der Schwelle liegt, braucht kein Sorgfaltspflichten-System aufzubauen.
Welche der gelieferten Daten werden öffentlich sichtbar?
Anhang XIII legt fest, welche Daten in den Pass gehören und wer sie sehen darf. Es gibt drei Zugriffsstufen. Öffentlich ist der kleinste Teil: Hersteller, Batterietyp, allgemeine Modellangaben. Die zweite Stufe steht Personen mit berechtigtem Interesse offen, also Recyclern und Reparaturbetrieben. Die dritte ist notifizierten Stellen und Behörden vorbehalten. Für Sie heißt das: Sie liefern vollständig, öffentlich wird nur ein Teil. Nummer 2 enthält die ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt. Dazu Teilenummern mit Kontakten der Ersatzteil-Anbieter und die Zerlegungsinformationen. Nummer 4 bringt je Batterie den Alterungszustand, die Ladezyklen und negative Ereignisse. In Nummer 3 steht genau eine Sache: die Ergebnisse der Prüfberichte. Wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, legt erst der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 fest.
Müssen wir als Einführer auch CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteil prüfen?
Ja, sie stehen in der Liste des Artikels 41 Absatz 1. Der lässt das Inverkehrbringen nur zu, wenn die Batterie den Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügt. Dazu gehören Artikel 7 zum CO2-Fußabdruck und Artikel 8 zu den Rezyklatanteilen. Wann Sie wirklich etwas prüfen können, hängt am Zeitpunkt. Die CO2-Pflichten sind mangels Methodik- und Format-Akt noch nicht ausgelöst. Die Kommissions-Guidance vom 15. August 2026 führt CO2-Erklärung und CO2-Label für Februar 2027 ausdrücklich als nicht auszufüllen. Die Rezyklat-Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 kommen ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt. Die Mindestanteile gelten ab dem 18. August 2031, für LMT-Batterien erst ab 2036. Bis dahin prüfen Sie die übrigen Punkte, vor allem die Kennzeichnung nach Artikel 13.
Fordern Sie Ihre Lieferanten-Daten heute an
Konto anlegen, Share-Link an den Hersteller senden, Daten nach DIN SPEC 99100 erfassen. Ein Produkt bleibt dauerhaft kostenlos.