RegulierungNiels van Veen, Founder und CEO von DPP HeroNiels van Veen18. April 202610 min

Batteriepass Strafen: Was bei Nichteinhaltung droht

Was Herstellern und Importeuren bei fehlendem Batteriepass wirklich droht: die drei Stufen des § 60 BattDG, Marktrücknahme und Vertriebsverbot.

Batteriepass Strafen: Was bei Nichteinhaltung droht

Ab dem 18. Februar 2027 muss jede EV-Batterie, Industriebatterie über 2 kWh und LMT-Batterie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, einen digitalen Batteriepass tragen. Wer ohne Batteriepass verkauft, riskiert ein Bußgeld, ein Vertriebsverbot und den Verlust des EU-Marktzugangs. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt davon ab, welche Pflicht verletzt wurde, und für den Pass selbst ist der Rahmen enger, als häufig behauptet wird. Das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), in Kraft seit dem 7. Oktober 2025, setzt die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) in nationales Recht um und definiert konkrete Sanktionen. Dieser Artikel zeigt die rechtlichen Konsequenzen, von Bußgeldern über Marktrücknahmen bis zu den wirtschaftlichen Folgen, die weit über die eigentliche Strafe hinausgehen.

Besonders Importeure tragen hier Verantwortung, alle Pflichten auf der Seite Batteriepass für Importeure.

§ 60 BattDG: Konkrete Bußgelder

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist das zentrale deutsche Umsetzungsgesetz der EU-Batterieverordnung. §60 BattDG definiert ein dreistufiges Bußgeldsystem, das sich nach Schwere des Verstoßes richtet:

Schwere Verstöße: bis zu 500.000 €

§ 60 Absatz 3 BattDG zählt die höchste Stufe abschließend auf. Sie trifft die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und missachtete Anordnungen, nicht den Batteriepass selbst:

  • Fehlende Sorgfaltspflichten-Strategie: Wer die Strategie nach Artikel 49 der Batterieverordnung nicht verabschiedet, nicht in Verträge aufnimmt oder keinen Beschwerdemechanismus einrichtet (§ 60 Absatz 2 Nummer 16 bis 18 BattDG).
  • Fehlende Überprüfung und Berichterstattung: Wer die Überprüfung nach Artikel 48 nicht durchführen lässt, die Strategie nach Artikel 50 nicht umsetzt oder den Bericht nach Artikel 52 Absatz 3 nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht (§ 60 Absatz 2 Nummer 14, 15, 20 und 22 BattDG). Worum es dabei geht, erklärt unser Beitrag zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
  • Missachtete Anordnung: Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9 BattDG zuwiderhandelt.

Mittlere Verstöße: bis zu 100.000 €

  • Fehlende Herstellerregistrierung: Wer sich nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Artikel 55 registriert oder als Hersteller ohne diese Registrierung Batterien bereitstellt (§ 60 Absatz 2 Nummer 23 und § 60 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 BattDG).
  • Fehlende Due-Diligence-Dokumentation: Wer die Unterlagen nach Artikel 52 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 60 Absatz 2 Nummer 21 BattDG).
  • Missachtete Korrekturmaßnahme: Wer einer Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt oder keine Korrekturmaßnahme nach Artikel 81 Absatz 2 sicherstellt (§ 60 Absatz 2 Nummer 30 und 31 BattDG).

Übrige Verstöße, darunter der Batteriepass: bis zu 10.000 €

  • Unvollständige oder falsche Passangaben: Wer nicht sicherstellt, dass die Informationen im Batteriepass korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind, verstößt gegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 (§ 60 Absatz 2 Nummer 29 BattDG). Welche Daten dazugehören, zeigt die DIN SPEC 99100.
  • Fehlende Kennzeichnung: Wer nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 7 gekennzeichnet ist, etwa ohne QR-Code liefert (§ 60 Absatz 2 Nummer 6 BattDG). Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur Kennzeichnungspflicht.
  • Verspätete Datenaktualisierung: Wer State-of-Health-Werte, Wartungsinformationen oder andere dynamische Daten nicht fristgerecht nachführt, fällt ebenfalls unter Artikel 77 Absatz 4 und damit unter diese Stufe.

Zuständig für die Durchsetzung sind das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ergänzend erlaubt §62 BattDG die Einziehung nicht-konformer Produkte, eine Maßnahme, die über das Bußgeld hinausgeht und direkten wirtschaftlichen Schaden verursacht.

EU-weite Durchsetzung

Die Bußgelder des BattDG gelten für den deutschen Markt. Doch die EU-Batterieverordnung (Art. 93) verpflichtet alle 27 Mitgliedstaaten, „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen für Verstöße gegen die Batteriepass-Pflicht einzuführen. Jeder Mitgliedstaat legt eigene Bußgeldhöhen fest, muss aber die Mindestanforderungen der Verordnung erfüllen.

Die praktische Durchsetzung erfolgt grenzüberschreitend über das ICSMS (Information and Communication System on Market Surveillance). Wenn eine deutsche Marktüberwachungsbehörde einen Verstoß bei einem französischen Importeur feststellt, wird die zuständige französische Behörde automatisch informiert. Für Hersteller und Importeure, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, bedeutet das: Ein Verstoß in einem Land kann Prüfungen in allen anderen auslösen.

Die Umsetzungsfristen gelten EU-weit einheitlich. Es gibt keine nationalen Sonderfristen oder Übergangsperioden für den Batteriepass. Was am 18. Februar 2027 in Deutschland gilt, gilt auch in Frankreich, Italien, Polen und allen anderen Mitgliedstaaten.

Ein Beispiel aus einem anderen Mitgliedstaat: Frankreich

Wie unterschiedlich das ausfallen kann, zeigt der Blick über die Grenze. Frankreich hat das Sanktionsregime mit dem Décret n° 2025-992 vom 28. Oktober 2025 geschaffen und in das Verbrauchergesetzbuch eingefügt (neuer Artikel R. 412-43-3 Code de la consommation). Verstöße werden dort als Ordnungswidrigkeiten der fünften Klasse verfolgt. Deren Rahmen steht in Artikel 131-13 des Code pénal: bis zu 1.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3.000 Euro, wobei für juristische Personen ein Vielfaches gilt.

Der Vergleich lohnt sich nicht wegen der Zahlen allein, sondern wegen der Bauweise: Deutschland regelt die Sanktionen in einem eigenen Durchführungsgesetz mit einer dreistufigen Bußgeldnorm, Frankreich hängt sie an das allgemeine Ordnungswidrigkeitensystem des Verbraucherrechts. Wer in mehreren Mitgliedstaaten verkauft, kann deshalb weder von der deutschen Systematik noch von der deutschen Höhe auf andere Märkte schließen. Artikel 93 der Batterieverordnung verlangt nur Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind; alles Weitere ist nationale Entscheidung. Vor dem Markteintritt gehört deshalb ein Blick in das Sanktionsrecht des Ziellandes zur Vorbereitung, so wie der Blick in die Registrierungspflicht.

Was in den anderen 26 Mitgliedstaaten gilt. Eine einheitliche EU-Bussgeldtabelle gibt es nicht. Artikel 93 gibt den Rahmen vor und ueberlaesst die Hoehe den Mitgliedstaaten; derselbe Verstoss kann in zwei Laendern zwei sehr verschiedene Betraege ausloesen. Der Artikel verpflichtet die Staaten zugleich, ihre Vorschriften der Kommission mitzuteilen und jede spaetere Aenderung nachzumelden. Wer wissen will, was im Zielmarkt gilt, fragt deshalb bei der dortigen Marktueberwachungsbehoerde nach oder sieht in das nationale Umsetzungsgesetz, nicht in eine Uebersichtstabelle im Netz.

Wir nennen hier bewusst keine Betraege fuer einzelne Laender. Im Umlauf sind Zahlen, die sich auf Sekundaerquellen stuetzen und die wir in den nationalen Rechtstexten nicht bestaetigen konnten. Eine Bussgeldzahl, nach der jemand seine Planung ausrichtet, gehoert belegt oder gar nicht auf die Seite. Fuer Deutschland liegt der Beleg vor, und er steht weiter oben: § 60 BattDG mit den drei Stufen bis 500.000, bis 100.000 und bis 10.000 Euro.

Marktrücknahme und Vertriebsverbot

Bußgelder sind nicht die einzige Konsequenz. Marktüberwachungsbehörden verfügen über ein breites Instrumentarium operativer Maßnahmen:

  • Marktrücknahme: Bereits im Handel befindliche Produkte müssen aus dem Vertrieb genommen werden. Dies betrifft alle Vertriebskanäle: Großhandel, Einzelhandel und Online-Marktplätze.
  • Rückrufanordnung: In schweren Fällen können Behörden die Rückholung bereits verkaufter Batterien vom Endkunden anordnen.
  • Temporäres oder dauerhaftes Vertriebsverbot: Bis zur Herstellung der Konformität darf das betroffene Produkt nicht verkauft werden. Bei systematischen Verstößen kann das Verbot dauerhaft bestehen bleiben.
  • Zollseitige Blockade: Für Importeure besonders relevant: Nicht-konforme Batterien können an der EU-Außengrenze gestoppt werden. Die Zollbehörden sind in die Marktüberwachung eingebunden und prüfen die Konformität bei der Einfuhr.

Seit Dezember 2024 wurden diese Befugnisse durch die General Product Safety Regulation (GPSR, EU 2023/988) nochmals gestärkt. Die GPSR gibt Marktüberwachungsbehörden erweiterte Durchgriffsrechte, darunter die Befugnis, Online-Marktplätze direkt zur Entfernung nicht-konformer Angebote anzuweisen.

Was genau wird geprüft?

Marktüberwachungsbehörden prüfen bei Kontrollen konkret die folgenden Punkte. Die Prüftiefe variiert, von Stichprobenkontrollen im Handel bis zu systematischen Audits bei Herstellern:

  • QR-Code-Präsenz und Funktionalität: Ist ein QR-Code auf dem Produkt/der Verpackung vorhanden? Führt er zu einem funktionierenden digitalen Batteriepass?
  • Datenvollständigkeit nach Anhang XIII: Sind alle Pflichtdatenfelder der EU-Batterieverordnung befüllt? Dazu gehören Identifikationsdaten, Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck und Performance-Daten.
  • Datenrichtigkeit und Aktualität: Stimmen die deklarierten Werte mit der Realität überein? Werden dynamische Daten (State of Health, Wartungshistorie) aktuell gehalten?
  • CO₂-Fußabdruck-Deklaration (künftige Anforderung): Hier gibt es derzeit nichts zu prüfen. Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gilt je nach Batterietyp erst 12 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode. Dieser Rechtsakt ist bis heute nicht erlassen, ein Rechtsakt zu Höchstwerten ebenfalls nicht. Verbindliche Berechnungsmethoden und Grenzwerte gibt es also noch nicht.
  • Recyclinganteil-Deklaration: Sind die Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei aus Recycling korrekt deklariert?
  • Due-Diligence-Dokumentation: Sind die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette dokumentiert, insbesondere für Rohstoffe aus Risikogebieten?
Verstoßart Beispiel Mögliche Folgen
Fehlender Batteriepass Kein Pass zur passpflichtigen Batterie Bußgeld bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 29), dazu Vertriebsverbot
Unvollständige Daten Fehlender CO₂-Fußabdruck, fehlende Materialangaben Bußgeld bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 29), Nachbesserungsfrist
Falsche oder veraltete Daten Falscher SoH-Wert, veraltete Recyclinganteile Bußgeld bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 29), dazu Marktrücknahme
Fehlende Kennzeichnung Kein QR-Code auf Produkt/Verpackung Bußgeld bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 6), dazu Vertriebsverbot
Verspätete Aktualisierung SoH nicht aktualisiert, Wartungsdaten fehlen Bußgeld bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 29), Verwaltungsverfahren
Fehlende Due Diligence Keine Lieferketten-Dokumentation Bußgeld bis 100.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 21), verschärfte Prüfungen

Finanzielle Folgen jenseits der Bußgelder

Die direkten Bußgelder sind oft nur der kleinere Teil des wirtschaftlichen Schadens. Die indirekten Folgen der Nichteinhaltung können ein Vielfaches der Geldstrafe ausmachen:

Lieferketten-Unterbrechung: OEMs in der Automobilindustrie integrieren Batteriepass-Anforderungen in ihre Lieferantenverträge. Wer als Zellhersteller oder Modullieferant keinen konformen Batteriepass vorweisen kann, riskiert den Verlust von Lieferverträgen, unabhängig davon, ob eine Behörde bereits ein Bußgeld verhängt hat.

Verlust des EU-Marktzugangs: Der EU-Binnenmarkt ist einer der größten Absatzmärkte für Industriebatterien. Ein Vertriebsverbot bedeutet den Ausschluss von 450 Millionen Verbrauchern und den industriellen Abnehmern in 27 Ländern. Für viele Hersteller, insbesondere aus dem asiatischen Raum, ist der EU-Markt ein Kernabsatzgebiet.

Reputationsschaden: Marktrücknahmen und behördliche Maßnahmen werden im ICSMS-System dokumentiert und sind für andere Marktüberwachungsbehörden einsehbar. Ein dokumentierter Verstoß kann zu verschärften Prüfungen in der Zukunft führen. Auch B2B-Kunden prüfen zunehmend die Compliance-Historie ihrer Lieferanten.

Versicherungs- und Vertragsfolgen: Produkthaftungsversicherungen können Deckungsausschlüsse für Schäden durch nicht-konforme Produkte enthalten. Zusätzlich sehen viele B2B-Verträge Vertragsstrafen für Compliance-Verstöße des Lieferanten vor.

Wie andere EU-Vorschriften durchgesetzt werden

Die Durchsetzung neuer EU-Produktvorschriften folgt einem erkennbaren Muster, das bei der Batteriepass-Pflicht ähnlich greifen wird:

REACH und RoHS zeigen die typische Dynamik: In den ersten Monaten nach Inkrafttreten lag der Fokus auf Information und Anleitung. Innerhalb von 12 bis 18 Monaten folgte jedoch ein spürbarer Anstieg der Kontrollen und Sanktionen. Heute führen REACH-Verstöße regelmäßig zu sechsstelligen Bußgeldern und Vertriebsverboten. Hersteller, die auf eine „Schonfrist“ setzen, riskieren, von der Durchsetzungswelle überrascht zu werden.

GPSR-Durchsetzung seit Dezember 2024: Die General Product Safety Regulation hat die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden bereits erweitert. Online-Marktplätze können direkt angewiesen werden, nicht-konforme Produkte zu entfernen. Diese Infrastruktur steht auch für die Batteriepass-Durchsetzung bereit.

EU-DPP-Registry (ESPR Art. 12 und 13): Die ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) sieht eine zentrale EU-Registry für digitale Produktpässe vor. Sobald diese Registry aktiv ist, erhalten Marktüberwachungsbehörden eine digitale Schnittstelle zur automatisierten Prüfung. Jeder Batteriepass ist dann per Datenbankabfrage überprüfbar.

CBAM seit Januar 2026: Der Carbon Border Adjustment Mechanism zeigt, dass die EU regulatorische Fristen ernst nimmt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die endgültige Phase mit Zulassungs- und Meldepflichten für Importeure. Der Verkauf der CBAM-Zertifikate startet erst am 1. Februar 2027, abgegeben werden müssen sie für die Einfuhren des Jahres 2026 bis zum 30. September 2027. Dass die EU diesen Fahrplan mit festen Terminen durchzieht, ist ein Signal, dass auch die Batteriepass-Pflicht konsequent umgesetzt wird.

Oekodesign-Verordnung ab 2027: Am naechsten liegt der Vergleich mit der ESPR, der Verordnung (EU) 2024/1781, denn sie bringt den digitalen Produktpass fuer alle uebrigen Produktgruppen. Ihr Artikel 74 Absatz 3 verlangt von den Mitgliedstaaten ausdruecklich zweierlei: Geldbussen und den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe oeffentlicher Auftraege. Wer oeffentliche Auftraggeber beliefert, riskiert dort also mehr als eine Zahlung. Bei der Bemessung sind nach Absatz 2 Art, Schwere und Dauer des Verstosses zu beruecksichtigen, ob er vorsaetzlich oder fahrlaessig geschah, die finanzielle Lage des Verantwortlichen und der wirtschaftliche Nutzen, den er aus dem Verstoss gezogen hat. Dazu kommt Artikel 76: Bei Nichtkonformitaet haftet der Hersteller dem Verbraucher fuer entstandene Schaeden, ersatzweise der Importeur oder Bevollmaechtigte, ersatzweise der Fulfilment-Dienstleister. Fuer Batterien gilt die ESPR nicht, dort bleiben Artikel 93 der Batterieverordnung und § 60 BattDG massgeblich. Als Massstab dafuer, wie der Gesetzgeber Passpflichten inzwischen bewehrt, ist sie trotzdem aufschlussreich.

Die zweite Front: Mitbewerber statt Behörde

Über Bußgelder wird viel geschrieben, über den zweiten Weg fast nie. Neben der Marktaufsicht kann auch ein Wettbewerber tätig werden, und der ist in der Praxis schneller.

Wie der Weg funktioniert

§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sagt: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ Liegt das vor, gibt § 8 Absatz 1 einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Anspruchsberechtigt ist nach § 8 Absatz 3 unter anderem jeder Mitbewerber, der Waren in nicht unerheblichem Maße vertreibt, sowie die in der Liste geführten qualifizierten Wirtschaftsverbände.

Vor Gericht steht die Abmahnung. § 13 Absatz 1 sieht vor, dass der Berechtigte vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und Gelegenheit geben soll, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Absatz 2 schreibt vor, was in der Abmahnung stehen muss, unter anderem die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und die Berechnung des Aufwendungsersatzes.

Was daran offen ist, und was wir deshalb nicht behaupten

Der entscheidende Punkt ist die erste Hürde: Ist die Batteriepass-Pflicht eine Vorschrift, die „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“? Dazu gibt es zur Passpflicht bislang keine veröffentlichte Entscheidung. Wer Ihnen sagt, eine Abmahnung sei damit sicher, weiß es nicht, und wer sie ausschließt, ebenso wenig. Belegbar ist nur die Struktur: Der Weg existiert, er ist nicht auf Behörden angewiesen, und er greift ab dem Tag, an dem ein Produkt ohne gültigen Pass im Markt ist.

Praktisch heißt das: Rechnen Sie den Aufwand für den Pass nicht nur gegen das Bußgeld. Ein Unterlassungsanspruch trifft nicht die Kasse, sondern die Lieferfähigkeit, und er kommt ohne behördliches Verfahren.

Vorbereitung: Strafen vermeiden

Die effektivste Strategie gegen Bußgelder ist die rechtzeitige Vorbereitung. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, die Batteriepass-Pflicht fristgerecht zu erfüllen:

  • Datenerfassung jetzt starten: Identifizieren Sie alle Pflichtdatenfelder und beginnen Sie mit der Erfassung. Viele Daten (Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Lieferketten-Informationen) erfordern Vorlaufzeit. Je früher Sie starten, desto weniger Zeitdruck entsteht kurz vor dem Stichtag. Einen vollständigen Überblick bietet die Batteriepass-Checkliste 2027.
  • Strukturiertes Tool nutzen: DPP Hero setzt die Anforderungen der DIN SPEC 99100 in einer strukturierten Eingabeoberfläche um. Jedes Pflichtfeld ist abgebildet, Validierungen prüfen die Datenkonsistenz automatisch, und der Export erfolgt im standardisierten Format.
  • Datenqualität verifizieren: Bußgelder drohen nicht nur bei fehlenden, sondern auch bei falschen Daten. Prüfen Sie CO₂-Berechnungen, Recyclinganteile und Materialdeklarationen auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit.
  • Zulieferer frühzeitig einbinden: Ein erheblicher Teil der Batteriepass-Daten stammt von Zulieferern: Materialzusammensetzung, Rohstoffherkunft, Fertigungsinformationen. Binden Sie Ihre Lieferanten frühzeitig ein und definieren Sie klare Datenlieferprozesse.
  • Kennzeichnung vorbereiten: Stellen Sie sicher, dass Ihre Produktions- und Verpackungsprozesse die rechtzeitige Anbringung von QR-Codes unterstützen.

Die Obergrenze ist keine, wenn der Vorteil groesser war

Die drei Stufen des § 60 BattDG lesen sich wie feste Deckel. Sie sind aber keine. § 17 Absatz 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestimmt: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“

Für den Batteriepass heißt das konkret: Die 10.000 Euro sind der Rahmen für den Regelfall. Wer den Pass weglässt und dadurch eine Serie verkauft, die er sonst nicht hätte verkaufen dürfen, hat einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, und die Behörde darf ihn abschöpfen, auch über die Stufe hinaus. Rechnungen der Art „das Bußgeld ist billiger als die Umstellung“ gehen deshalb nicht auf.

Der Ablauf selbst ist nüchtern. Die Behörde erfährt vom Verstoß durch eigene Kontrolle, durch eine Anzeige oder über einen Wettbewerber. Bevor ein Bußgeldbescheid ergeht, bekommt das Unternehmen nach § 55 OWiG Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern (Anhörung des Betroffenen); das geschieht in der Praxis schriftlich. Wer an dieser Stelle sauber dokumentiert, was wann veranlasst wurde, steht besser da als jemand, der erst danach anfängt, Unterlagen zu suchen. Nach dem Bescheid bleibt der Einspruch, über den dann das Amtsgericht entscheidet.

Was Haendler und Fulfilment-Dienstleister trifft

Die Registrierungspflicht wirkt nicht nur beim Hersteller. § 4 Absatz 3 Nummer 1 BattDG verbietet es Händlern, die Batterien eines Herstellers bereitzustellen, der nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist. Nummer 2 untersagt Fulfilment-Dienstleistern für dieselben Batterien Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand.

Eine Herstellerfiktion, nach der ein Händler in diesem Fall selbst zum Hersteller würde, kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Die Folge ist eine andere und für den Händler oft unangenehmere: Er darf schlicht nicht mehr anbieten. Wer als Marktplatz oder Zwischenhändler einkauft, prüft deshalb besser vorab, ob sein Lieferant im Herstellerregister steht.

Ohne Registrierung kein Marktzugang

Vor dem Pass steht eine Pflicht, die aelter ist und oft uebersehen wird. Artikel 55 der Batterieverordnung sagt es knapp: Hersteller stellen Batterien, auch solche, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie dort registriert sind. Ist die Bevollmächtigung übertragen, muss der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat registriert sein.

Die Registrierung läuft über das elektronische System des jeweiligen Mitgliedstaats und verlangt unter anderem die nationale Kennnummer samt Handelsregisternummer und die Steueridentifikationsnummer. Sie gilt je Land, nicht für die Union als Ganzes: Wer nach Deutschland, Frankreich und in die Niederlande liefert, registriert sich dreimal.

Praktisch ist das die schärfere Hürde als das Bußgeld. Ohne Registrierung darf die Batterie im betreffenden Mitgliedstaat gar nicht erst bereitgestellt werden, und Marktplätze prüfen das inzwischen vor der Freischaltung eines Angebots. Wer den Batteriepass plant, sollte deshalb zuerst nachsehen, ob die Registrierung in jedem Zielland steht.

Auch das Bußgeld ist hier höher. Wer sich entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 BattDG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, erfüllt § 60 Absatz 2 Nummer 23 BattDG. Dieser Fall steht in § 60 Absatz 3 in der Stufe bis hunderttausend Euro, also zehnmal so hoch wie die Stufe für den Batteriepass: Dessen Pflicht aus Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 steht dort als Nummer 29 und fällt damit unter die übrigen Fälle mit bis zu zehntausend Euro. Dasselbe gilt nach Nummer 24 für eine Meldung nach Artikel 55 Absatz 12, die fehlt oder falsch ist.

Die Eskalationsleiter: wann aus 10.000 Euro 500.000 werden

Die höchste Bußgeldstufe erreicht man nicht dadurch, dass der Pass fehlt. Man erreicht sie dadurch, wie man auf die Behörde reagiert. Der Weg dahin ist im Gesetz nachlesbar.

Stellt die Marktüberwachung einen Verstoß fest, der nicht wirksam abgestellt wird, kann sie nach § 53 Absatz 3 Nummer 8 BattDG „die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen“. Bei schweren Verstößen kann sie nach Nummer 9 „die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen“.

Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, erfüllt § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c. Und genau diese Nummer steht in Absatz 3 in der Aufzählung der Fälle, die mit bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können. Die Passpflicht selbst steht dort nicht; sie liegt in der Stufe bis zehntausend Euro.

Die praktische Folge ist unbequem und einfach zugleich: Ein fehlender Pass ist ein überschaubarer Fall, solange man auf die Behörde reagiert. Wer eine Untersagung ignoriert und weiterliefert, verlässt diese Größenordnung. Und § 17 Absatz 4 OWiG erlaubt zusätzlich, den erzielten Vorteil abzuschöpfen und dafür das Höchstmaß zu überschreiten.

Eine Pflicht, an die im Zusammenhang mit Strafen selten jemand denkt, ist die Verfügbarkeit selbst. Artikel 78 Buchstabe e verlangt, dass der Batteriepass verfügbar bleibt, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt. Wer die Pässe nur auf dem eigenen Server hält und ihn im Insolvenzfall abschaltet, verletzt die Verordnung an dieser Stelle, selbst wenn jede einzelne Angabe darin korrekt war.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Bußgelder für einen fehlenden Batteriepass?

Das BattDG sieht in § 60 Absatz 3 drei Stufen vor, und die höchste trifft den Pass gerade nicht. Bis zu 500.000 € gilt für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Artikel 48 bis 52) und für missachtete behördliche Anordnungen. Bis zu 100.000 € gilt unter anderem für die fehlende Herstellerregistrierung nach Artikel 55 und für fehlende Due-Diligence-Unterlagen. Für alle übrigen Fälle bleibt es bei bis zu 10.000 €, und genau dorthin gehören der Batteriepass selbst (Artikel 77 Absatz 4, § 60 Absatz 2 Nummer 29) und die Kennzeichnung (Artikel 13, Nummer 6). Andere EU-Mitgliedstaaten legen eigene Bußgeldhöhen fest.

Wer ist verantwortlich, Hersteller oder Importeur?

Beide. Die EU-Batterieverordnung richtet sich an den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Bei in der EU hergestellten Batterien ist das der Hersteller, bei importierten Batterien der Importeur. Importeure tragen die volle Verantwortung für die Konformität, auch wenn die eigentliche Herstellung außerhalb der EU stattfindet.

Ab wann werden Kontrollen durchgeführt?

Die Batteriepass-Pflicht tritt am 18. Februar 2027 in Kraft. Ab diesem Datum können Marktüberwachungsbehörden Kontrollen durchführen. Die Erfahrung mit anderen EU-Vorschriften (REACH, RoHS, CBAM) zeigt: In den ersten Monaten liegt der Fokus auf Stichproben und Aufklärung, danach folgt eine systematische Kontrolle. Wer sich auf eine „Schonfrist“ verlässt, riskiert eine böse Überraschung.

Was passiert, wenn Daten im Batteriepass unvollständig sind?

Unvollständige Daten gelten als mittlerer Verstoß und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden. In der Praxis setzen Behörden häufig zunächst eine Nachbesserungsfrist. Werden die Daten innerhalb der Frist ergänzt, kann das Bußgeld reduziert werden oder entfallen. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen entfällt diese Möglichkeit.

Können Produkte an der EU-Grenze gestoppt werden?

Ja. Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind in die Marktüberwachung eingebunden. Nicht-konforme Batterien können bei der Einfuhr an der Außengrenze zurückgehalten werden. Die Ware wird erst freigegeben, wenn die Konformität nachgewiesen ist, andernfalls wird die Ware zurückgesendet bzw. vernichtet. Für Importeure ist die Zollprüfung oft der erste Kontaktpunkt mit der Durchsetzung.

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