RegulierungNiels van Veen, Founder und CEO von DPP HeroNiels van Veen15. Februar 20267 min

Supply Chain Due Diligence im Batteriepass

Die EU-Batterieverordnung fordert Transparenz in der Lieferkette. Erfahren Sie, welche Due-Diligence-Anforderungen im Batteriepass dokumentiert werden müssen.

Supply Chain Due Diligence im Batteriepass

Was bedeutet Supply Chain Due Diligence?

Supply Chain Due Diligence, auf Deutsch Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, bezeichnet die Verpflichtung von Wirtschaftsakteuren, Risiken in ihren Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern. Im Kontext der Batterieproduktion betrifft das vor allem Risiken in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Umweltstandards und Konfliktmineralien.

Die Relevanz für die Batterieindustrie ist besonders hoch, weil zentrale Rohstoffe wie Kobalt, Lithium und Nickel häufig aus Regionen stammen, in denen Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit oder erhebliche Umweltschäden dokumentiert sind. Rund 70 Prozent des weltweit geförderten Kobalts kommen aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK), einer Region, in der insbesondere im artisanalen Kleinbergbau gravierende Missstände bekannt sind.

Die Sorgfaltspflicht ist kein neues Konzept. Sie baut auf etablierten Rahmenwerken auf, insbesondere den OECD-Leitsätzen für die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mineralischer Rohstoffe und der EU-Konfliktmineralienverordnung (EU 2017/821). Die EU-Batterieverordnung überträgt diese Prinzipien nun spezifisch auf den Batteriemarkt und verknüpft sie mit dem digitalen Batteriepass.

Wer ist überhaupt verpflichtet?

Nicht jeder. Artikel 47 nimmt Wirtschaftsakteure aus, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben und keiner Gruppe angehören, die diesen Wert auf konsolidierter Basis überschreitet. Wer darunter liegt, trifft die Sorgfaltspflichten dieses Kapitels nicht. Prüfen Sie das zuerst, bevor Sie ein Managementsystem aufbauen, das Sie gar nicht brauchen.

Der Stichtag ist der 18. August 2027. Ursprünglich war der 18. August 2025 vorgesehen; die Verordnung (EU) 2025/1561 hat den Beginn um zwei Jahre verschoben.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Supply Chain Due Diligence im Batteriebereich bilden mehrere sich ergänzende Regelwerke:

  • EU-Batterieverordnung Art. 48 bis 52: Diese Artikel definieren die spezifischen Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen. Sie verweisen auf die OECD Due Diligence Guidance; Anhang X der Verordnung listet die betroffenen Rohstoffe und die Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken auf, nicht die OECD-Standards selbst. Die Pflichten treffen Hersteller, Importeure und bevollmächtigte Vertreter, gelten aber erst ab dem 18. August 2027: Die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 hat in Artikel 48 Absatz 1 das ursprüngliche Datum 18. August 2025 durch den 18. August 2027 ersetzt.
  • OECD Due Diligence Guidance: Das Referenzrahmenwerk, auf dem die Anforderungen der EU-Batterieverordnung basieren. Es definiert einen fünfstufigen Prozess für die Sorgfaltsprüfung (siehe nächster Abschnitt) und ist international als Standard anerkannt.
  • EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD): Die europäische Lieferkettenrichtlinie ergänzt die batteriespezifischen Anforderungen um eine breitere unternehmerische Sorgfaltspflicht. Große Unternehmen werden ihre gesamte Wertschöpfungskette auf Menschenrechts- und Umweltrisiken prüfen müssen. Amtlich ist es die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit; Ihre Fristen sind inzwischen verschoben: Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht am 26. Februar 2026 und in Kraft seit dem 18. März 2026, gibt den Mitgliedstaaten Zeit bis zum 26. Juli 2028 für die Umsetzung; angewendet wird ab dem 26. Juli 2029, die Berichtspflichten nach Artikel 16 erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030.
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Das deutsche Lieferkettengesetz, das seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten gilt, verlangt ebenfalls eine systematische Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen in der Lieferkette. Es überschneidet sich inhaltlich mit den Anforderungen der EU-Batterieverordnung.

Für Batteriehersteller ergibt sich aus diesem Zusammenspiel eine klare Handlungspflicht: Sie müssen ihre Rohstoff-Lieferketten systematisch analysieren, Risiken dokumentieren und Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Ergebnisse fließen in den Batteriepass ein. Die EU-Batterieverordnung setzt hierfür verbindliche Fristen. Amtlich ist es die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit; die Mitgliedstaaten müssen sie nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 bis zum 26. Juli 2028 umsetzen und wenden die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 an.

Welche Rohstoffe sind betroffen?

Anders als oft angenommen gelten die Sorgfaltspflichten nicht für alle Rohstoffe. Anhang X der EU-Batterieverordnung zählt genau vier auf: Kobalt, natürlichen Grafit, Lithium und Nickel, dazu chemische Verbindungen auf deren Grundlage, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien erforderlich sind. Diese vier:

  • Kobalt: Der mit Abstand kritischste Rohstoff. Hauptförderland ist die Demokratische Republik Kongo, wo im artisanalen Bergbau Kinderarbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Gesundheitsrisiken dokumentiert sind. Rund 15 bis 20 Prozent der kongolesischen Kobaltproduktion stammen aus dem Kleinbergbau.
  • Lithium: Der Abbau im sogenannten Lithiumdreieck (Chile, Argentinien, Bolivien) ist mit hohem Wasserverbrauch in ohnehin trockenen Regionen und Konflikten mit indigenen Gemeinschaften verbunden. In Australien wird Lithium im Hartgesteinbergbau gewonnen, was andere Umweltauswirkungen mit sich bringt.
  • Nickel: Insbesondere in Indonesien, dem weltweit größten Nickelproduzenten, sind Rodung von Regenwald für neue Minengebiete und hohe Emissionen bei der Verarbeitung (HPAL-Verfahren, Hochdruck-Säurelaugung) dokumentiert.
  • Natürlicher Graphit: China dominiert die globale Graphitproduktion. Berichte über mangelhafte Arbeitsbedingungen und Umweltbelastungen durch Staubemissionen und Wasserverschmutzung sind wiederkehrend.
  • Mangan: Abbau hauptsächlich in Südafrika und Gabun, wo Umweltbelastungen und gesundheitliche Risiken für Minenarbeiter bestehen.
  • Nicht erfasst: Kupfer, Seltene Erden und Aluminium stehen nicht in Anhang X und lösen deshalb keine Sorgfaltspflicht nach dieser Verordnung aus. Andere Regelwerke können für sie gelten, die Batterieverordnung tut es nicht.

Die fünf Schritte der Sorgfaltsprüfung

Die OECD Due Diligence Guidance definiert einen fünfstufigen Prozess, den die EU-Batterieverordnung als verbindlichen Rahmen übernimmt:

Schritt 1: Managementsysteme einrichten

Etablieren Sie eine unternehmensinterne Due-Diligence-Richtlinie, die klar beschreibt, wie Ihr Unternehmen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette umsetzt. Bestimmen Sie Verantwortlichkeiten, idealerweise auf Geschäftsführungs- oder Vorstandsebene. Integrieren Sie die Due-Diligence-Anforderungen in bestehende Einkaufs- und Lieferantenmanagement-Prozesse und stellen Sie sicher, dass ausreichende Ressourcen (Personal, Budget, Werkzeuge) bereitstehen.

Schritt 2: Risiken identifizieren

Kartieren Sie Ihre Lieferkette so weit wie möglich, von Ihren direkten Zulieferern (Tier 1) über deren Vorlieferanten (Tier 2) bis zu den Rohstoffquellen. Identifizieren Sie Hochrisikogebiete, -lieferanten und -materialien. Nutzen Sie dafür öffentlich verfügbare Risikolisten, Brancheninitiativen und lieferantenspezifische Assessments. Dokumentieren Sie die identifizierten Risiken systematisch.

Schritt 3: Risiken mindern

Entwickeln Sie konkrete Strategien zur Minderung der identifizierten Risiken. Das kann die Aufnahme von Sorgfaltspflichtklauseln in Lieferverträge, die Durchführung von Lieferantenaudits, die Teilnahme an Brancheninitiativen oder, im Extremfall, den Wechsel zu alternativen Lieferanten umfassen. Dokumentieren Sie alle ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Schritt 4: Prüfung durch eine notifizierte Stelle

Artikel 48 Absatz 2 verlangt keine beliebige Prüfung durch Dritte, sondern eine regelmäßige Prüfung durch eine notifizierte Stelle. Notifizierte Stellen sind die von den Mitgliedstaaten benannten Konformitätsbewertungsstellen; welche für Batterien benannt sind, steht in der NANDO-Datenbank der EU-Kommission. Ein Audit durch einen frei gewählten Dienstleister erfüllt die Pflicht nicht. Die Prüfung umfasst typischerweise die Bewertung Ihrer Managementsysteme, die Stichprobenprüfung von Lieferantenbeziehungen und die Verifizierung der dokumentierten Maßnahmen. Die Ergebnisse der unabhängigen Prüfung werden im Batteriepass dokumentiert.

Schritt 5: Berichterstattung

Veröffentlichen Sie die Ergebnisse Ihrer Sorgfaltsprüfung in einem jährlichen Bericht. Dieser Bericht muss öffentlich zugänglich sein und die identifizierten Risiken, ergriffenen Maßnahmen und Ergebnisse der unabhängigen Prüfung umfassen. Die Berichtspflicht schafft Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit.

Schritt 6: Beschwerdemechanismus einrichten

Diesen Schritt übersehen viele, obwohl Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f ihn ausdrücklich verlangt: einen Beschwerdemechanismus samt Frühwarnsystem zur Risikoerkennung und Abhilfemechanismus. Sie müssen ihn nicht allein stemmen. Die Verordnung lässt Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen ausdrücklich zu, ebenso die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums. Wichtig ist, dass Betroffene in den Beschaffungsregionen den Kanal tatsächlich erreichen können.

Was passiert, wenn Sie ein Risiko finden

Die fuenf Schritte enden nicht mit dem Befund. Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b verlangt eine Strategie, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig anzugehen, und nennt dafuer vier Stufen: Mitteilung der Bewertung an die benannten Mitglieder der obersten Fuehrungsebene, Massnahmen gegenueber den Zulieferern, die das Risiko am wirksamsten unterbinden koennen, ein Risikomanagementplan mit Ueberwachung und Berichterstattung, und zusaetzliche Bewertungen, wenn sich die Umstaende aendern.

Der Schritt, den viele uebersehen, steht in Absatz 2: Sie duerfen Risiken mindern, waehrend Sie den Handel fortsetzen ODER ihn voruebergehend aussetzen. Vor der Festlegung der Minderungsstrategie sind die Zulieferer und die betroffenen Interessentraeger zu konsultieren, ausdruecklich auch lokale und nationale Behoerden sowie betroffene Gemeinschaften vor Ort. Ein Lieferantenwechsel ist damit nicht die erste Antwort, sondern das Ende einer dokumentierten Leiter.

Dokumentation im Batteriepass

Die Supply Chain Due Diligence ist als Kategorie 4 in der DIN SPEC 99100 verankert (Abschnitt 6.4). Im digitalen Batteriepass werden die Ergebnisse der Sorgfaltsprüfung strukturiert abgelegt, als integraler Bestandteil des Gesamtdatensatzes für jede einzelne Batterie.

Die wesentlichen Datenfelder umfassen:

  • Verweis auf die Due-Diligence-Richtlinie: Link oder Referenz zur unternehmensinternen Sorgfaltspflicht-Policy.
  • Ergebnisse der Drittprüfung: Zusammenfassung der unabhängigen Audit-Ergebnisse, einschließlich Prüfungsdatum, Prüfinstitution und wesentlicher Feststellungen.
  • Identifizierte Risikogebiete: Dokumentation der als Hochrisiko eingestuften Lieferkettenbereiche, mit Angabe der betroffenen Rohstoffe und Beschaffungsregionen.
  • Ergriffene Maßnahmen: Übersicht der Maßnahmen zur Risikominderung, von vertraglichen Vereinbarungen bis hin zu Lieferantenaudits.

Die Verbindung zwischen der physischen Lieferkettendokumentation und dem digitalen Batteriepass ist dabei zentral: Die Due-Diligence-Daten im Batteriepass verweisen auf die zugrunde liegenden Berichte und Prüfungen, ohne deren gesamten Inhalt zu duplizieren. So entsteht ein nachvollziehbarer Pfad von der Rohstoffquelle bis zum fertigen Produkt.

Praktische Umsetzung

Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten erfordert einen systematischen Ansatz. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Lieferkettenmapping starten: Beginnen Sie mit einer vollständigen Erfassung Ihrer Tier-1-Lieferanten und identifizieren Sie die kritischen Tier-2-Lieferanten, insbesondere für Kobalt, Lithium, Nickel und Graphit. In vielen Unternehmen existiert dieses Mapping bereits teilweise im Rahmen des bestehenden Lieferantenmanagements.
  • Standardisierte Fragebögen nutzen: Setzen Sie auf branchenübliche Fragebögen für die Lieferantenbewertung, etwa die Vorlagen der Responsible Minerals Initiative (RMI) oder der Global Battery Alliance (GBA). Standardisierte Formate erleichtern die Auswertung und Vergleichbarkeit.
  • Brancheninitiativen beitreten: Einzelunternehmen können die Lieferkette selten allein bis zur Rohstoffquelle zurückverfolgen. Brancheninitiativen wie die Responsible Minerals Initiative, die Initiative for Responsible Mining Assurance (IRMA) oder die Global Battery Alliance bieten kollaborative Ansätze, gemeinsame Audits und geteilte Daten.
  • Software-gestützt dokumentieren: Die systematische Erfassung, Verwaltung und Dokumentation der Due-Diligence-Daten wird durch spezialisierte Software deutlich erleichtert. DPP Hero bildet die Due-Diligence-Anforderungen als Schritt 4 des 7-stufigen Editors ab, mit strukturierten Eingabefeldern für Richtlinien, Prüfergebnisse und Risikogebiete nach DIN SPEC 99100.
  • Kontinuierlich verbessern: Due Diligence ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Prozess. Aktualisieren Sie Ihre Risikoanalysen regelmäßig, reagieren Sie auf veränderte Lieferkettenbedingungen und dokumentieren Sie den Fortschritt.

Wen die Sorgfaltspflicht nicht trifft, und wie lange Nachweise bleiben muessen

Bevor Sie eine Strategie aufsetzen, lohnt der Blick auf Artikel 47. Vom ganzen Kapitel ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr weniger als 40 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt haben, sofern sie keiner Gruppe angehören, die diesen Wert auf konsolidierter Basis überschreitet. Die Konzernzugehörigkeit zählt also mit.

Eine zweite Ausnahme betrifft den Second Life Markt: ausgenommen sind ebenfalls Akteure, die zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen, wenn diese Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr oder in Betrieb waren. Wer gebrauchte Speicher aufbereitet und weitergibt, braucht also keine eigene Sorgfaltspflichten-Strategie für dieselbe Batterie; die Pflicht lag beim ersten Inverkehrbringen.

Wen es trifft, den trifft es lange. Artikel 48 Absatz 3 verlangt, die Unterlagen zehn Jahre (10 Jahre) aufzubewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen der letzten Batterie, die unter diese Strategie fällt. Dazu zählen der Bericht über die Überprüfung durch die notifizierte Stelle und deren Genehmigung. Wer 2027 anfängt und 2035 sein letztes Modell ausliefert, hält die Akte bis 2045.

Zwei Sorgfaltspflichten, zwei Schwellen: welche trifft Sie?

Die Frage, die sich jeder zuerst stellt, ist nicht „was muss ich tun“, sondern „gilt das für mich“. Die beiden Regelwerke antworten unterschiedlich, und der Unterschied ist groß.

Die batteriespezifische Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 48 bis 52 trifft Sie, sobald Sie Batterien in Verkehr bringen. Ausgenommen sind nach Artikel 47 nur Wirtschaftsakteure mit weniger als 40 Millionen Euro Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr, und auch das nur, wenn sie keiner Gruppe angehören, die diesen Wert konsolidiert überschreitet.

Die allgemeine EU-Sorgfaltspflicht nach der CSDDD trifft deutlich weniger Unternehmen, seit die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 die Schwellen angehoben hat: von 1 000 auf 5 000 Beschäftigte und von 450 Millionen auf 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz weltweit. Die gestaffelten Wellen sind entfallen; die Pflichten gelten einheitlich ab dem 26. Juli 2029, und die Kommission soll bis zum 26. Juli 2027 Leitlinien dazu vorlegen.

Daraus folgt der Satz, der die meisten Leser betrifft: Ein mittelständischer Batteriehersteller mit 60 Millionen Euro Umsatz fällt nicht unter die CSDDD, sehr wohl aber unter die batteriespezifische Sorgfaltspflicht. Wer nur auf die Schlagzeilen zur Lieferkettenrichtlinie schaut, verpasst die Pflicht, die ihn tatsächlich trifft.

Welche Lieferantendaten Sie tatsaechlich brauchen

Die Verordnung sagt nicht nur, dass Sie Ihre Lieferkette kennen sollen. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d verlangt ein „System von Kontrollen und Transparenz hinsichtlich der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Überwachung der Lieferkette oder zur Rückverfolgbarkeit, das die Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette ermöglicht“. Es geht also nicht nur um Ihren direkten Zulieferer.

Absatz 2 zählt auf, worauf sich dieses System stützen muss. Zu jedem betroffenen Rohstoff brauchen Sie:

  • die Beschreibung des Rohstoffs samt Handelsname und Typ,
  • Name und Anschrift des Zulieferers, der ihn geliefert hat,
  • das Ursprungsland und die Markttransaktionen von der Gewinnung bis zu Ihrem unmittelbaren Zulieferer,
  • die Mengen in der in Verkehr gebrachten Batterie, in Prozent oder als Gewicht,
  • die Berichte über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 50 Absatz 3,
  • und, wenn solche Berichte fehlen und der Rohstoff aus einem Konflikt- oder Hochrisikogebiet stammt, zusätzliche Informationen nach den Empfehlungen für vorgelagerte Akteure.

Zwei Punkte daraus werden gern übersehen. Erstens verlangt Buchstabe e, die Strategie in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern aufzunehmen; eine interne Richtlinie allein genügt nicht. Zweitens verlangt Buchstabe f einen Beschwerdemechanismus mit Frühwarnsystem und Abhilfe, den Sie auch gemeinsam mit anderen Wirtschaftsakteuren betreiben dürfen.

Häufige Fragen

Muss ich alle Lieferanten bis zur Mine zurückverfolgen?

Die EU-Batterieverordnung verlangt, dass Sie Ihre Lieferkette so weit wie möglich und zumutbar zurückverfolgen, nicht nur Ihre direkten Zulieferer (Tier 1), sondern auch deren Vorlieferanten. Eine lückenlose Rückverfolgung bis zur einzelnen Mine ist in der Praxis oft nicht realisierbar, insbesondere bei Rohstoffen, die über Zwischenhändler und Schmelzen gehandelt werden. Entscheidend ist, dass Sie einen angemessenen und dokumentierten Prozess etabliert haben und bekannte Risiken aktiv adressieren. Die Teilnahme an anerkannten Brancheninitiativen kann dabei als Nachweis für die Sorgfalt dienen.

Was passiert, wenn ein Lieferant nicht kooperiert?

Wenn ein Lieferant trotz wiederholter Anfragen keine ausreichenden Informationen zu seinen Sorgfaltspflichtpraktiken bereitstellt, müssen Sie das Risiko eskalieren. Das kann zunächst eine intensivierte Kommunikation und konkrete Fristen umfassen. Bleibt der Lieferant unkooperativ, sollten Sie das als erhöhtes Risiko einstufen und in Ihrer Dokumentation entsprechend vermerken. Im Extremfall kann ein Lieferantenwechsel notwendig werden. Dokumentieren Sie alle Schritte, die Nachvollziehbarkeit Ihres Vorgehens ist für Regulierungsbehörden und Prüfer entscheidend.

Wie oft muss die Sorgfaltsprüfung durchgeführt werden?

Die Sorgfaltsprüfung ist ein fortlaufender Prozess, kein einmaliges Projekt. Die Risikoanalyse muss mindestens jährlich aktualisiert werden, die Ergebnisse sind in einem jährlichen öffentlichen Bericht zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollten anlassbezogene Überprüfungen stattfinden, etwa bei einem Lieferantenwechsel, bei Bekanntwerden neuer Risiken oder bei wesentlichen Änderungen in der Lieferkette. Die unabhängige Drittprüfung (Audit) ist gemäß den Anforderungen der EU-Batterieverordnung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Bereit für den digitalen Produktpass?

Starten Sie kostenlos und erstellen Sie Ihren ersten Batteriepass in wenigen Minuten.

Kostenlos starten