RegulierungNiels van Veen, Founder und CEO von DPP HeroNiels van Veen1. Juni 202610 min

EU-Batteriepass-Register: Pflichten für Hersteller

EU-Batteriepass-Register: Was es ist, wie es sich vom Pass unterscheidet und welche Pflichten Hersteller ab 2026/2027 erfüllen müssen.

EU-Batteriepass-Register: Pflichten für Hersteller

Aktualisiert am 4. August 2026: Auf unsere Anfrage hat der DPP Help Desk der EU-Kommission zwei Termine genannt. Der semantische Katalog und die Schnittstellen des Registers sollen in Q4 2026 erscheinen, erst danach lassen sich Batteriepässe überhaupt registrieren. Die Regeln für Dienstleister, die im Auftrag registrieren, kommen später über einen eigenen Rechtsakt, den die Kommission für etwa Q2 2027 erwartet. Für den Rechtsakt zu den Zugriffsrechten ist die Frist des 18. August 2026 verstrichen, ohne dass er erlassen wurde; nach der Planung der Kommission ist er erst für Q4 2026 vorgesehen. Details in Batteriepass registrieren lassen.

Update Juli 2026: Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 live, inklusive Testumgebung, und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 ist veröffentlicht. Details in unserem Artikel EU-DPP-Registry ist live.

Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in der EU in Verkehr gebrachte LMT-Batterie (z. B. für E-Bikes und E-Scooter), jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh Kapazität und jede Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1). Doch der Pass allein genügt nicht: Die EU baut parallel ein zentrales digitales Register auf, in dem die eindeutigen Kennungen aller digitalen Produktpässe, auch der Batteriepässe, hinterlegt werden. Über dieses Register finden Marktüberwachungsbehörden und der Zoll eine Batterie anhand ihrer Kennung wieder. Die Rechtsgrundlage für den Pass liefert Art. 77 der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542); das zentrale Register stammt aus dem horizontalen Ökodesign-Rahmen (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Dieser Artikel erklärt, was das EU-Batteriepass-Register ist, wie es sich vom Pass unterscheidet, welche Termine 2026/2027 gelten und welche Pflichten auf Hersteller zukommen.

Für Importeure besonders relevant: Batteriepass für Importeure. Den größeren ESPR-Rahmen erklärt die Seite DPP-Software.

Was ist das EU-Batteriepass-Register?

Das EU-Batteriepass-Register ist eine zentrale Datenbank, die die Europäische Kommission im Rahmen des digitalen Produktpass-Systems aufbaut. Es speichert nicht den vollständigen Inhalt jedes Batteriepasses, sondern die eindeutigen Kennungen (Unique Identifier), über die ein Pass eindeutig auffindbar ist, vergleichbar mit einem zentralen Verzeichnis, das auf jeden einzelnen Pass verweist.

Der eigentliche Batteriepass nach Art. 77 bleibt dezentral: Die Daten liegen beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, und sind über den QR-Code auf der Batterie abrufbar. Das Register ist die übergeordnete Infrastruktur, die diese verteilten Pässe für Behörden und den Zoll zusammenführt. Es erfüllt vor allem drei Aufgaben:

  • Auffindbarkeit: Behörden können eine Batterie anhand ihrer Kennung eindeutig identifizieren und den zugehörigen Pass aufrufen.
  • Zollkontrolle: Beim Import in die EU kann der Zoll prüfen, ob für eine registrierungspflichtige Batterie eine Kennung im Register hinterlegt ist.
  • Marktüberwachung: Nationale Behörden greifen über das Register auf die hinterlegten Verweise zu, um die Konformität zu kontrollieren.

Die harte Frist steht im ESPR: Die Kommission muss das zentrale Register bis zum 19. Juli 2026 erstellen (Art. 13 Abs. 1). Das bedeutet nicht, dass damit schon jeder Onboarding-Prozess für Hersteller bereitsteht, die technischen Details werden über Durchführungsrechtsakte der Kommission konkretisiert. Update Juli 2026: Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 live, inklusive Testumgebung, und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 liegt vor. Die Einzelheiten lesen Sie in unserem Beitrag EU-DPP-Registry ist live. Was ein Batteriepass grundsätzlich ist, erklärt unser Komplett-Leitfaden zum Batteriepass.

Register vs. Batteriepass: der entscheidende Unterschied

Viele Hersteller verwechseln Register und Pass. Der Unterschied ist aber zentral für das Verständnis Ihrer Pflichten: Der Pass ist das Dokument, das Register ist das Verzeichnis, das auf alle Dokumente verweist.

Merkmal Batteriepass (Art. 77) Batteriepass-Register
Was es ist Digitaler Datensatz pro einzelner Batterie Zentrale EU-Datenbank der Kennungen
Inhalt Vollständige Daten nach Anhang XIII Eindeutige Kennung + Verweisdaten
Speicherung Dezentral beim Wirtschaftsakteur Zentral bei der EU-Kommission
Zugang QR-Code auf der Batterie Behörden & Zoll über die Kennung
Rechtsgrundlage Art. 77 VO (EU) 2023/1542 ESPR, VO (EU) 2024/1781 (Art. 12 und 13)
Ab wann 18. Februar 2027 Einrichtung bis 19. Juli 2026

Kurz gesagt: Sie als Hersteller erstellen und pflegen den Pass mit allen Daten. Die eindeutige Kennung dieses Passes wird im zentralen Register hinterlegt, damit Behörden Ihre Batterie zuordnen können. Beides gehört zusammen, ist aber technisch und rechtlich getrennt.

So läuft die Registrierung ab (ESPR Art. 13 und 15)

Der Ablauf ist in der ESPR bereits konkret geregelt und besteht aus drei Schritten:

  1. Hochladen: Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die Kennungen selbst ins Register hoch (Art. 13 Abs. 4). Es registriert also nicht die EU für Sie, der Upload ist Ihre Pflicht.
  2. Registrierungskennung erhalten: Das Register übermittelt automatisch eine eindeutige Registrierungskennung zurück (Art. 13 Abs. 5). Wichtig: Diese Bestätigung gilt ausdrücklich nicht als Nachweis, dass Ihr Produkt konform ist. Die Verantwortung für die Passdaten bleibt bei Ihnen (Art. 77 Abs. 4).
  3. Zollabwicklung: Wer eine registrierungspflichtige Batterie zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, übermittelt dem Zoll genau diese Registrierungskennung, sobald das Register einsatzbereit ist (Art. 15 Abs. 1).

Die technischen Details des Onboardings (Schnittstellen, Verfahren, Formate) legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest. Diese Detailregeln stehen noch aus; die Frist für die Einrichtung des Registers selbst und die Pflichten oben sind bereits geltendes Recht.

Vorher: Ihr Unternehmen muss verifiziert sein

Ein Schritt steht vor dem ersten Upload, und er wird oft übersehen: Ins Register darf nur, wer als Wirtschaftsakteur überprüft ist. Wie dieser Nachweis geführt wird, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 seit dem 17. Juli 2026.

  • Juristische Personen weisen Identität und gegebenenfalls Niederlassung mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach, das auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel nach der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beruht und von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter stammt.
  • Einzelunternehmer nutzen statt des Siegels eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zertifikat nach derselben Verordnung.

Der Status „überprüft“ wird in einem einzigen Überprüfungsverfahren erteilt und gilt bis zum Ende der Gültigkeit Ihres Identifizierungsmittels, „keinesfalls für mehr als drei Jahre“. Praktisch heißt das: Das Siegel besorgen Sie bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, und Sie planen die Verlängerung ein, bevor sie ausläuft. Wer damit erst anfängt, wenn der Upload ansteht, verliert Wochen an einer Formalie.

Von der Verifizierung des Unternehmens zu trennen ist die Pruefung der Angaben selbst. Fuer die Anforderungen der Artikel 7 und 8, also CO2-Fussabdruck und Rezyklatanteil, laesst Artikel 17 Absatz 2 nur zwei Wege zu: Modul D1 (Qualitaetssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) oder Modul G (Einzelpruefung). Die interne Fertigungskontrolle nach Modul A, die fuer die uebrigen Anforderungen genuegt, reicht hier ausdruecklich nicht. Bei den Sorgfaltspflichten steht es schon in der Begriffsbestimmung: Sie umfassen unabhaengige Ueberpruefungen und die Ueberwachung durch notifizierte Stellen. Wer diese Nachweise erst beim Registrieren besorgt, ist zu spaet dran.

Zeitplan: Welche Register-Termine 2026/2027 gelten

Für die Register-Infrastruktur und die damit verbundenen Pflichten sind mehrere Termine relevant. Die folgende Übersicht ordnet sie ein:

  • 19. Juli 2026: Bis zu diesem Datum muss die Kommission das zentrale digitale Produktpass-Register erstellt haben (ESPR Art. 13 Abs. 1).
  • 18. August 2026: Frist für den Durchführungsrechtsakt der Kommission zu den Zugriffsrechten. Er legt fest, welche Akteure mit „berechtigtem Interesse“ (z. B. Recycler, Reparaturbetriebe, Second-Life-Anbieter) welche geschützten Daten sehen dürfen. Details dazu im Artikel zu den Batteriepass-Zugriffsrechten.
  • 18. Februar 2027: Der Batteriepass wird für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien verpflichtend (Art. 77 Abs. 1). Ab diesem Datum muss die eindeutige Kennung jeder in Verkehr gebrachten Batterie im Register auffindbar sein. Welche Kategorien wann betroffen sind, steht im Beitrag Batteriepass-Pflicht: Ab wann und für wen?
  • 18. August 2027: Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Art. 48) werden, nach Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2025/1561, durchsetzbar. Das ist ein Versatz von sechs Monaten zur Pass-Pflicht.

Den vollständigen Fristenüberblick zur Verordnung finden Sie im Zeitplan der EU-Batterieverordnung.

Welche Daten ins Register gehören und welche im Pass bleiben

Eine häufige Fehlannahme: Das Register enthalte alle Batteriedaten. Tatsächlich ist die Aufteilung klar geregelt. Ins zentrale Register gehören vor allem die Identifikations- und Verweisdaten:

  • die eindeutige Produktkennung des Batteriepasses
  • die Kennung des Datenträgers (der QR-Code auf der Batterie)
  • Angaben zum Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt
  • die Zuordnung zu Produkt- bzw. Batteriemodell und Warennummer

Die inhaltlichen Daten hingegen bleiben im dezentralen Pass und werden über die Kennung verknüpft. Dazu zählen nach Anhang XIII der Verordnung unter anderem:

  • Materialzusammensetzung und enthaltene kritische Rohstoffe
  • der CO₂-Fußabdruck der Batterie
  • Anteile an recyceltem Kobalt, Lithium, Nickel und Blei
  • Angaben zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
  • Leistungs- und Haltbarkeitsdaten, einschließlich des State of Health

Für Sie bedeutet das: Der Aufwand liegt nicht im Register-Eintrag selbst, sondern in der vollständigen und korrekten Erfassung der Passdaten. Die Kennung ist nur der Schlüssel, der auf diese Daten zeigt.

Wer registrieren muss und wer verantwortlich ist

Verantwortlich ist immer der Wirtschaftsakteur, der die Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, der sogenannte Inverkehrbringer. Das ist je nach Lieferkette der Hersteller oder der Importeur. Dieser Akteur muss sicherstellen, dass ein vollständiger Batteriepass existiert und dessen Kennung im Register auffindbar ist.

  • EU-Hersteller: erstellen den Pass selbst und hinterlegen die Kennung.
  • Importeure: stellen sicher, dass der Drittland-Hersteller einen vollständigen Pass geliefert hat, und ergänzen fehlende Angaben. Mehr dazu im Beitrag zu den Pflichten für Importeure.
  • Hersteller außerhalb der EU: können per schriftlichem Mandat einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen (Art. 40). Kernpflichten wie die Sorgfaltspflichten (Art. 48 bis 52) und die technischen Unterlagen sind vom Mandat ausgeschlossen; die Pass-Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer, bei Drittlandware also regelmäßig beim Importeur.

Die Verantwortung kann sich verschieben: Wird eine Batterie für eine zweite Nutzung aufbereitet, umfunktioniert oder wiederaufgearbeitet, geht die Verantwortung für den Pass auf den Wirtschaftsakteur über, der die aufbereitete Batterie wieder in Verkehr bringt. Diese Batterien brauchen einen neuen Pass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7). Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 8).

Wichtig: Das EU-Batteriepass-Register ist nicht dasselbe wie die Herstellerregistrierung nach Art. 55 der Verordnung (in Deutschland bei der stiftung ear). Letztere betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung für die Entsorgung von Altbatterien, ein völlig getrennter Vorgang. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.

So bereiten Sie sich vor

Auch wenn die endgültige technische Anbindung an das Register noch über Durchführungsrechtsakte präzisiert wird, können Sie sich heute strukturiert vorbereiten. Folgende Schritte sind unabhängig von den letzten Detailregeln sinnvoll:

  1. Batterieportfolio abgrenzen: Erfassen Sie, welche Ihrer Batterien unter Art. 77 fallen (EV, Industrie über 2 kWh, LMT) und welche ausgenommen sind.
  2. Kennungsstrategie festlegen: Definieren Sie, wie Sie jeder Batterie eine eindeutige Kennung zuweisen, und testen Sie den Weg vom QR-Code zum Datensatz frühzeitig.
  3. Datenbestand aufbauen: Sammeln Sie alle nach Anhang XIII erforderlichen Felder, von der Materialzusammensetzung über den CO₂-Fußabdruck bis zur Sorgfaltspflicht, in einer einzigen, gepflegten Datenquelle.
  4. Zuständigkeiten klären: Legen Sie fest, wer den Pass nach Service, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung aktualisiert.
  5. Strukturiertes Tool nutzen: Mit einer Batteriepass-Software wie DPP Hero erfassen und verwalten Sie die Datenpunkte für den Batteriepass nach DIN SPEC 99100, vergeben eindeutige Kennungen und veröffentlichen den Pass direkt als abrufbare Seite hinter dem QR-Code. Bei Bedarf exportieren Sie die Daten zusätzlich als strukturierten Datensatz oder per API, die Grundlage, um die Kennung später ins Register einzutragen.

Eine konkrete Schritt-für-Schritt-Vorbereitung bietet die Batteriepass-Checkliste für 2027.

Wer was sieht, wo man sucht, und was passiert, wenn nichts da ist

Drei Zugriffsstufen. Artikel 77 Absatz 3 der Batterieverordnung teilt die Passdaten in drei Kreise. Öffentlich über den QR-Code lesbar ist Anhang XIII Nummer 1. Die Nummern 2 und 3 sehen nur notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission. Die Nummern 2 und 4, darunter die Angaben zur einzelnen Batterie, stehen denen offen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, etwa Reparaturbetrieben, Wiederverwertern, Nutzern von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreibern.

Ein Portal zum Suchen und Vergleichen. Neben dem Register selbst sieht Artikel 14 der Ökodesign-Verordnung ein öffentlich zugängliches Webportal vor: Die Kommission erstellt und pflegt es, damit Interessenträger die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten suchen und vergleichen können, jeweils im Rahmen ihrer Zugriffsrechte. Auf das Register selbst haben nach Artikel 13 Absatz 6 die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden Zugang, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Und wenn nichts da ist? Dann fehlt zuerst der Marktzugang: Ohne Pass darf die betroffene Batterie ab dem 18. Februar 2027 nicht in Verkehr gebracht werden, und der Zoll kann die Überlassung zum freien Verkehr verweigern. Dazu kommt das Bußgeld. In Deutschland trifft § 60 Absatz 2 Nummer 29 BattDG den Fall, dass die Passangaben nicht korrekt, vollständig oder aktuell sind; diese Nummer steht nicht in den Aufzählungen der höheren Stufen des Absatzes 3, fällt also unter die übrigen Fälle mit bis zu 10.000 Euro. Wer den Pass ganz weglässt, hat das kleinere Problem beim Bußgeld und das größere beim Marktzugang.

Von der Kennung zum Registereintrag

Welche Kennung Sie verwenden, schreibt die Verordnung nicht vor. Artikel 77 Absatz 3 verlangt, dass QR-Code und individuelle Kennung den ISO/IEC-Normen 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen entsprechen, und der Begriff GS1 kommt in der Ökodesign-Verordnung kein einziges Mal vor. GS1 Digital Link ist damit ein möglicher Weg, nicht der vorgeschriebene.

Ins Register kommt nach Artikel 13 Absatz 1 der Ökodesign-Verordnung mindestens die eindeutige Produktkennung, bei Waren für den zollrechtlich freien Verkehr zusätzlich der Warencode, und ausdrücklich die individuellen Kennungen für Batterien nach Artikel 77 Absatz 3. Ihre Kennung muss also in dieser Form ablegbar sein, unabhängig davon, aus welchem System sie stammt. Wer ohnehin GTIN und Seriennummer führt, kann den GS1 Digital Link nutzen und denselben Code später an der Handelskasse mitverwenden; wer keine GS1-Kennungen hat, braucht sie für den Batteriepass nicht zu beantragen.

Häufige Fragen

Was passiert mit dem Pass, wenn mein Unternehmen aufhört?

Die Verordnung denkt diesen Fall mit. Artikel 78 Buchstabe e verlangt, dass der Batteriepass verfügbar bleibt, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt. Für Produktpässe nach der Ökodesign-Verordnung geht Artikel 10 Absatz 4 einen Schritt weiter: Dort stellt der Wirtschaftsakteur beim Inverkehrbringen ausdrücklich eine Sicherungskopie über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister bereit, und Anhang III nennt dessen Referenz als Datenpunkt des Passes. Für den Batteriepass steht diese ausdrückliche Pflicht nicht in der Batterieverordnung; die Verfügbarkeit über das Ende des Unternehmens hinaus schulden Sie trotzdem. Wer heute einen Dienstleister auswählt, sollte deshalb fragen, was mit den Daten passiert, wenn es das eigene Unternehmen nicht mehr gibt.

Was ist der Unterschied zwischen Batteriepass und Batteriepass-Register?

Der Batteriepass ist der vollständige digitale Datensatz einer einzelnen Batterie, der dezentral beim Wirtschaftsakteur gespeichert und über den QR-Code abgerufen wird. Das Register ist eine zentrale EU-Datenbank, die nur die eindeutigen Kennungen dieser Pässe speichert, damit Behörden und Zoll eine Batterie zuordnen können.

Ab wann muss ich die Kennung im Register hinterlegen?

Die Batteriepass-Pflicht für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien gilt ab dem 18. Februar 2027. Ab diesem Datum muss die eindeutige Kennung jeder in Verkehr gebrachten Batterie auffindbar sein. Das zentrale Register muss die Kommission bis zum 19. Juli 2026 erstellen (ESPR Art. 13 Abs. 1).

Ist das Batteriepass-Register dasselbe wie die Registrierung bei der stiftung ear?

Nein. Die Registrierung bei der stiftung ear erfolgt nach Art. 55 der Verordnung und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) und betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung für die Sammlung und Entsorgung von Altbatterien. Das EU-Batteriepass-Register betrifft dagegen die digitale Auffindbarkeit der Pässe. Beide Pflichten sind getrennt und müssen unabhängig voneinander erfüllt werden.

Muss ich als Hersteller außerhalb der EU selbst registrieren?

Ein Bevollmächtigter kann per schriftlichem Mandat benannt werden (Art. 40), Kernpflichten wie die Sorgfaltspflichten und die technischen Unterlagen sind davon aber ausgeschlossen. In der Praxis ist bei Drittlandware der EU-Importeur der verantwortliche Inverkehrbringer und damit für Pass und Kennung zuständig.

Wie unterstützt DPP Hero bei der Vorbereitung auf das Register?

DPP Hero ist eine Batteriepass-Software nach DIN SPEC 99100. Sie erfassen und strukturieren darin die Datenpunkte für den Batteriepass, prüfen Ihre Eingaben auf Vollständigkeit und vergeben eindeutige Kennungen. Den fertigen Pass veröffentlichen Sie direkt über DPP Hero als öffentlich abrufbare Seite, auf die der QR-Code auf der Batterie verweist, eine eigene Infrastruktur brauchen Sie dafür nicht. Wer die Daten lieber selbst weiterverarbeitet, exportiert sie jederzeit als strukturierten Datensatz oder per API. Über die Share-Link-Funktion können Ihre Zulieferer benötigte Angaben direkt beisteuern, so haben Sie die Passdaten bereit, sobald die Kennung ins Register eingetragen werden muss.

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