RegulierungNiels van Veen, Founder und CEO von DPP HeroNiels van Veen5. Mai 20269 min

Batteriepass für Importeure: Ihre Pflichten ab 2027

Art. 41 EU-Batterieverordnung: Welche Pflichten Importeure beim Batteriepass haben, von Konformitätsprüfung bis 10-Jahres-Dokumentation.

Batteriepass für Importeure: Ihre Pflichten ab 2027

Wer Batterien aus Drittländern in die EU einführt, wird zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) regelt in Art. 41 zwölf konkrete Pflichten für Importeure, von der Prüfung der EU-Konformitätserklärung über die Kennzeichnung bis zur zehnjährigen Aufbewahrung technischer Unterlagen. Ab dem 18. Februar 2027 kommt mit dem Batteriepass eine zusätzliche Anforderung hinzu. Dieser Artikel erläutert jeden einzelnen Pflichtpunkt und zeigt, wie Sie sich als Importeur vorbereiten.

Alle Pflichten kompakt: Batteriepass für Importeure. Ein häufiger Fall sind importierte E-Bike- und LMT-Akkus.

Wer ist „Importeur“ im Sinne der Verordnung?

Art. 3 Nr. 46 der EU-Batterieverordnung definiert den Importeur als jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die eine Batterie aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Entscheidend ist nicht der physische Grenzübertritt, sondern die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt.

Die Definition erfasst ein breites Spektrum von Akteuren:

  • Handelsunternehmen, die Batterien aus Asien oder Nordamerika einkaufen und in der EU weiterverkaufen
  • Distributoren mit Direktimport, die ohne zwischengeschalteten EU-Importeur bestellen
  • OEM-Hersteller, die Batteriezellen oder -packs aus China, Korea oder Japan beziehen und in eigene Produkte einbauen
  • EU-Tochtergesellschaften von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU, etwa die europäische Niederlassung eines chinesischen Batterieherstellers

Wenn Sie die erste Person in der EU-Lieferkette sind, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, sind Sie der Importeur, unabhängig davon, ob Sie die Batterie selbst physisch einführen oder einen Spediteur beauftragen. Einen Überblick über die relevanten Fristen finden Sie im Zeitplan der EU-Batterieverordnung.

Die 12 Pflichten des Importeurs nach Art. 41

Art. 41 der EU-Batterieverordnung regelt die Pflichten des Einführers in den Absätzen 1 bis 8. Die folgende Aufschlüsselung zerlegt sie in 12 einzelne Pflichten und nennt zu jeder den Absatz.

1. Nur konforme Batterien einführen (Abs. 1)

Sie dürfen ausschließlich Batterien in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 6 bis 10, 12, 13 und 14 entsprechen. Diese Artikel regeln Stoffbeschränkungen, den CO₂-Fußabdruck, Mindestanteile an recyceltem Material, Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen, Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungspflichten.

2. EU-Konformitätserklärung prüfen (Abs. 2)

Bevor Sie eine Batterie in Verkehr bringen, müssen Sie sicherstellen, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 18 erstellt hat. Dieses Dokument bestätigt, dass die Batterie alle anwendbaren Anforderungen erfüllt.

3. Technische Dokumentation prüfen (Abs. 2)

Sie müssen überprüfen, ob die technische Dokumentation gemäß Anhang VIII erstellt wurde. Diese enthält die detaillierten Nachweise der Konformitätsbewertung.

4. CE-Kennzeichnung prüfen (Abs. 2)

Die Batterie muss mit der CE-Kennzeichnung gemäß Art. 19 versehen sein. Als Importeur kontrollieren Sie dies vor dem Inverkehrbringen.

5. Herstellerkennzeichnung prüfen (Abs. 2)

Die Batterie muss den Namen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers tragen (vgl. Art. 38 Abs. 7). Die Angaben stehen auf der Batterie selbst oder, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument.

6. Eindeutige Kennung sicherstellen (Abs. 2)

Jede Batterie muss eine eindeutige Kennung (Unique Identifier) tragen. Für LMT-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien wird dies ab dem 18. Februar 2027 der QR-Code des Batteriepasses sein. Details zur physischen Kennzeichnung finden Sie im Artikel zur Batteriepass-Kennzeichnung und QR-Code-Pflicht.

7. Eigene Kontaktdaten angeben (Abs. 3)

Als Importeur müssen Sie Ihren eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke sowie Ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse auf der Batterie, der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben. Diese Pflicht besteht zusätzlich zu den Herstellerangaben.

8. Lager- und Transportbedingungen einhalten (Abs. 4)

Wenn Sie Batterien lagern oder transportieren, müssen die Lager- und Transportbedingungen die Konformität mit den Anforderungen nicht beeinträchtigen. Temperatur, Feuchtigkeit und mechanische Belastung müssen den Herstellervorgaben entsprechen.

9. Dokumentation 10 Jahre aufbewahren (Abs. 7)

Die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation sind 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie dieses Typs aufzubewahren. Mehr dazu im Abschnitt Dokumentationspflicht.

10. Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren (Abs. 8)

Auf Verlangen einer nationalen Marktüberwachungsbehörde müssen Sie alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, und zwar in einer für die Behörde verständlichen Sprache.

11. Korrekturmaßnahmen ergreifen (Abs. 5)

Wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass eine Batterie nicht konform ist, dürfen Sie sie nicht in Verkehr bringen. Wurde sie bereits bereitgestellt, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen, einschließlich Rücknahme oder Rückruf. Sie informieren den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich.

12. Behörden bei Risiko informieren (Abs. 6)

Wenn Sie feststellen, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, informieren Sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unverzüglich und dokumentieren die ergriffenen Maßnahmen.

Importeur vs. Hersteller vs. Händler

Die EU-Batterieverordnung unterscheidet drei Kategorien von Wirtschaftsakteuren. Die folgende Tabelle zeigt, wer für welche Pflichten verantwortlich ist. Der Importeur hat nahezu dieselben Pflichten wie der Hersteller, mit dem Unterschied, dass er Dokumente und Kennzeichnungen prüft, statt sie selbst zu erstellen.

Pflicht Hersteller (Art. 38) Importeur (Art. 41) Händler (Art. 42)
EU-Konformitätserklärung Erstellen Prüfen Prüfen
Technische Dokumentation Erstellen Prüfen keine
CE-Kennzeichnung Anbringen Prüfen Prüfen
Batteriepass Erstellen & pflegen Prüfen & ggf. ergänzen keine
Eigene Kontaktdaten auf Batterie keine
10-Jahres-Dokumentation keine
Korrekturmaßnahmen
Behörden bei Risiko informieren

Die Tabelle zeigt: Als Importeur stehen Sie in der Verantwortungskette direkt hinter dem Hersteller. Der Händler hat dagegen deutlich weniger Pflichten.

Batteriepass-spezifische Pflichten

Ab dem 18. Februar 2027 brauchen LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen Batteriepass, einen digitalen Datensatz, der über einen QR-Code auf der Batterie abrufbar ist. Für Importeure ergeben sich daraus folgende Pflichten:

  • Existenz prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Hersteller einen Batteriepass erstellt hat, bevor die Batterie die EU-Grenze überschreitet.
  • Datenvollständigkeit überprüfen: Der Batteriepass muss alle in Art. 77 vorgesehenen Datenpunkte enthalten, von der Materialzusammensetzung über den CO₂-Fußabdruck bis zu Recycling-Informationen.
  • QR-Code kontrollieren: Der QR-Code muss physisch auf der Batterie angebracht und über die gesamte Lebensdauer lesbar sein.
  • Daten aktualisieren: Falls der Hersteller unvollständige Daten geliefert hat, sind Sie als Importeur verpflichtet, fehlende Informationen zu ergänzen, etwa Ihre eigenen Kontaktdaten als Wirtschaftsakteur.

Im Regelfall erstellt der Hersteller den Batteriepass, der Importeur prüft nur, ob er existiert und vollständig ist. Im Auffangfall, wenn ein Hersteller außerhalb der EU keinen Batteriepass erstellt hat, muss der Importeur ihn selbst erstellen oder den Hersteller vertraglich dazu verpflichten. Einen Überblick über alle erforderlichen Datenpunkte finden Sie in der Batteriepass-Checkliste 2027.

Besondere Situation: Importeure als „Inverkehrbringer“

In vielen Fällen ist der Importeur gleichzeitig der erste Wirtschaftsakteur, der die Batterie auf dem EU-Markt bereitstellt. Art. 3 Nr. 63 definiert das „Inverkehrbringen“ als die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt. Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und keinen eigenen Vertrieb in der EU hat, wird der Importeur automatisch zum Inverkehrbringer.

Das hat konkrete Konsequenzen:

  • Wenn der Hersteller im Drittland keinen Batteriepass erstellt hat, muss der Importeur dies entweder selbst übernehmen oder den Hersteller vertraglich dazu verpflichten.
  • Viele Hersteller in Asien sind mit den EU-Anforderungen noch nicht vertraut. Die Verantwortung, Datenlücken zu identifizieren und zu schließen, liegt beim Importeur.
  • In der Praxis bedeutet das: Sie brauchen klare Lieferantenvereinbarungen, die festlegen, welche Daten der Hersteller liefern muss und in welchem Format.

Informationen zu Lieferketten-Anforderungen finden Sie im Artikel zur Supply Chain Due Diligence.

Die erste Hürde: Registrierung im Herstellerregister

Bevor die Passpflicht überhaupt eine Rolle spielt, steht eine ältere Pflicht im Weg, die viele Importeure übersehen. Wer Batterien erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt, gilt als Hersteller im Sinne der Verordnung und muss sich registrieren lassen. § 5 Absatz 1 BattDG ist eindeutig: „Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er ... verpflichtet, sich nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.“

Zwei Punkte sind für Importeure entscheidend. Erstens die Reihenfolge: erst registrieren, dann bereitstellen. Zweitens die Sanktion: Die fehlende oder verspätete Registrierung steht in § 60 Absatz 2 Nummer 23 BattDG, und diese Nummer gehört nach § 60 Absatz 3 zur Stufe bis 100.000 Euro. Das ist die höchste Bußgeldstufe, die einen Importeur wegen der hier behandelten Pflichten treffen kann; ein fehlerhafter Pass liegt mit bis zu 10.000 Euro deutlich darunter.

Was mit der Herstellerrolle sonst noch mitkommt

Wer als Importeur zum Hersteller im Sinne der Verordnung wird, übernimmt mehr als die Passpflicht. Artikel 56 Absatz 1 bestimmt: „Hersteller tragen für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung.“ Absatz 4 zählt auf, was die finanziellen Beiträge decken müssen:

  • die getrennte Sammlung der Altbatterien, ihre Beförderung und Behandlung, abzüglich der Erlöse aus Wiederverwendung, Umnutzung und Sekundärrohstoffen,
  • die Erhebung über die Zusammensetzung des gesammelten Siedlungsabfalls nach Artikel 69 Absatz 5,
  • die Information über Abfallvermeidung und Altbatterie-Bewirtschaftung nach Artikel 74,
  • die Erhebung und Übermittlung der Daten an die Behörden nach Artikel 75.

Für Hersteller ohne Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt Absatz 3 zusätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, benannt „durch schriftliches Mandat“. Wer aus einem Drittland importiert und in mehreren Mitgliedstaaten verkauft, braucht diese Benennung in jedem einzelnen davon.

Sorgfaltspflichten: zwei Jahre mehr Zeit, aber nur für manche

Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette galten ursprünglich ab dem 18. August 2025. Die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 hat dieses Datum in Artikel 48 Absatz 1 durch den 18. August 2027 ersetzt, also um zwei Jahre verschoben. Die Begründung im Rechtsakt nennt zwei Gründe: die veränderte geopolitische Lage bei der Rohstoffbeschaffung und die Tatsache, dass die Benennung notifizierter Stellen länger dauert als erwartet.

Ob die Pflichten Sie überhaupt treffen, entscheidet Artikel 47: Das Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die „im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben“ und keiner Gruppe angehören, die diesen Wert konsolidiert überschreitet. Für viele Importeure heißt das: Die Passpflicht trifft sie, die Sorgfaltspflichten nicht. Der Sorgfaltspflichtbericht bleibt trotzdem ein Passfeld, sobald ihn ein Lieferant beibringt.

Dokumentationspflicht: 10 Jahre

Art. 41 Abs. 7 verpflichtet Importeure, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie desselben Typs aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen jederzeit zugänglich gemacht werden.

Praktische Empfehlungen:

  • Digitale Archivierung mit klarer Ordnerstruktur pro Batterietyp und Importdatum
  • Versionierung der Dokumente: Bei Änderungen am Batterietyp muss die neue Dokumentation ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden
  • Zugriffsrechte so einrichten, dass Behördenanfragen innerhalb weniger Tage beantwortet werden können
  • Einen Aufbewahrungskalender führen, der automatisch erinnert, wann welche Dokumentation frühestens gelöscht werden darf

Praxistipps für Importeure

Die Umsetzung der Art.-41-Pflichten erfordert systematische Vorbereitung. Folgende Schritte helfen Ihnen beim Aufbau eines strukturierten Prozesses:

  1. Lieferantenqualifizierung einführen: Bewerten Sie Ihre Batteriehersteller anhand einer Checkliste, die alle Art.-41-Anforderungen abdeckt. Hersteller, die keine EU-Konformitätserklärung oder technische Dokumentation liefern können, kommen nicht in Frage.
  2. Batteriepass-Anforderungen in Einkaufsverträge aufnehmen: Definieren Sie vertraglich, welche Datenpunkte der Hersteller liefern muss, in welchem Format und bis wann.
  3. Daten vor der Zollabfertigung prüfen: Kontrollieren Sie EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Batteriepass-Daten, bevor die Ware verzollt wird, nicht erst im Lager.
  4. Strukturiertes Tool nutzen: Mit einer Batteriepass-Software wie DPP Hero erfassen und verwalten Sie alle erforderlichen Datenpunkte systematisch nach DIN SPEC 99100.
  5. Pilotimporte starten: Beginnen Sie mit einer kleinen Charge, um den gesamten Prozess von der Datenerfassung bis zur QR-Code-Kennzeichnung durchzuspielen.
  6. Qualifizierte Fachpersonen hinzuziehen: Für den ersten Compliance-Zyklus kann die Beratung durch qualifizierte Fachpersonen helfen, blinde Flecken in Ihrem Prozess zu finden. DPP Hero ist Software und erbringt selbst keine regulatorische Beratung.

Eine vollständige Übersicht der Vorbereitungsschritte finden Sie in der Anleitung zur Batteriepass-Erstellung. Informationen zu den Kosten liefert der Artikel Batteriepass-Kosten.

Chinesische Hersteller und der EU-Markt

Nach dem Global EV Outlook 2025 der Internationalen Energieagentur entfielen 2024 rund 80 Prozent der weltweiten Batteriezellfertigung auf China. Unternehmen wie CATL, BYD, EVE Energy, CALB und Gotion High-Tech liefern Batteriezellen und -packs für Elektrofahrzeuge, Heimspeicher und industrielle Anwendungen in die EU. Für EU-Importeure ergeben sich daraus spezifische Herausforderungen:

  • Datenformate: Chinesische Hersteller verwenden oft interne Datenformate, die nicht mit den EU-Anforderungen übereinstimmen. Klären Sie frühzeitig, in welchem Format Sie die Daten für den Batteriepass benötigen, idealerweise als strukturierter Datensatz gemäß DIN SPEC 99100.
  • Kommunikation: Erstellen Sie ein standardisiertes Anforderungsdokument, also eine feste Vorlage mit allen Feldern, die Sie vom Zulieferer brauchen, in Englisch und Chinesisch, das alle Pflichtfelder des Batteriepasses auflistet.
  • Zeitplanung: Rechnen Sie mit mindestens 3 bis 6 Monaten Vorlaufzeit für die erstmalige Datenlieferung. Chinesische Hersteller benötigen Zeit, um interne Prozesse anzupassen.
  • Kritische Datenpunkte: Angaben zum CO₂-Fußabdruck (Scope-3-Emissionen), zur Herkunft von Rohstoffen (Kobalt, Lithium) und zu den Recycling-Anteilen müssen Sie aktiv einfordern.

Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gelten unabhängig davon, ob Ihr Hersteller in China, Korea oder einem anderen Drittland sitzt.

Was Artikel 41 Absatz 1 konkret verlangt

Der Satz ist kurz und folgenreich: Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr, wenn sie den Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügt. Ausgeschrieben heißt das: Stoffbeschränkungen (Artikel 6), CO₂-Fußabdruck (7), Rezyklatanteile (8), Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien (9) und von Industrie-, LV- und Elektrofahrzeugbatterien (10), Sicherheit stationärer Speichersysteme (12), Kennzeichnung (13) und die Daten zum Alterungszustand im Batteriemanagementsystem (14).

Ein Punkt, der oft dazugezählt wird, steht dort nicht: die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit nach Artikel 11. Sie gilt, aber sie trifft denjenigen, der das Produkt mit eingebauter Batterie in Verkehr bringt, und sie gehört nicht zur Prüfliste des Einführers nach Absatz 1.

Bei den Rezyklatanteilen lohnt der Blick auf die Termine, weil sie gestaffelt sind. Ab dem 18. August 2028, oder 24 Monate nach dem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt, müssen den betroffenen Batterien Unterlagen beiliegen, die je Modell, Jahr und Erzeugerbetrieb den wiedergewonnenen Anteil an Kobalt, Lithium, Nickel und Blei ausweisen. Ab dem 18. August 2031 gelten dann Mindestanteile: 16 Prozent Kobalt, 85 Prozent Blei, 6 Prozent Lithium und 6 Prozent Nickel, und zwar für Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien. Ab dem 18. August 2036 steigen sie auf 26 Prozent Kobalt und 85 Prozent Blei, und erst dann sind auch LV-Batterien erfasst. Wer heute E-Bike-Akkus importiert, hat bei den Rezyklatquoten also mehr Zeit als bei der Passpflicht.

Was passiert mit dem Pass, wenn die Firma verschwindet?

Die Frage klingt theoretisch, ist aber in Artikel 78 ausdrücklich geregelt. Buchstabe e verlangt: Der Batteriepass bleibt verfügbar, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht, etwa wegen Insolvenz, oder seine Tätigkeit in der Union einstellt. Ein Pass, der mit der Firma verschwindet, erfüllt die Anforderung nicht.

Wie das zu erreichen ist, schreibt die Verordnung nicht vor. Sie sagt in Buchstabe c nur, wer speichert: der verantwortliche Wirtschaftsakteur selbst oder die Akteure, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln. Wer also einen Dienstleister einsetzt, sollte im Vertrag regeln, was mit den Passdaten geschieht, wenn er selbst wegfällt. Das ist kein gesetzlich vorgeschriebener Drittanbieter-Backup, sondern eine Frage der Vertragsgestaltung, für die das Gesetz nur das Ziel vorgibt.

Drei weitere Punkte aus demselben Artikel gehören zur Planung. Der Zugang zu den Passdaten ist nach Buchstabe b unentgeltlich, im Rahmen der jeweiligen Zugangsrechte; eine Bezahlschranke vor dem öffentlichen Teil wäre ein Verstoß. Nach Buchstabe g sind Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten, und nach Buchstabe h muss der Pass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre bieten und Betrug vermeiden. Eine bestimmte Technik verlangt der Text dafür nicht; wer mit Blockchain wirbt, erfüllt damit keine Vorgabe, sondern wählt ein Mittel.

Der Bevollmaechtigte, und was er nicht uebernehmen kann

Sitzt der Erzeuger außerhalb der EU, kann er nach Artikel 40 Absatz 1 einen Bevollmächtigten benennen: eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, beauftragt durch schriftliches Mandat. Das Mandat ist nur gültig, wenn der Bevollmächtigte es seinerseits schriftlich annimmt. Eine mündliche Absprache oder eine Zeile in der Bestellung reicht nicht.

Absatz 2 zieht die Grenze, und sie ist enger, als viele annehmen. Nicht Teil des Mandats sind: die Pflichten aus Artikel 38 Absatz 1, die Pflichten aus den Artikeln 48 bis 52 zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Der Bevollmächtigte kann also Unterlagen bereithalten und mit Behörden sprechen, aber er kann dem Erzeuger weder die Konformität noch die Sorgfaltspflichten-Strategie noch die technische Dokumentation abnehmen.

Für Einführer heißt das: Ein benannter Bevollmächtigter entlastet Sie nicht von Ihren eigenen Prüfpflichten nach Artikel 41. Und wenn kein Bevollmächtigter benannt ist, ändert das nichts daran, dass die Batterie nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn sie den Anforderungen genügt. Die Frage ist dann nur, wen die Behörde zuerst anspricht.

Der Zoll, und die Regelwerke daneben

Der Pass wird an der Grenze geprüft. Artikel 15 der Ökodesign-Verordnung verlangt: Wer ein erfasstes Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr überführen will, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung. Und Absatz 2 dreht es um: Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann überlassen, wenn sie mindestens geprüft haben, ob Registrierungskennung und mitgeteilter Warencode zu den Angaben im Register passen. Die Pflicht greift ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.

Praktisch heißt das: Der Warencode, den Ihre Zollagentur einträgt, muss zu dem passen, was im Register steht. Wer beides in verschiedenen Abteilungen pflegt, sollte den Abgleich einplanen, bevor die erste Sendung steht.

Daneben stehen Regelwerke, die denselben Import treffen und mit dem Pass nichts zu tun haben. Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt für Verbraucherprodukte, die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 für Stoffe, und die Sorgfaltspflichten-Richtlinie (EU) 2024/1760 kommt für größere Unternehmen dazu; die Batterieverordnung verweist in Artikel 47 ausdrücklich darauf, dass Unionsvorschriften zu Konflikt- und Hochrisikogebieten unberührt bleiben. Gefahrgut- und Tarifierungsfragen, etwa die Transportprüfung nach UN 38.3, stammen aus dem Zoll- und Gefahrgutrecht und nicht aus der Batterieverordnung; sie fallen trotzdem beim selben Import an.

Nicht jedes Feld ist oeffentlich: die drei Datenebenen

Wer als Einführer prüft, ob ein Pass in Ordnung ist, sollte wissen, dass er nicht alles sieht, was drinsteht. Artikel 77 Absatz 3 teilt die Inhalte in drei Ebenen. Öffentlich über den QR-Code ist nur Anhang XIII Nummer 1. Die Nummern 2 und 3 sind Behörden vorbehalten, also notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission. Die Nummern 2 und 4 sehen nur Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Reparaturbetriebe und Recyclingunternehmen.

Für die Prüfpraxis heißt das: Ein Blick auf die öffentliche Passseite genügt nicht, um die Konformität zu beurteilen. Was Sie dort sehen, ist die Modellebene. Ob die Angaben zur einzelnen Batterie und die geschützten Teile vorhanden und richtig sind, müssen Sie sich vom Erzeuger belegen lassen, denn Sie tragen die Prüfpflicht nach Artikel 41.

Praktisch geht das über die technischen Unterlagen nach Anhang VIII und über die EU-Konformitätserklärung, die der Erzeuger nach Artikel 38 erstellt haben muss. Wer nur den QR-Code scannt und das Ergebnis für eine Prüfung hält, hat die Prüfung nicht gemacht.

Häufige Fragen

Muss der Importeur den Batteriepass selbst erstellen?

Nein. Die Erstellung des Batteriepasses ist grundsätzlich die Pflicht des Herstellers (Art. 77). Der Importeur muss jedoch sicherstellen, dass ein vollständiger Batteriepass existiert. Wenn der Hersteller, etwa ein Unternehmen außerhalb der EU, keinen Batteriepass erstellt hat, muss der Importeur dies selbst übernehmen oder den Hersteller vertraglich dazu verpflichten.

Für welche Batterien gilt die Batteriepass-Pflicht?

Nach Art. 77 Abs. 1 der EU-Batterieverordnung braucht ab dem 18. Februar 2027 jede LMT-Batterie (Light Means of Transport), jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass. Die Schwelle von 2 kWh gilt allein für Industriebatterien, zu denen auch stationäre Batterie-Energiespeicher zählen. Für LMT- und Elektrofahrzeugbatterien gibt es keine Kapazitätsschwelle. Geräte- und Starterbatterien (SLI) sind nicht erfasst. Weitere Details finden Sie im Artikel Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?

Ab wann gelten die Importeur-Pflichten nach Art. 41?

Die allgemeinen Importeur-Pflichten aus Art. 41 (Prüfung der EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben) gelten bereits seit dem 18. August 2024, dem Datum, ab dem die Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung anwendbar sind. Die Batteriepass-spezifischen Pflichten kommen am 18. Februar 2027 hinzu.

Was passiert bei Verstößen gegen Art. 41?

Die Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt (Art. 93). Sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. In Deutschland staffelt § 60 Absatz 3 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes drei Stufen: bis zu 500.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro, je nach Verstoß. Die fehlende Registrierung steht in der 100.000er-Stufe, der Batteriepass selbst nach § 60 Absatz 2 Nummer 29 in den übrigen Fällen. Hinzu kommt die mögliche Rücknahme oder der Rückruf nicht konformer Batterien auf Kosten des Importeurs.

Wie unterstützt DPP Hero Importeure?

DPP Hero ist eine Batteriepass-Software nach DIN SPEC 99100. Sie können damit alle erforderlichen Datenpunkte erfassen, die Vollständigkeit prüfen und den Batteriepass als strukturierten Datensatz exportieren. Über die Share-Link-Funktion können Sie Ihren Herstellern ein Formular bereitstellen, in dem diese die benötigten Daten direkt eingeben, ohne eigenen DPP-Hero-Zugang.

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