Wer Batterien aus Drittländern in die EU einführt, wird zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) regelt in Art. 41 zwölf konkrete Pflichten für Importeure — von der Prüfung der EU-Konformitätserklärung über die Kennzeichnung bis zur zehnjährigen Aufbewahrung technischer Unterlagen. Ab dem 18. Februar 2027 kommt mit dem Batteriepass eine zusätzliche Anforderung hinzu. Dieser Artikel erläutert jeden einzelnen Pflichtpunkt und zeigt, wie Sie sich als Importeur vorbereiten.
Wer ist „Importeur" im Sinne der Verordnung?
Art. 3 Nr. 46 der EU-Batterieverordnung definiert den Importeur als jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die eine Batterie aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Entscheidend ist nicht der physische Grenzübertritt, sondern die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt.
Die Definition erfasst ein breites Spektrum von Akteuren:
- Handelsunternehmen, die Batterien aus Asien oder Nordamerika einkaufen und in der EU weiterverkaufen
- Distributoren mit Direktimport, die ohne zwischengeschalteten EU-Importeur bestellen
- OEM-Hersteller, die Batteriezellen oder -packs aus China, Korea oder Japan beziehen und in eigene Produkte einbauen
- EU-Tochtergesellschaften von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU — etwa die europäische Niederlassung eines chinesischen Batterieherstellers
Wenn Sie die erste Person in der EU-Lieferkette sind, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, sind Sie der Importeur — unabhängig davon, ob Sie die Batterie selbst physisch einführen oder einen Spediteur beauftragen. Einen Überblick über die relevanten Fristen finden Sie im Zeitplan der EU-Batterieverordnung.
Die 12 Pflichten des Importeurs nach Art. 41
Art. 41 der EU-Batterieverordnung listet die Pflichten des Importeurs in den Absätzen 1 bis 11 auf. Hier die vollständige Aufschlüsselung:
1. Nur konforme Batterien einführen (Abs. 1)
Sie dürfen ausschließlich Batterien in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 6 bis 10, 12, 13 und 14 entsprechen. Diese Artikel regeln Stoffbeschränkungen, den CO₂-Fußabdruck, Mindestanteile an recyceltem Material, Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen, Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungspflichten.
2. EU-Konformitätserklärung prüfen (Abs. 2)
Bevor Sie eine Batterie in Verkehr bringen, müssen Sie sicherstellen, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 18 erstellt hat. Dieses Dokument bestätigt, dass die Batterie alle anwendbaren Anforderungen erfüllt.
3. Technische Dokumentation prüfen (Abs. 2)
Sie müssen überprüfen, ob die technische Dokumentation gemäß Anhang VIII erstellt wurde. Diese enthält die detaillierten Nachweise der Konformitätsbewertung.
4. CE-Kennzeichnung prüfen (Abs. 2)
Die Batterie muss mit der CE-Kennzeichnung gemäß Art. 19 versehen sein. Als Importeur kontrollieren Sie dies vor dem Inverkehrbringen.
5. Herstellerkennzeichnung prüfen (Abs. 2)
Die Batterie muss den Namen, eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers tragen (vgl. Art. 38 Abs. 7). Die Angaben stehen auf der Batterie selbst oder — wo dies nicht möglich ist — auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument.
6. Eindeutige Kennung sicherstellen (Abs. 2)
Jede Batterie muss eine eindeutige Kennung (Unique Identifier) tragen. Für Batterien mit einer Kapazität ab 2 kWh wird dies ab Februar 2027 der QR-Code des Batteriepasses sein. Details zur physischen Kennzeichnung finden Sie im Artikel zur Batteriepass-Kennzeichnung und QR-Code-Pflicht.
7. Eigene Kontaktdaten angeben (Abs. 3)
Als Importeur müssen Sie Ihren eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke sowie Ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse auf der Batterie, der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben. Diese Pflicht besteht zusätzlich zu den Herstellerangaben.
8. Lager- und Transportbedingungen einhalten (Abs. 4)
Wenn Sie Batterien lagern oder transportieren, müssen die Lager- und Transportbedingungen die Konformität mit den Anforderungen nicht beeinträchtigen. Temperatur, Feuchtigkeit und mechanische Belastung müssen den Herstellervorgaben entsprechen.
9. Dokumentation 10 Jahre aufbewahren (Abs. 7)
Die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation sind 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie dieses Typs aufzubewahren. Mehr dazu im Abschnitt Dokumentationspflicht.
10. Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren (Abs. 8)
Auf Verlangen einer nationalen Marktüberwachungsbehörde müssen Sie alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind — in einer für die Behörde verständlichen Sprache.
11. Korrekturmaßnahmen ergreifen (Abs. 5)
Wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass eine Batterie nicht konform ist, dürfen Sie sie nicht in Verkehr bringen. Wurde sie bereits bereitgestellt, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen — einschließlich Rücknahme oder Rückruf. Sie informieren den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich.
12. Behörden bei Risiko informieren (Abs. 6)
Wenn Sie feststellen, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, informieren Sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unverzüglich und dokumentieren die ergriffenen Maßnahmen.
Importeur vs. Hersteller vs. Händler
Die EU-Batterieverordnung unterscheidet drei Kategorien von Wirtschaftsakteuren. Die folgende Tabelle zeigt, wer für welche Pflichten verantwortlich ist. Der Importeur hat nahezu dieselben Pflichten wie der Hersteller — mit dem Unterschied, dass er Dokumente und Kennzeichnungen prüft, statt sie selbst zu erstellen.
| Pflicht | Hersteller (Art. 38) | Importeur (Art. 41) | Händler (Art. 42) |
|---|---|---|---|
| EU-Konformitätserklärung | Erstellen | Prüfen | Prüfen |
| Technische Dokumentation | Erstellen | Prüfen | — |
| CE-Kennzeichnung | Anbringen | Prüfen | Prüfen |
| Batteriepass | Erstellen & pflegen | Prüfen & ggf. ergänzen | — |
| Eigene Kontaktdaten auf Batterie | ✓ | ✓ | — |
| 10-Jahres-Dokumentation | ✓ | ✓ | — |
| Korrekturmaßnahmen | ✓ | ✓ | ✓ |
| Behörden bei Risiko informieren | ✓ | ✓ | ✓ |
Die Tabelle zeigt: Als Importeur stehen Sie in der Verantwortungskette direkt hinter dem Hersteller. Der Händler hat dagegen deutlich weniger Pflichten.
Batteriepass-spezifische Pflichten
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh einen Batteriepass haben — ein digitaler Datensatz, der über einen QR-Code auf der Batterie abrufbar ist. Für Importeure ergeben sich daraus folgende Pflichten:
- Existenz prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Hersteller einen Batteriepass erstellt hat, bevor die Batterie die EU-Grenze überschreitet.
- Datenvollständigkeit überprüfen: Der Batteriepass muss alle in Art. 77 vorgesehenen Datenpunkte enthalten — von der Materialzusammensetzung über den CO₂-Fußabdruck bis zu Recycling-Informationen.
- QR-Code kontrollieren: Der QR-Code muss physisch auf der Batterie angebracht und über die gesamte Lebensdauer lesbar sein.
- Daten aktualisieren: Falls der Hersteller unvollständige Daten geliefert hat, sind Sie als Importeur verpflichtet, fehlende Informationen zu ergänzen — etwa Ihre eigenen Kontaktdaten als Wirtschaftsakteur.
Der Importeur erstellt den Batteriepass nicht selbst. Aber er muss sicherstellen, dass er existiert und vollständig ist. Einen Überblick über alle erforderlichen Datenpunkte finden Sie in der Batteriepass-Checkliste 2027.
Besondere Situation: Importeure als „Inverkehrbringer“
In vielen Fällen ist der Importeur gleichzeitig der erste Wirtschaftsakteur, der die Batterie auf dem EU-Markt bereitstellt. Art. 3 Nr. 63 definiert das „Inverkehrbringen" als die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt. Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und keinen eigenen Vertrieb in der EU hat, wird der Importeur automatisch zum Inverkehrbringer.
Das hat konkrete Konsequenzen:
- Wenn der Drittstaat-Hersteller keinen Batteriepass erstellt hat, muss der Importeur dies entweder selbst übernehmen oder den Hersteller vertraglich dazu verpflichten.
- Viele Hersteller in Asien sind mit den EU-Anforderungen noch nicht vertraut. Die Verantwortung, Datenlücken zu identifizieren und zu schließen, liegt beim Importeur.
- In der Praxis bedeutet das: Sie brauchen klare Lieferantenvereinbarungen, die festlegen, welche Daten der Hersteller liefern muss und in welchem Format.
Informationen zu Lieferketten-Anforderungen finden Sie im Artikel zur Supply Chain Due Diligence.
Dokumentationspflicht: 10 Jahre
Art. 41 Abs. 7 verpflichtet Importeure, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie desselben Typs aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen jederzeit zugänglich gemacht werden.
Praktische Empfehlungen:
- Digitale Archivierung mit klarer Ordnerstruktur pro Batterietyp und Importdatum
- Versionierung der Dokumente — bei Änderungen am Batterietyp muss die neue Dokumentation ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden
- Zugriffsrechte so einrichten, dass Behördenanfragen innerhalb weniger Tage beantwortet werden können
- Einen Aufbewahrungskalender führen, der automatisch erinnert, wann welche Dokumentation frühestens gelöscht werden darf
Praxistipps für Importeure
Die Umsetzung der Art.-41-Pflichten erfordert systematische Vorbereitung. Folgende Schritte helfen Ihnen beim Aufbau eines strukturierten Prozesses:
- Lieferantenqualifizierung einführen: Bewerten Sie Ihre Batteriehersteller anhand einer Checkliste, die alle Art.-41-Anforderungen abdeckt. Hersteller, die keine EU-Konformitätserklärung oder technische Dokumentation liefern können, kommen nicht in Frage.
- Batteriepass-Anforderungen in Einkaufsverträge aufnehmen: Definieren Sie vertraglich, welche Datenpunkte der Hersteller liefern muss, in welchem Format und bis wann.
- Daten vor der Zollabfertigung prüfen: Kontrollieren Sie EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Batteriepass-Daten, bevor die Ware verzollt wird — nicht erst im Lager.
- Strukturiertes Tool nutzen: Mit einer Batteriepass-Software wie DPP Hero erfassen und verwalten Sie alle erforderlichen Datenpunkte systematisch nach DIN SPEC 99100.
- Pilotimporte starten: Beginnen Sie mit einer kleinen Charge, um den gesamten Prozess — von der Datenerfassung bis zur QR-Code-Kennzeichnung — durchzuspielen.
- Regulatorische Beratung einholen: Für den ersten Compliance-Zyklus kann ein spezialisierter Berater helfen, blinde Flecken in Ihrem Prozess zu identifizieren.
Eine vollständige Übersicht der Vorbereitungsschritte finden Sie in der Anleitung zur Batteriepass-Erstellung. Informationen zu den Kosten liefert der Artikel Batteriepass-Kosten.
Chinesische Hersteller und der EU-Markt
China ist der weltweit größte Exporteur von Lithium-Ionen-Batterien. Unternehmen wie CATL, BYD, EVE Energy, CALB und Gotion High-Tech liefern Batteriezellen und -packs für Elektrofahrzeuge, Heimspeicher und industrielle Anwendungen in die EU. Für EU-Importeure ergeben sich daraus spezifische Herausforderungen:
- Datenformate: Chinesische Hersteller verwenden oft interne Datenformate, die nicht mit den EU-Anforderungen übereinstimmen. Klären Sie frühzeitig, in welchem Format Sie die Daten für den Batteriepass benötigen — idealerweise als strukturierter Datensatz gemäß DIN SPEC 99100.
- Kommunikation: Erstellen Sie ein standardisiertes Anforderungsdokument (Data Request Template) in Englisch und Chinesisch, das alle Pflichtfelder des Batteriepasses auflistet.
- Zeitplanung: Rechnen Sie mit mindestens 3–6 Monaten Vorlaufzeit für die erstmalige Datenlieferung. Chinesische Hersteller benötigen Zeit, um interne Prozesse anzupassen.
- Typische Lücken: Erfahrungsgemäß fehlen häufig Angaben zum CO₂-Fußabdruck (Scope-3-Emissionen), zur Herkunft von Rohstoffen (Kobalt, Lithium) und zu den Recycling-Anteilen. Diese Datenpunkte müssen Sie aktiv einfordern.
Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gelten unabhängig davon, ob Ihr Hersteller in China, Korea oder einem anderen Drittland sitzt.
Häufige Fragen
Muss der Importeur den Batteriepass selbst erstellen?
Nein. Die Erstellung des Batteriepasses ist grundsätzlich die Pflicht des Herstellers (Art. 77). Der Importeur muss jedoch sicherstellen, dass ein vollständiger Batteriepass existiert. Wenn der Hersteller — etwa ein Unternehmen außerhalb der EU — keinen Batteriepass erstellt hat, muss der Importeur dies selbst übernehmen oder den Hersteller vertraglich dazu verpflichten.
Für welche Batterien gilt die Batteriepass-Pflicht?
Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 für alle Batterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh verpflichtend — das umfasst Traktionsbatterien (Elektrofahrzeuge), Industriebatterien und stationäre Energiespeicher. LMT-Batterien (Light Means of Transport) sind ab August 2028 betroffen. Weitere Details finden Sie im Artikel Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab wann gelten die Importeur-Pflichten nach Art. 41?
Die allgemeinen Importeur-Pflichten aus Art. 41 (Prüfung der EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben) gelten bereits seit dem 18. August 2024 — dem Datum, ab dem die Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung anwendbar sind. Die Batteriepass-spezifischen Pflichten kommen am 18. Februar 2027 hinzu.
Was passiert bei Verstößen gegen Art. 41?
Die Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt (Art. 84). Sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. In Deutschland können Bußgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich drohen. Hinzu kommt die mögliche Rücknahme oder der Rückruf nicht konformer Batterien auf Kosten des Importeurs.
Wie unterstützt DPP Hero Importeure?
DPP Hero ist eine Batteriepass-Software nach DIN SPEC 99100. Sie können damit alle erforderlichen Datenpunkte erfassen, die Vollständigkeit prüfen und den Batteriepass als strukturierten Datensatz exportieren. Über die Share-Link-Funktion können Sie Ihren Herstellern ein Formular bereitstellen, in dem diese die benötigten Daten direkt eingeben — ohne eigenen DPP-Hero-Zugang.
