Digitaler Produktpass: Was drinsteht, wer ihn braucht, ab wann
Der digitale Produktpass macht Produktdaten über den Lebenszyklus abrufbar. Diese Seite erklärt Rechtsgrundlage, betroffene Produktgruppen, Zugriffsstufen und den Stand des EU-Registers. Jede Angabe mit Fundstelle.
Was ein digitaler Produktpass ist, und was er nicht ist
Ein digitaler Produktpass, kurz DPP, ist ein Datensatz zu einem konkreten Produkt. Abrufbar ist er über einen Datenträger am Produkt, meist einen QR-Code. Wer scannt, landet nicht im Werbeprospekt. Er sieht Angaben zu Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur und Entsorgung. Der Pass begleitet das Produkt über seine Lebensdauer und wird ergänzt, wenn sich etwas ändert.
Genauso wichtig ist, was er nicht ist. Er ersetzt weder die CE-Kennzeichnung noch die Konformitätserklärung. Er ist keine zentrale Datenbank, in der die EU Ihre Produktdaten sammelt. Und er ist kein Marketinginstrument. Die Daten bleiben beim Wirtschaftsakteur, zentral registriert wird nur eine überschaubare Zahl von Kenndaten.
Für Batterien gibt es die konkreteste Ausprägung des Passes bereits, dort heißt er Batteriepass. Wenn Sie direkt dorthin wollen: Alles zum Batteriepass.
Warum die EU den Pass einführt
Hinter dem Pass stehen vier Ziele aus den Erwägungsgründen der Ökodesign-Verordnung. Erstens Transparenz in der Lieferkette. Wer kauft, weiterverarbeitet oder recycelt, soll dieselben Angaben sehen. Zweitens Kreislaufwirtschaft. Reparatur und Recycling scheitern heute oft an fehlendem Wissen über den Inhalt.
Drittens verlässliche Verbraucherinformation: Haltbarkeit und Reparierbarkeit sollen vergleichbar und nachprüfbar werden. Viertens eine effizientere Marktüberwachung: Behörden sollen Produktdaten abrufen können, ohne bei jedem Verdacht Unterlagen anzufordern.
Für Unternehmen ist der vierte Punkt der unangenehmste Grund, früh anzufangen. Wer die Daten erst zusammensucht, wenn eine Behörde fragt, hat den schlechtesten Zeitpunkt erwischt.
Die Rechtsgrundlage: ESPR als Rahmen, Rechtsakte je Produkt
Der allgemeine Rahmen steht in der Ökodesign-Verordnung, offiziell Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Sie legt fest, dass es Produktpässe geben wird, wie sie technisch funktionieren und wer worauf zugreifen darf. Was konkret in den Pass gehört, steht dagegen nicht in der ESPR selbst.
Diese Details regeln delegierte Rechtsakte je Produktgruppe. Erst mit dem Rechtsakt für Ihre Produktgruppe stehen Pflichtfelder und Stichtag fest. Deshalb sind pauschale Aussagen wie „ab 2027 brauchen alle Produkte einen Pass“ falsch.
Ein Punkt, den viele Übersichten unterschlagen: Nicht jeder Produktpass entsteht aus der ESPR. Der Batteriepass kommt aus der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Er hat eigene Fristen und eigene Datenanforderungen. Wer Batterien in Verkehr bringt, richtet sich nach dieser Verordnung.
Für welche Produkte gilt er, und wann
Im April 2025 hat die Kommission ihren ersten Arbeitsplan für 2025 bis 2030 angenommen. Er nennt Eisen und Stahl für 2026. Aluminium, Textilien und Reifen folgen 2027. Möbel kommen 2028, Matratzen 2029. Dazu kommen energieverbrauchsrelevante Produkte und produktübergreifende Maßnahmen.
Der einzige Bereich mit einem heute feststehenden Stichtag sind Batterien. Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie für leichte Verkehrsmittel, jede Industriebatterie mit mehr als 2 Kilowattstunden und jede Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass. Das steht wörtlich in Artikel 77 der Batterieverordnung und hängt an keinem weiteren Rechtsakt.
Praktisch heißt das: Wer Batterien herstellt, importiert oder unter eigenem Namen vertreibt, hat einen harten Termin. Wer Textilien oder Möbel herstellt, hat Zeit zur Vorbereitung. Gewissheit über die Details gibt es aber erst mit dem jeweiligen Rechtsakt.
Was in den Pass gehört
Die Datenfelder unterscheiden sich je Produktgruppe, die Struktur ähnelt sich. Am besten zeigt sich das am Batteriepass, weil dort die Felder feststehen. Anhang XIII der Batterieverordnung gliedert sie in Angaben zum Modell und zur einzelnen Batterie.
Zum Modell gehören Identifikation und Hersteller, die Materialzusammensetzung mit den kritischen Rohstoffen und der CO2-Fußabdruck. Hinzu kommen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die Kreislaufwirtschaft mit den Recyclinganteilen sowie Leistung, Haltbarkeit und Kennzeichnung.
Wichtig für die Planung: Nicht jedes Feld ist zum Stichtag zu befüllen. Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt laut Artikel 7 der Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Dieser Rechtsakt ist bis heute nicht erlassen, die Pflicht ist damit nicht ausgelöst.
Wer was sehen darf: die drei Zugriffsstufen
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, mit dem Pass werde alles öffentlich. Das Gegenteil ist der Fall, der Zugriff ist gestuft. Artikel 77 Absatz 2 der Batterieverordnung ordnet jeder Stufe genau zu, welche Teile des Anhangs XIII sie umfasst.
Öffentlich sind die Angaben nach Anhang XIII Nummer 1. Das ist der Teil, den jeder per QR-Code sieht. Notifizierte Stellen, Marktaufsicht und die Kommission erhalten zusätzlich die Nummern 2 und 3. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, etwa ein Recycling- oder Reparaturbetrieb, bekommt die Nummern 2 und 4.
Für die Umsetzung heißt das: Ihre Software muss dieselben Daten je nach Betrachter unterschiedlich ausspielen. Wer nur eine öffentliche Produktseite baut, erfüllt die Anforderung nicht.
Wie der Pass technisch funktioniert
Am Produkt sitzt ein Datenträger, meist ein QR-Code, seltener NFC oder RFID. Er verweist auf eine eindeutige Kennung des einzelnen Produkts, nicht des Modells. Bei 10.000 Batterien sind das 10.000 Pässe mit 10.000 Kennungen. Genau diese Serialisierung unterschätzen viele Projekte.
Bei den Kennungen und der Code-Struktur haben sich die GS1-Standards durchgesetzt. Vor allem der GS1 Digital Link macht aus einer Artikelnummer eine aufrufbare Adresse. Die Daten selbst bleiben beim Wirtschaftsakteur oder seinem Dienstleister. Zentral hinterlegt wird nur, wo der Pass zu finden ist.
Die europäischen Normungsgremien haben acht Normen für den Produktpass erarbeitet. Federführend ist das gemeinsame Komitee CEN/CENELEC JTC 24, dessen Sekretariat DIN führt. Sechs der acht sind seit Juli 2026 im Amtsblatt der EU zitiert. Sie gelten für Produktpässe nach der ESPR, nicht für den Batteriepass. Für Batterien liegt seit Februar 2025 die DIN DKE SPEC 99100 vor, entstanden im PAS-Verfahren und damit eine Spezifikation.
Das EU-Register: Stand heute
Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission das zentrale Register für digitale Produktpässe in Betrieb genommen. Daneben steht eine Testumgebung. Registrieren können Sie über eine Weboberfläche oder über eine Schnittstelle. So binden Sie den Weg in Ihre eigenen Systeme ein.
Die Spielregeln dazu stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, die seit dem 6. August 2026 anwendbar ist. Registriert wird nicht der gesamte Passinhalt, sondern ein schlanker Satz an Kenndaten, über den Behörden den Pass auffinden können.
Verpflichtend wird die Registrierung mit dem ersten Stichtag, also am 18. Februar 2027 für die betroffenen Batterien. Die Zeit bis dahin ist die Testphase, und sie ist der eigentliche Grund, jetzt anzufangen: Wer seine Daten erst im Februar 2027 sortiert, testet nichts mehr, sondern liefert blind aus.
Digitaler Produktpass oder Batteriepass: der Unterschied
Beide Begriffe werden oft synonym benutzt, sie sind es nicht. Der digitale Produktpass ist der Oberbegriff für alle Produktgruppen und stammt aus der Ökodesign-Verordnung. Der Batteriepass ist die erste konkrete Ausprägung und stammt aus der Batterieverordnung.
Praktisch unterscheiden sie sich in drei Punkten. Der Batteriepass hat einen feststehenden Stichtag, der 18. Februar 2027, während andere Produktgruppen auf ihren Rechtsakt warten. Seine Pflichtfelder stehen bereits fest, nämlich in Anhang XIII. Und er verlangt Angaben, die es bei anderen Produkten so nicht gibt, etwa den Alterungszustand einer Batterie im Betrieb.
Wenn Sie Batterien in Verkehr bringen, ist der Batteriepass Ihr Thema. Der allgemeine DPP ist es nicht. Details stehen im Überblick zum Batteriepass, die Software dazu unter Batteriepass-Software.
Der wahre Engpass: Datenqualität und Lieferantendaten
In Projekten scheitert der Pass selten an der Technik. Er scheitert an verstreuten Daten: Materialangaben im Einkauf, Prüfwerte in der Entwicklung, Recyclinganteile beim Lieferanten. Und dieser Lieferant hat sie womöglich selbst nicht.
Rechnen Sie für die Datenbeschaffung mit Monaten, nicht mit Wochen. Der Rückweg über die Lieferkette ist der langsamste Teil. Besonders zäh wird es bei kritischen Rohstoffen und Vorprodukten aus Drittländern.
Für den Austausch zwischen Unternehmen entstehen parallel Datenräume, im Fahrzeug- und Batterieumfeld vor allem Catena-X. Diese Netze regeln, wie Daten zwischen Partnern fließen. Den Pass ersetzen sie nicht. Für kleinere Hersteller sind sie meist überdimensioniert.
Was der Pass jenseits der Pflicht bringt
Der Pass ist zuerst eine Auflage, das soll hier niemand schönreden. Sobald die Daten aber sauber vorliegen, entstehen Nebeneffekte, die sich rechnen.
Der Service profitiert am schnellsten. Wer per Scan Typ, Baujahr und Zusammensetzung sieht, spart Rückfragen bei Reparatur und Reklamation. Im Vertrieb wird die Herkunftsangabe zum Argument, gerade bei Ausschreibungen mit Nachhaltigkeitskriterien. Im Einkauf zeigt die Datensammlung, welche Lieferanten belastbar dokumentieren.
Beim Zeitpunkt sollte man ehrlich bleiben. Diese Effekte treten nach der Datenarbeit ein, nicht davor. Wer den Pass allein wegen der Nebeneffekte startet, unterschätzt den ersten Schritt.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Fünf Schritte lohnen sich unabhängig von Ihrer Produktgruppe. Sie werden in jedem Fall gebraucht und können Monate dauern.
- Rechtsgrundlage klären. Batterieverordnung mit festem Termin oder ESPR mit späterem Rechtsakt. Davon hängt alles Weitere ab.
- Verantwortung festlegen. Klären Sie, wer im Unternehmen die Rolle des Wirtschaftsakteurs trägt. Diese Person oder Firma verantwortet den Pass rechtlich.
- Daten sammeln. Materialzusammensetzung, Lieferantenangaben, technische Kennwerte. Erfahrungsgemäß fehlen die Lieferantendaten am längsten.
- Kennung klären. Wer vergibt die Seriennummern? Gibt es schon GS1-Kennungen im Haus? Und wie kommt der Code auf das Produkt?
- Testpass anlegen. Legen Sie einen Pass an und scannen Sie ihn selbst. Nichts entlarvt fehlende Daten schneller als der Blick auf die eigene öffentliche Ansicht.
Der letzte Punkt ist der billigste und der wirksamste. Bei DPP Hero legen Sie ein Konto an und arbeiten sich durch die geführten Datenkategorien. Bezahlen müssen Sie dafür nichts. Wie daraus Schritt für Schritt ein Pass wird, zeigt die Anleitung: Batteriepass erstellen.
Wie ein fertiger Pass aussieht
Ein Pass besteht aus drei Teilen. Öffentlich ist die Ansicht, die jeder per Scan sieht. Geschützt sind die Bereiche für Behörden und für Betriebe mit berechtigtem Interesse. Dazu kommt der Eintrag im EU-Register, über den der Pass auffindbar ist.
In der Praxis entsteht eine nüchterne Seite mit Datenblöcken, keine Werbeseite. So soll es sein. Den Pass lesen Menschen, die etwas Konkretes suchen: ein Recyclingbetrieb die Zusammensetzung, eine Behörde die Konformitätsangaben, ein Käufer die Herkunft.
Wie sich das mit fertiger Software erfassen und veröffentlichen lässt, zeigt die Seite DPP-Software. Begriffe schlagen Sie im Glossar nach.
Häufige Fragen
Was ist ein digitaler Produktpass in einem Satz?
Ein Datensatz zu einem einzelnen Produkt, abrufbar über einen QR-Code. Er dokumentiert Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur und Entsorgung über den gesamten Lebenszyklus.
Ab wann ist der digitale Produktpass Pflicht?
Einen feststehenden Termin gibt es bisher nur für Batterien: ab dem 18. Februar 2027 für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 Kilowattstunden und Elektrofahrzeugbatterien. Für andere Produktgruppen wie Textilien oder Möbel beginnt die Pflicht erst mit dem jeweiligen delegierten Rechtsakt; der Arbeitsplan der Kommission nennt für Textilien das Jahr 2027 und für Möbel 2028.
Wer muss den Pass erstellen und bereitstellen?
Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt. Je nach Fall ist das der Hersteller, der Importeur oder wer es unter eigenem Namen vertreibt. Die Verantwortung bleibt dort, auch wenn ein Dienstleister die Software stellt.
Sind alle Daten im Pass öffentlich?
Nein. Es gibt drei Stufen: öffentliche Angaben, Angaben für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission sowie Angaben für Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Recycling- und Reparaturbetriebe. Beim Batteriepass regelt das Artikel 77 Absatz 2 zusammen mit Anhang XIII.
Ist das EU-Register schon in Betrieb?
Ja. Die Kommission hat das Register am 20. Juli 2026 zusammen mit einer Testumgebung in Betrieb genommen, die Registrierung ist über Oberfläche und Schnittstelle möglich. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 dazu gilt seit dem 6. August 2026. Verpflichtend wird die Registrierung mit dem ersten Stichtag am 18. Februar 2027.
Was passiert, wenn der Pass fehlt?
Ohne gültigen Pass darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. In der Praxis wirkt das wie ein Vertriebsverbot. Die Sanktionen legen nach Artikel 93 der Batterieverordnung die Mitgliedstaaten fest. Eine EU-weit einheitliche Bußgeldhöhe gibt es deshalb nicht.
Ersten Produktpass anlegen
Konto anlegen, Daten erfassen, Pass veröffentlichen. Der Einstieg ist kostenlos.