Digitaler Produktpass: Was drinsteht, wer ihn braucht, ab wann
Der digitale Produktpass macht Produktdaten über den gesamten Lebenszyklus abrufbar. Diese Seite erklärt die Rechtsgrundlage, die betroffenen Produktgruppen, die Zugriffsstufen und den aktuellen Stand des EU-Registers, jeweils mit Fundstelle in Verordnung oder Kommissions-Veröffentlichung.
Was ein digitaler Produktpass ist, und was er nicht ist
Ein digitaler Produktpass, kurz DPP, ist ein Datensatz zu einem konkreten Produkt, der über einen Datenträger am Produkt abrufbar ist, meist einen QR-Code. Wer den Code scannt, landet nicht in einem Werbeprospekt, sondern bei geprüften Angaben zu Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur und Entsorgung. Der Pass begleitet das Produkt über seine gesamte Lebensdauer und wird ergänzt, wenn sich etwas ändert.
Genauso wichtig ist, was er nicht ist. Er ist kein Ersatz für die CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung, er ist keine zentrale Datenbank, in der die EU Ihre Produktdaten sammelt, und er ist kein Marketinginstrument. Die Daten bleiben beim Wirtschaftsakteur, zentral registriert wird nur eine überschaubare Zahl von Kenndaten.
Für Batterien gibt es die konkreteste Ausprägung des Passes bereits, dort heißt er Batteriepass. Wenn Sie direkt dorthin wollen: Alles zum Batteriepass.
Warum die EU den Pass einführt
Hinter dem Pass stehen vier Ziele, die sich in den Erwägungsgründen der Ökodesign-Verordnung wiederfinden. Erstens Transparenz in der Lieferkette: Wer ein Produkt kauft, weiterverarbeitet oder recycelt, soll dieselben belastbaren Angaben sehen. Zweitens Kreislaufwirtschaft: Reparatur, Aufbereitung und Recycling scheitern heute oft daran, dass niemand weiß, was in einem Produkt steckt.
Drittens verlässliche Verbraucherinformation: Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit sollen vergleichbar und nachprüfbar werden statt beliebig formuliert. Und viertens eine effizientere Marktüberwachung: Behörden sollen Produktdaten abrufen können, ohne bei jedem Verdacht Unterlagen anzufordern.
Für Unternehmen ist der vierte Punkt der unangenehmste und zugleich der ehrlichste Grund, früh anzufangen. Wer die Daten erst zusammensucht, wenn eine Behörde fragt, hat den schlechtesten aller Zeitpunkte erwischt.
Die Rechtsgrundlage: ESPR als Rahmen, Rechtsakte je Produkt
Der allgemeine Rahmen steht in der Ökodesign-Verordnung, offiziell Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Sie legt fest, dass es Produktpässe geben wird, wie sie technisch funktionieren und wer worauf zugreifen darf. Was konkret in den Pass gehört, steht dagegen nicht in der ESPR selbst.
Diese Details regeln delegierte Rechtsakte je Produktgruppe. Erst wenn ein solcher Rechtsakt für Ihre Produktgruppe erlassen ist, stehen Ihre Pflichtfelder und Ihr Stichtag fest. Genau deshalb sind pauschale Aussagen wie „ab 2027 brauchen alle Produkte einen Pass“ falsch.
Und ein Punkt, den viele Übersichten unterschlagen: Nicht jeder Produktpass entsteht aus der ESPR. Der Batteriepass kommt aus der Batterieverordnung (EU) 2023/1542, hat eigene Fristen und eigene Datenanforderungen. Wer Batterien in Verkehr bringt, richtet sich nach dieser Verordnung, nicht nach der ESPR.
Für welche Produkte gilt er, und wann
Die Kommission hat im April 2025 ihren ersten Arbeitsplan für die Jahre 2025 bis 2030 vorgelegt. Vorrang haben darin Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen, Eisen und Stahl sowie Aluminium, dazu kommen produktübergreifende Maßnahmen. Für Textilien ist der delegierte Rechtsakt für das vierte Quartal 2027 geplant.
Der einzige Bereich mit einem heute feststehenden Stichtag sind Batterien. Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie für leichte Verkehrsmittel, jede Industriebatterie mit mehr als 2 Kilowattstunden und jede Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass. Das steht wörtlich in Artikel 77 der Batterieverordnung und hängt an keinem weiteren Rechtsakt.
Praktisch heißt das: Wer Batterien herstellt, importiert oder unter eigenem Namen vertreibt, hat einen harten Termin. Wer Textilien oder Möbel herstellt, hat Zeit zur Vorbereitung, aber keine Gewissheit über die Details, solange der jeweilige Rechtsakt fehlt.
Was in den Pass gehört
Die Datenfelder unterscheiden sich je Produktgruppe, die Struktur ähnelt sich aber. Am besten lässt sich das am Batteriepass zeigen, weil dort die Felder bereits feststehen. Anhang XIII der Batterieverordnung gliedert sie in Angaben zum Modell und Angaben zur einzelnen Batterie.
Dazu gehören Identifikation und Hersteller, Materialzusammensetzung einschließlich kritischer Rohstoffe, Angaben zum CO2-Fußabdruck, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Kreislaufwirtschaft mit Recyclinganteilen und Demontagehinweisen, Leistung und Haltbarkeit sowie die Kennzeichnung.
Wichtig für die Planung: Nicht jedes Feld ist zum Stichtag zu befüllen. Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt laut Artikel 7 der Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Dieser Rechtsakt ist bis heute nicht erlassen, die Pflicht ist damit nicht ausgelöst.
Wer was sehen darf: die drei Zugriffsstufen
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, mit dem Pass werde alles öffentlich. Das Gegenteil ist der Fall, der Zugriff ist gestuft. Artikel 77 Absatz 2 der Batterieverordnung ordnet jeder Stufe genau zu, welche Teile des Anhangs XIII sie umfasst.
Öffentlich zugänglich sind die Angaben nach Anhang XIII Nummer 1, das ist der Teil, den jeder per QR-Code sieht. Notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission erhalten zusätzlich die Angaben nach den Nummern 2 und 3. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, etwa ein Recycling- oder Reparaturbetrieb, bekommt die Angaben nach den Nummern 2 und 4.
Für die Umsetzung heißt das: Ihre Software muss dieselben Daten je nach Betrachter unterschiedlich ausspielen. Wer nur eine öffentliche Produktseite baut, erfüllt die Anforderung nicht.
Wie der Pass technisch funktioniert
Am Produkt sitzt ein Datenträger, in der Regel ein QR-Code, seltener NFC oder RFID. Er verweist auf eine eindeutige Kennung des einzelnen Produkts, nicht des Modells. Bei 10.000 Batterien bedeutet das 10.000 Pässe mit 10.000 Kennungen, und genau diese Serialisierung unterschätzen viele Projekte.
Für die Kennungen und die Code-Struktur haben sich die GS1-Standards durchgesetzt, insbesondere der GS1 Digital Link, der aus einer klassischen Artikelnummer eine aufrufbare Adresse macht. Die Daten selbst liegen weiter beim Wirtschaftsakteur oder seinem Dienstleister, zentral hinterlegt wird nur, wo der Pass zu finden ist.
Ergänzend arbeiten die europäischen Normungsgremien an technischen Normen, federführend das gemeinsame Komitee CEN/CENELEC JTC 24, in Deutschland begleitet von DIN und DKE. Für Batterien liegt seit Februar 2025 die DIN DKE SPEC 99100 vor, die die Datenattribute beschreibt; sie ist im PAS-Verfahren entstanden und damit eine Spezifikation, keine Norm im engeren Sinn.
Das EU-Register: Stand heute
Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission das zentrale Register für digitale Produktpässe in Betrieb genommen, zusammen mit einer Testumgebung. Die Registrierung ist sowohl über eine Weboberfläche als auch über eine Schnittstelle möglich, damit Unternehmen sie in ihre eigenen Systeme einbinden können.
Die Spielregeln dazu stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, die seit dem 6. August 2026 anwendbar ist. Registriert wird nicht der gesamte Passinhalt, sondern ein schlanker Satz an Kenndaten, über den Behörden den Pass auffinden können.
Verpflichtend wird die Registrierung mit dem ersten Stichtag, also am 18. Februar 2027 für die betroffenen Batterien. Die Zeit bis dahin ist die Testphase, und sie ist der eigentliche Grund, jetzt anzufangen: Wer seine Daten erst im Februar 2027 sortiert, testet nichts mehr, sondern liefert blind aus.
Digitaler Produktpass oder Batteriepass: der Unterschied
Beide Begriffe werden oft synonym benutzt, sie sind es nicht. Der digitale Produktpass ist der Oberbegriff für alle Produktgruppen und stammt aus der Ökodesign-Verordnung. Der Batteriepass ist die erste konkrete Ausprägung und stammt aus der Batterieverordnung.
Praktisch unterscheiden sie sich in drei Punkten. Der Batteriepass hat einen feststehenden Stichtag, der 18. Februar 2027, während andere Produktgruppen auf ihren Rechtsakt warten. Seine Pflichtfelder stehen bereits fest, nämlich in Anhang XIII. Und er verlangt Angaben, die es bei anderen Produkten so nicht gibt, etwa den Gesundheitszustand einer Batterie im Betrieb.
Wenn Sie Batterien in Verkehr bringen, ist der Batteriepass Ihr Thema, nicht der allgemeine DPP. Die Details dazu stehen im Überblick zum Batteriepass, die Software-Seite dazu finden Sie unter Batteriepass-Software.
Der wahre Engpass: Datenqualität und Lieferantendaten
In Projekten scheitert der Pass selten an der Technik. Er scheitert daran, dass die Daten im Haus verstreut liegen: Materialangaben im Einkauf, Prüfwerte in der Entwicklung, Recyclinganteile beim Lieferanten, und dieser Lieferant hat sie womöglich selbst nicht.
Rechnen Sie deshalb für die Datenbeschaffung mit Monaten, nicht mit Wochen. Der Rückweg über die Lieferkette ist der langsamste Teil, besonders bei kritischen Rohstoffen und bei Vorprodukten aus Drittländern.
Für den Austausch zwischen Unternehmen entstehen parallel Datenräume, im Fahrzeug- und Batterieumfeld vor allem Catena-X. Diese Netze lösen die Frage, wie Daten zwischen Partnern fließen, sie ersetzen aber nicht den Pass selbst und sind für kleinere Hersteller meist überdimensioniert.
Was der Pass jenseits der Pflicht bringt
Der Pass ist zuerst eine Auflage, das soll hier niemand schönreden. Sobald die Daten aber sauber vorliegen, entstehen Nebeneffekte, die sich rechnen.
Der Service profitiert am schnellsten: Wer per Scan Typ, Baujahr und Zusammensetzung sieht, spart Rückfragen bei Reparatur und Reklamation. Im Vertrieb wird die Herkunftsangabe zum Argument, gerade bei Ausschreibungen mit Nachhaltigkeitskriterien. Und im Einkauf zeigt die Datensammlung oft erstmals, welche Lieferanten belastbar dokumentieren und welche nicht.
Ehrlich bleiben sollte man beim Zeitpunkt: Diese Effekte treten nach der Datenarbeit ein, nicht davor. Wer den Pass allein wegen der Nebeneffekte startet, unterschätzt den ersten Schritt.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Unabhängig von Ihrer Produktgruppe lohnen sich fünf Schritte, weil sie in jedem Fall gebraucht werden und Monate dauern können.
- Rechtsgrundlage klären. Batterieverordnung mit festem Termin oder ESPR mit späterem Rechtsakt: davon hängt alles Weitere ab.
- Verantwortung festlegen. Klären Sie, wer im Unternehmen die Rolle des Wirtschaftsakteurs trägt, denn diese Person oder Firma verantwortet den Pass rechtlich.
- Daten sammeln. Materialzusammensetzung, Lieferantenangaben, technische Kennwerte. Erfahrungsgemäß fehlen die Lieferantendaten am längsten.
- Kennung klären. Wer vergibt die Seriennummern, gibt es bereits GS1-Kennungen im Haus, und wie kommt der Code auf das Produkt.
- Testpass anlegen. Legen Sie einen Pass an und scannen Sie ihn selbst. Nichts entlarvt fehlende Daten schneller als der Blick auf die eigene öffentliche Ansicht.
Der letzte Punkt ist der billigste und der wirksamste. Bei DPP Hero legen Sie dafür ein Konto an und arbeiten sich durch die geführten Datenkategorien, ohne vorher etwas zu bezahlen.
Wie ein fertiger Pass aussieht
Ein Pass besteht aus drei Teilen, die zusammengehören: der öffentlichen Ansicht, die jeder per Scan sieht, den geschützten Bereichen für Behörden und für Betriebe mit berechtigtem Interesse, und dem Eintrag im EU-Register, über den der Pass auffindbar ist.
In der Praxis führt das zu einer nüchternen Seite mit Datenblöcken, nicht zu einer Werbeseite. Genau so soll es sein, denn der Pass wird von Menschen gelesen, die etwas Konkretes brauchen: ein Recyclingbetrieb sucht die Zusammensetzung, eine Behörde die Konformitätsangaben, ein Käufer die Herkunft.
Wie sich das mit einer fertigen Software erfassen, exportieren und veröffentlichen lässt, zeigt die Seite DPP-Software; Begriffe schlagen Sie im Glossar nach.
Häufige Fragen
Was ist ein digitaler Produktpass in einem Satz?
Ein über einen QR-Code abrufbarer Datensatz zu einem einzelnen Produkt, der Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur und Entsorgung über den gesamten Lebenszyklus dokumentiert.
Ab wann ist der digitale Produktpass Pflicht?
Einen feststehenden Termin gibt es bisher nur für Batterien: ab dem 18. Februar 2027 für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 Kilowattstunden und Elektrofahrzeugbatterien. Für andere Produktgruppen wie Textilien oder Möbel beginnt die Pflicht erst mit dem jeweiligen delegierten Rechtsakt, für Textilien ist er für das vierte Quartal 2027 geplant.
Wer muss den Pass erstellen und bereitstellen?
Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt. Das ist je nach Fall der Hersteller, der Importeur oder wer das Produkt unter eigenem Namen vertreibt. Die Verantwortung bleibt dort, auch wenn ein Dienstleister die Software stellt.
Sind alle Daten im Pass öffentlich?
Nein. Es gibt drei Stufen: öffentliche Angaben, Angaben für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission sowie Angaben für Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Recycling- und Reparaturbetriebe. Beim Batteriepass regelt das Artikel 77 Absatz 2 zusammen mit Anhang XIII.
Ist das EU-Register schon in Betrieb?
Ja. Die Kommission hat das Register am 20. Juli 2026 zusammen mit einer Testumgebung in Betrieb genommen, die Registrierung ist über Oberfläche und Schnittstelle möglich. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 dazu gilt seit dem 6. August 2026. Verpflichtend wird die Registrierung mit dem ersten Stichtag am 18. Februar 2027.
Was passiert, wenn der Pass fehlt?
Ohne gültigen Pass darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden, in der Praxis wirkt das wie ein Vertriebsverbot. Die Sanktionen selbst legen nach Artikel 93 der Batterieverordnung die Mitgliedstaaten fest, es gibt also keine EU-weit einheitliche Bußgeldhöhe.
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