Was ist die EU-Batterieverordnung?
Die EU-Batterieverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2023/1542, ist das zentrale europäische Regelwerk für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien. Sie wurde am 12. Juli 2023 verabschiedet und trat am 17. August 2023 in Kraft. Die Verordnung ersetzt die bisherige Batterie-Richtlinie 2006/66/EG, die über 17 Jahre lang den europäischen Batteriesektor regulierte, aber den Anforderungen der modernen Batterieindustrie nicht mehr gerecht wurde.
Die geforderte Datenstruktur liefert die DIN SPEC 99100 Software, alle sieben Datenkategorien als geführter Workflow.
Im Gegensatz zur alten Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die neue Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das schafft einheitliche Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, ein entscheidender Vorteil für Hersteller, die ihre Produkte grenzüberschreitend vertreiben.
Die Verordnung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und reguliert den gesamten Lebenszyklus einer Batterie: vom Design über die Produktion, die Nutzungsphase bis hin zur Sammlung und zum Recycling. Im Mittelpunkt stehen dabei drei Kernziele: Nachhaltigkeit, Transparenz und Kreislaufwirtschaft. Erstmals werden Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck, den Anteil recycelter Materialien, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und, als besonders weitreichendes Instrument, der digitale Batteriepass verpflichtend eingeführt.
Der Batteriepass ist dabei der erste digitale Produktpass, weitere Produktkategorien folgen im Rahmen der ESPR.
Der komplette Zeitplan
Die EU-Batterieverordnung setzt ihre Anforderungen stufenweise um. Das gibt Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren Zeit zur Vorbereitung, allerdings laufen die Fristen schneller ab, als viele erwarten. Hier ist der vollständige Zeitplan mit allen entscheidenden Meilensteinen:
- 17. August 2023: Die Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Übergangsfristen für die verschiedenen Anforderungen.
- 18. Februar 2024: Die Verordnung gilt ab diesem Tag (Artikel 96 Absatz 2). Eine Pflicht zur CO₂-Fußabdruck-Erklärung entsteht dadurch noch nicht, sie hängt an den delegierten Rechtsakten nach Artikel 7.
- 18. Februar 2025 (EV) und 18. Februar 2026 (Industrie über 2 kWh), beide verstrichen ohne Wirkung: An diesen Daten wäre die CO₂-Fußabdruck-Erklärung für EV-Traktionsbatterien und Industriebatterien über 2 kWh fällig geworden. Nach Artikel 7 Absatz 1 der EU-Batterieverordnung gilt diese Erklärung erst ab dem 18. Februar 2025 (EV) beziehungsweise 18. Februar 2026 (Industrie) oder zwölf beziehungsweise 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Methodik, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Dieser Rechtsakt ist nicht erlassen, die Pflicht zur Erklärung des Carbon Footprint ist deshalb noch nicht ausgelöst (Stand 21. August 2026).
- Seit dem 18. August 2025: Alle Batterien tragen das Symbol „getrennte Sammlung“ nach Anhang VI Teil B (Artikel 13 Absatz 4). Diese Frist hängt an keinem weiteren Rechtsakt und ist damit die einzige Kennzeichnungspflicht, die heute bereits greift.
- 18. August 2026, aber nicht ausgelöst: Die allgemeine Kennzeichnung nach Anhang VI Teil A sowie die Angaben zu Kapazität und Mindestbetriebsdauer gelten nach Artikel 13 Absätze 1 bis 3 „ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Dieser Durchführungsrechtsakt zum Kennzeichnungsformat ist bis heute nicht erschienen, die Pflicht ist also noch nicht ausgelöst. Wer hier eine verstrichene Frist liest, verwechselt das Datum mit der Bedingung.
- 18. August 2027 (verschoben): Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 48 gelten. Ursprünglich stand dort der 18. August 2025; die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 hat das Datum um zwei Jahre verschoben. Wichtig ist die Schwelle: Nach Artikel 47 gilt dieses Kapitel nicht für Wirtschaftsakteure mit weniger als 40 Mio. EUR Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr, sofern sie auch keiner Gruppe angehören, die diesen Wert konsolidiert überschreitet.
- 18. Februar 2027: Der digitale Batteriepass wird Pflicht für EV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und LMT-Batterien. Dies ist der wichtigste Stichtag für die meisten Hersteller. Ab diesem Datum muss die eindeutige Kennung jeder Batterie zudem im EU-Batteriepass-Register auffindbar sein.
- Leistungsklassen und Höchstwert, beide noch nicht ausgelöst: Für EV-Batterien gelten die CO₂-Leistungsklassen nach Artikel 7 Absatz 2 ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Höchstwert für den Lebenszyklus-Fußabdruck nach Artikel 7 Absatz 3 gilt ab dem 18. Februar 2028 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakts. Beide Rechtsakte sind bis heute nicht erlassen (Stand 21. August 2026), Klassen und Grenzwerte gelten deshalb noch nicht.
- 18. August 2031 und 18. August 2036: Mindestquoten für recycelte Inhaltsstoffe (Recycled Content) greifen in zwei Stufen. Für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei gelten dann verbindliche Recycling-Mindestanteile (Artikel 8 Absätze 2 und 3).
Der 18. Februar 2027 ist der entscheidende Stichtag: Ab diesem Datum dürfen EV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und LMT-Batterien ohne gültigen digitalen Batteriepass nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Wer zu diesem Datum nicht vorbereitet ist, verliert den Marktzugang.
Welche Batterien sind betroffen?
Die EU-Batterieverordnung definiert fünf Batteriekategorien, die jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegen:
- Gerätebatterien (Portable Batteries): Versiegelte Batterien mit einem Gewicht bis 5 kg, die für Geräte wie Smartphones, Laptops oder Werkzeuge verwendet werden. Keine Batteriepass-Pflicht, aber Anforderungen an Kennzeichnung, Sammlung und Recycling.
- LMT-Batterien (Light Means of Transport): Batterien für leichte Transportmittel wie E-Bikes, E-Scooter und andere elektrische Kleinstfahrzeuge. Batteriepass-Pflicht ab Februar 2027.
- Starterbatterien (SLI: Starting, Lighting, Ignition): Klassische Autobatterien zum Starten von Verbrennungsmotoren. Keine Batteriepass-Pflicht, aber andere regulatorische Anforderungen.
- Industriebatterien über 2 kWh: Stationäre Energiespeicher, Batterien für industrielle Anwendungen und ähnliche Systeme. Batteriepass-Pflicht ab Februar 2027.
- EV-Traktionsbatterien: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge, von Elektroautos über Nutzfahrzeuge bis hin zu elektrischen Bussen. Batteriepass-Pflicht ab Februar 2027.
Zusammengefasst: Der digitale Batteriepass ist für drei der fünf Kategorien verpflichtend: EV-Traktionsbatterien, Industriebatterien über 2 kWh und LMT-Batterien. Gerätebatterien und Starterbatterien sind von der Batteriepass-Pflicht ausgenommen, unterliegen aber anderen Anforderungen der Verordnung wie Kennzeichnung, Sammelquoten und Recyclingvorgaben. Einen kompakten Schnell-Check, ob Ihre Batterie betroffen ist, finden Sie unter Batteriepass-Pflicht: Ab wann und für wen?.
QR-Code und Zugriffsstufen: zwei Punkte, die im Zeitplan untergehen
Zwei Anforderungen tauchen in Fristenlisten selten auf, obwohl sie am selben Stichtag greifen und die Umsetzung stark prägen.
Der QR-Code trifft alle Batterien, nicht nur die passpflichtigen
Artikel 13 Absatz 6 ist kurz und weitreichend: „Ab dem 18. Februar 2027 werden alle Batterien im Einklang mit Anhang VI Teil C mit einem QR-Code gekennzeichnet.“ Der Unterschied liegt nicht in der Pflicht, sondern darin, wohin der Code führt. Bei LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien führt er zum Batteriepass nach Artikel 77. Bei allen anderen Batterien führt er zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 5, zur EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18, zum Bericht nach Artikel 52 Absatz 3 und zu den Informationen über die Abfallbewirtschaftung nach Artikel 74. Bei Starterbatterien kommt die Menge an wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel dazu. Anhang VI Teil C stellt an den Code selbst zwei Anforderungen: starker Farbkontrast und eine Größe, die gängige Leser in Mobiltelefonen bewältigen. Artikel 13 Absatz 8 erlaubt der Kommission übrigens, per delegiertem Rechtsakt alternative Smart Labels zusätzlich zum QR-Code oder an seiner Stelle vorzusehen; bis das geschieht, bleibt der QR-Code die einzige zulässige Form.
Der Pass ist nicht ein Dokument, sondern vier Sichten
Artikel 77 Absatz 2 teilt die Inhalte nach Zugriffsrechten auf. Öffentlich sind die Angaben nach Anhang XIII Nummer 1, sichtbar für jeden, der den Code scannt. Nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sind die Angaben nach Anhang XIII Nummern 2 und 3, darunter die Prüfberichte. Personen mit einem berechtigten Interesse sehen zusätzlich die Angaben nach Anhang XIII Nummern 2 und 4; die Verordnung nennt dafür ausdrücklich Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber sowie den Fall, dass der Abnehmer die Batterie einem Energieaggregator zur Verfügung stellen will. Wie dieses berechtigte Interesse nachzuweisen ist, soll ein Durchführungsakt nach Artikel 77 Absatz 9 regeln, der noch aussteht. Für die Umsetzung heißt das trotzdem schon jetzt: Die Trennung muss serverseitig passieren, nicht durch Ausblenden in der Oberfläche.
Pflichten für Wirtschaftsakteure
Die EU-Batterieverordnung richtet sich nicht nur an Hersteller. Verschiedene Wirtschaftsakteure tragen unterschiedliche Pflichten:
- Hersteller: Tragen die Hauptverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass Batterien den Anforderungen der Verordnung entsprechen, von der Produktgestaltung über die Datenbereitstellung für den Batteriepass bis hin zur CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung. Hersteller sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten im Batteriepass verantwortlich.
- Importeure: Dürfen nur Batterien in der EU in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Sie müssen vor dem Import prüfen, ob ein gültiger Batteriepass vorliegt, die Kennzeichnung korrekt ist und die erforderlichen Konformitätsbewertungen durchgeführt wurden. Alle Details finden Sie im Leitfaden für Importeure.
- Händler (Distributoren): Müssen sicherstellen, dass Batterien ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind, bevor sie die Produkte auf dem Markt bereitstellen.
- Bevollmächtigte Vertreter: Können von außereuropäischen Herstellern ernannt werden, um in deren Namen die Pflichten der Verordnung innerhalb der EU zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere asiatische Batteriehersteller, die auf den EU-Markt liefern.
Besonders relevant sind auch die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Supply Chain Due Diligence). Hersteller und Importeure müssen nachweisen, dass Rohstoffe unter Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards beschafft werden.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der EU-Batterieverordnung sind gravierend. Die wichtigste Folge: Batterien ohne gültigen digitalen Batteriepass dürfen ab dem jeweiligen Stichtag nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet: kein Verkauf, kein Import und keine Markteinführung in der Europäischen Union.
Die konkreten Sanktionen werden von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten festgelegt und können Folgendes umfassen:
- Bußgelder, deren Höhe je nach Mitgliedstaat variiert
- Rücknahme von Produkten vom Markt (Market Withdrawal)
- Verkaufsverbote für nicht konforme Batterien
- Rückrufanordnungen für bereits in Verkehr gebrachte Produkte
Die Durchsetzung erfolgt durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden, die stichprobenartig und anlassbezogen kontrollieren. Für Hersteller, deren Geschäftsmodell vom EU-Markt abhängt, ist die Nichteinhaltung gleichbedeutend mit dem Verlust des Marktzugangs, ein Risiko, das die Kosten jeder Vorbereitungsmaßnahme bei Weitem übersteigt.
So bereiten Sie sich vor
Die Umsetzungsfrist bis Februar 2027 mag auf den ersten Blick ausreichend erscheinen, doch die Datenerfassung und -strukturierung für einen vollständigen Batteriepass ist ein umfangreicher Prozess. Wer frühzeitig beginnt, vermeidet Zeitdruck und kostspielige Fehler.
Schritt 1: Bestandsaufnahme Ihrer Daten. Prüfen Sie, welche der für den Batteriepass erforderlichen Daten bereits in Ihren bestehenden Systemen vorliegen: ERP, PLM, MES, Lieferanten-Datenblätter. Die meisten Unternehmen verfügen bereits über einen erheblichen Teil der benötigten Informationen.
Schritt 2: Gap-Analyse gegen die DIN SPEC 99100. Die DIN SPEC 99100 definiert die vollständige Datenstruktur des Batteriepasses in sieben Kategorien. Vergleichen Sie Ihre vorhandenen Daten systematisch mit diesen Anforderungen und identifizieren Sie die Lücken.
Schritt 3: Tool-Entscheidung treffen. Bewerten Sie, ob Sie die Batteriepass-Erstellung intern umsetzen, eine spezialisierte Software einsetzen oder eine Kombination aus beidem wählen. SaaS-Tools wie DPP Hero bieten die DIN-SPEC-99100-Datenstruktur bereits vorgefertigt und ermöglichen einen schnellen Einstieg in die Dateneingabe. Einen Vergleich der Ansätze finden Sie im Artikel Von Excel zum Batteriepass.
Schritt 4: Lieferkette einbeziehen. Viele Datenpunkte im Batteriepass, insbesondere zu Rohstoffherkunft, Materialzusammensetzung und CO₂-Fußabdruck, stammen von Ihren Zulieferern. Beginnen Sie frühzeitig mit der Anforderung dieser Daten.
Schritt 5: Prozesse etablieren. Der Batteriepass ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Integrieren Sie die Datenerfassung in Ihre bestehenden Produktentwicklungs- und Qualitätssicherungsprozesse, damit jedes neue Batteriemodell von Anfang an mit einem vollständigen Datensatz ausgestattet ist.
Nach dem Stichtag: die Pflicht hört nicht auf
Der 18. Februar 2027 ist kein Ziel, sondern ein Anfang. Anhang XIII verlangt die Werte für Leistung und Haltbarkeit nicht nur beim Inverkehrbringen, sondern auch dann, wenn sich der Status der Batterie ändert. Der Status ist dabei ein eigenes Passfeld mit fünf Angaben: unverändert, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Altbatterie.
Für die Planung heißt das: Der Pass braucht einen Betrieb, nicht nur ein Projekt. Wer die Verantwortung für Aktualisierungen nicht schriftlich verteilt, hat nach dem Stichtag Pässe im Feld, für die sich niemand zuständig fühlt. Wie diese Aktualisierung praktisch aussieht, zeigt der Beitrag zu den dynamischen Batteriedaten.
Was noch fehlt: die ausstehenden Rechtsakte
Ein Teil des Zeitplans hängt nicht am Kalender, sondern an Brüssel. Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9, der Zugangsrechte und technisches Format des Passes festlegt, hätte bis zum 18. August 2026 kommen sollen und ist nicht erlassen. Ebenso fehlen der Methodik-Rechtsakt zum CO₂-Fußabdruck und der Format-Durchführungsrechtsakt zur CO₂-Erklärung; ohne sie ist diese Pflicht nicht ausgelöst.
Verbindlich ist deshalb heute vor allem eines: der Datenumfang aus Anhang XIII. Er steht in der Verordnung selbst und gilt unabhängig davon, wann die Rechtsakte kommen. Wer darauf wartet, verliert Vorlaufzeit, ohne dafür etwas zu gewinnen.
Neben dem Pass: die gestaffelten Anforderungen
Der Pass ist nur eine Zeile im Kalender. Artikel 96 Absatz 2 staffelt die übrigen Pflichten ausdrücklich: Die Verordnung gilt seit dem 18. Februar 2024, Artikel 17 und Kapitel VI gelten seit dem 18. August 2024, Kapitel VIII seit dem 18. August 2025, und Artikel 11 zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit gilt ab dem 18. Februar 2027, also am selben Tag wie der Pass.
Dazu kommen die Quoten, die nach dem Stichtag greifen: Anhang XII Teil B verlangt Recyclingeffizienzen bis zum 31. Dezember 2025 und höhere Werte bis zum 31. Dezember 2030, Teil C die stoffliche Verwertung bis zum 31. Dezember 2027 und 2031. Die Mindestanteile an wiedergewonnenem Material nach Artikel 8 Absatz 2 folgen zum 18. August 2031. Wer nur auf 2027 plant, plant zu kurz.
Häufige Fragen
Gilt die Verordnung auch für Batterien, die vor 2027 produziert wurden?
Die Batteriepass-Pflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen, nicht auf das Produktionsdatum. Das bedeutet: Wenn eine Batterie nach dem 18. Februar 2027 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wird, muss sie über einen gültigen digitalen Batteriepass verfügen, unabhängig davon, wann sie produziert wurde. Für Batterien, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt sind, besteht keine Nachrüstpflicht. Hersteller, die Lagerbestände planen, sollten diesen Stichtag bei ihrer Produktionsplanung berücksichtigen.
Muss ich als KMU auch einen Batteriepass erstellen?
Ja. Die EU-Batterieverordnung unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen Batterien der betroffenen Kategorien (EV, Industriebatterien über 2 kWh, LMT) in der EU in Verkehr bringen, sind Sie den gleichen Anforderungen unterworfen wie Großkonzerne. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für KMU vor. Allerdings können SaaS-basierte Erstellungs- und Verwaltungstools den Aufwand erheblich reduzieren, da die technische Infrastruktur bereits bereitgestellt wird und keine eigene Entwicklung erforderlich ist.
Was passiert mit der alten Batterie-Richtlinie 2006/66/EG?
Die Richtlinie 2006/66/EG wird durch die neue Verordnung (EU) 2023/1542 stufenweise ersetzt. Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 17. August 2023 gelten Übergangsbestimmungen, in deren Rahmen bestimmte Regelungen der alten Richtlinie noch fortbestehen. Der Hauptteil der alten Richtlinie ist am 18. August 2025 entfallen; einzelne Vorschriften der Richtlinie 2006/66/EG gelten darüber hinaus weiter, die Aufhebung ist in Artikel 95 gestaffelt: Artikel 11 der Richtlinie gilt bis zum 18. Februar 2027 weiter, Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025. Für Wirtschaftsakteure bedeutet das: Orientieren Sie sich bereits jetzt an der neuen Verordnung und ihren Anforderungen.
