Batteriepass: Was die EU noch liefern muss

Stand: 24. September 2026. Ab dem 18. Februar 2027 ist der Batteriepass Pflicht, doch mehrere Rechtsakte, Normen und Funktionen des EU-Registers fehlen noch. Hier steht, was offen ist, jeweils mit Stand und Quelle und, wo es eine gibt, mit gesetzlicher Frist.

Kurzfassung

Die Pflicht selbst steht fest. Ab dem 18. Februar 2027 brauchen Batterien für Elektrofahrzeuge, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und Industriebatterien über 2 kWh einen Batteriepass, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. So steht es in Artikel 77 Absatz 1 der Batterieverordnung.

Offen ist vieles, was die Kommission dafür liefern muss. Neun gesetzliche Fristen für Rechtsakte sind verstrichen, ohne dass der Rechtsakt im Amtsblatt steht. Am ältesten ist die Frist für Methode und Format der CO₂-Erklärung bei Batterien für Elektrofahrzeuge: der 18. Februar 2024. Das EU-Register läuft, nimmt aber noch keine Batteriepässe an.

Offene Rechtsakte

Rechtsakte sind hier Verordnungen und Beschlüsse, mit denen die Kommission die Batterieverordnung ergänzt. Die ersten fünf Punkte stehen mit Frist in der Batterieverordnung, der sechste stützt sich auf die Ökodesign-Verordnung. Keiner dieser Rechtsakte steht bisher im Amtsblatt der EU; das zeigt eine Abfrage in dessen Datenbank CELLAR. Den Stand der Entwürfe zeigt die Konsultationsseite „Have your say“ der Kommission.

  1. Zugriffsrechte: Wer ein berechtigtes Interesse hat (Artikel 77 Absatz 9). Frist: 18. August 2026, verstrichen. Ein Entwurf ist noch nicht veröffentlicht. Die Kommission plant die Annahme im vierten Quartal 2026. Quelle: Have your say, Initiative 16473.
  2. Kennzeichnung: Einheitliche Vorgaben für das Etikett (Artikel 13 Absatz 10). Frist: 18. August 2025, verstrichen. Der Entwurf stammt vom 15. Dezember 2025, Rückmeldungen waren bis 26. Januar 2026 möglich. Angenommen ist er noch nicht. Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 13 Absätze 1 bis 3 gilt erst 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. Quelle: Have your say, Initiative 14456.
  3. Rezyklatanteil: Berechnung und Prüfung (Artikel 8 Absatz 1). Frist: 18. August 2026, verstrichen. Der Entwurf stammt vom 12. August 2026, Rückmeldungen waren bis 9. September 2026 möglich. Angenommen werden soll er laut Have your say im dritten Quartal 2026, laut WTO-Meldung im Oktober 2026. Unterlagen zum Rezyklatanteil verlangt Artikel 8 frühestens ab dem 18. August 2028. Quellen: Have your say, Initiative 14858, WTO-Notifikation G/TBT/N/EU/1233.
  4. CO₂-Fußabdruck: Methode, Erklärung, Leistungsklassen und Höchstwerte (Artikel 7). Fristen für Batterien von Elektrofahrzeugen: Methode und Format der Erklärung bis 18. Februar 2024, Leistungsklassen bis 18. Februar 2025, Höchstwerte bis 18. August 2026. Fristen für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externen Speicher: Methode und Format bis 18. Februar 2025, Leistungsklassen bis 18. August 2026. Alle sind verstrichen. Für Methode und Format bei Batterien von Elektrofahrzeugen gibt es nur Entwürfe vom 30. April 2024. Für die Leistungsklassen bei Batterien von Elektrofahrzeugen und die Methode bei Industriebatterien gibt es noch keinen Entwurf; die Annahme ist für das vierte Quartal 2026 geplant. Die CO₂-Erklärung für Batterien von Elektrofahrzeugen wird erst zwölf Monate nach Inkrafttreten von Methode und Format Pflicht (Artikel 7 Absatz 1). Quellen: Have your say, Initiativen 13877, 13878, 14312 und 14313.
  5. Leistung und Haltbarkeit: Mindestwerte für Industriebatterien (Artikel 10 Absatz 5). Frist: 18. Februar 2026, verstrichen. Ein Rechtsakt steht nicht im Amtsblatt. Die Frist gilt für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh, außer solchen, die nur einen externen Speicher haben. Für Batterien leichter Verkehrsmittel läuft sie bis zum 18. Februar 2027. Quelle: Batterieverordnung, Artikel 10 Absatz 5.
  6. Anforderungen an Dienstleister für digitale Produktpässe (Ökodesign-Verordnung). Keine gesetzliche Frist. Es gibt keinen Rechtsakt und keine Liste geprüfter Dienstleister. Have your say nennt für die Annahme das vierte Quartal 2026, die Zeitleiste der Kommission das zweite und das dritte Quartal 2027. Der Helpdesk der Kommission schrieb uns am 4. August 2026, dass Dienstleister in der Batterieverordnung kein eigener Akteur sind. Nach Artikel 77 Absatz 4 kann aber, wer die Batterie in Verkehr bringt, anderen schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln. Quellen: Have your say, Initiative 14382, Seite der Kommission zum digitalen Produktpass.

Das EU-Register für Produktpässe

Das Register beruht auf Artikel 13 der Ökodesign-Verordnung. Die Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778. Für Batterien schreibt Artikel 77 Absatz 10 der Batterieverordnung vor: Wer die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung dort hoch. Wir haben die Testumgebung am 24. September 2026 selbst angesehen, mit eigenem Konto und ohne etwas anzulegen.

  1. Das Register läuft seit dem 20. Juli 2026. Dazu gibt es eine Testumgebung. Die Durchführungsverordnung gilt seit dem 6. August 2026. Quellen: Meldung der Kommission vom 20. Juli 2026, Seite der Kommission zum Register mit Links zu Register und Testumgebung.
  2. Batteriepässe lassen sich noch nicht registrieren. Das Handbuch der Kommission sagt dazu: „Successful registration of DPPs for batteries is not currently available, as the semantic catalogue for this product group has not yet been defined.“ Einen Termin für diesen Datenkatalog nennt es nicht. Quelle: Register-Handbuch, Version 1.03 vom 16. September 2026, Kapitel 6.2.1.
  3. Eine Schnittstelle ist angekündigt, aber nicht beschrieben. Die Meldung vom 20. Juli nennt die Registrierung über eine Schnittstelle, das Handbuch beschreibt nur Online-Formular und Datei-Upload. Laut Auskunft des Helpdesks an DPP Hero vom 4. August 2026 sollen Datenkatalog und Schnittstellen im vierten Quartal 2026 erscheinen.
  4. Die Produktkennung ist eine Web-Adresse. Jeder Pass braucht eine eindeutige Kennung (UPI). Sie ist eine Web-Adresse nach den Normen des europäischen Normungsgremiums CEN/CENELEC JTC 24, höchstens 2000 Zeichen lang, und führt zu den Passdaten. Quelle: Register-Handbuch, Version 1.03, Kapitel 6.
  5. Anmelden derzeit nur mit qualifizierter Signatur oder qualifiziertem Siegel. Laut Handbuch melden sich Firmen mit einem qualifizierten elektronischen Siegel an, Einzelunternehmer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Beides stellt ein zugelassener Vertrauensdiensteanbieter aus. Die Durchführungsverordnung nennt in Artikel 4 noch weitere elektronische Nachweise; das Handbuch 1.03 bietet davon nur Siegel und Signatur an. In der Testumgebung läuft die Prüfung genauso: „The verification process used in the Test environment is the same as in Production.“ Ohne geprüfte Organisation zeigt das Register nur das Anmeldeformular und das Hilfe-Center. Quellen: Register-Handbuch, Version 1.03, Kapitel 4 und 8; Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 4; eigene Sichtung am 24. September 2026.
  6. Kennungen für Wirtschaftsakteure sind angekündigt. Das Hilfe-Center des Registers (Version 1.0.12) führt die Registrierung von „Unique Operator Identifiers (UOI)“ als Thema des Handbuchs. Im Handbuch 1.03 steht dazu noch nichts. Eigene Sichtung am 24. September 2026.

Normen

Harmonisierte Normen sind europäische Normen, deren Fundstellen die Kommission im Amtsblatt veröffentlicht. Wer sie einhält, bei dem wird vermutet, dass er die zugehörigen Anforderungen erfüllt. Für den digitalen Produktpass gibt es solche Normen schon. Eine Norm eigens für den Batteriepass ist unter der Batterieverordnung bisher nicht harmonisiert.

  1. Sechs Normen zum digitalen Produktpass, gestützt auf die Ökodesign-Verordnung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026 nennt EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18221, EN 18222 und EN 18223. Die Vermutung gilt für die Artikel 10 und 11 der Ökodesign-Verordnung. Für die Batterieverordnung begründet der Beschluss keine.
  2. Erste harmonisierte Norm unter der Batterieverordnung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048 vom 14. September 2026 nennt EN 18060:2025 zur unmittelbaren Leistung von Modulen und Batterien für Elektrofahrzeuge. Eine Norm eigens für den Batteriepass ist nicht dabei.
  3. Zwei weitere Normen erschienen, noch nicht harmonisiert. EN 18239 zu Zugriffsrechten, Informationssicherheit und Vertraulichkeit und EN 18246 zu Authentifizierung, Zuverlässigkeit und Integrität hat CEN am 16. September 2026 veröffentlicht. Die Kommission kündigt dazu einen Beschluss an. Quellen: Normenliste von CEN/CLC/JTC 24, Zeitleiste der Kommission.
  4. DIN EN 18222 erschienen. Die DIN-Fassung DIN EN 18222:2026-09 ist erschienen. Quelle: DIN Media.

Leitlinien der Kommission

Die Leitlinie der Kommission zu den Datenpunkten des Batteriepasses ist unverbindlich: Sie gibt nach eigener Aussage nicht die offizielle Position der Kommission wieder. Version 2.0 vom 15. August 2026 stellt Felder zurück. CO₂-Erklärung und CO₂-Label bleiben leer, bis der Rechtsakt zum Format vorliegt. Auch die Rezyklatanteile (Datenpunkte 20 bis 23) bleiben leer. Artikel 8 verlangt sie für Batterien von Elektrofahrzeugen und Industriebatterien erst ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist. Für Batterien leichter Verkehrsmittel gilt das erst ab dem 18. August 2033. Als Pflichtfeld („Mandatory“) markiert Version 2.0 für Batterien von Elektrofahrzeugen 46 Datenpunkte, für Batterien leichter Verkehrsmittel 49 und für Industriebatterien 32.

Das Handbuch zum Register liegt in Version 1.03 vom 16. September 2026 vor. Es beschreibt Anmeldung und Registrierung, aber noch keinen Datenkatalog für Batterien.

Was die EU schon geliefert hat

Zur Einordnung: Diese Rechtsakte und Dokumente zur Batterieverordnung liegen schon vor. Sie betreffen Hersteller, Importeure oder Händler. Akte, die sich nur an Recyclingbetriebe oder an die Mitgliedstaaten richten, nennen wir hier nicht. Abgefragt haben wir sie am 24. September 2026 in CELLAR.

  1. Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, 13. Juni 2024. Rahmen für den digitalen Produktpass; sie ändert auch die Batterieverordnung (EUR-Lex).
  2. Bekanntmachung zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit, 10. Januar 2025. Leitlinien für Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (EUR-Lex).
  3. Verordnung (EU) 2025/1561, 18. Juli 2025. Verschiebt die Sorgfaltspflichten nach Artikel 48 auf den 18. August 2027 (EUR-Lex).
  4. Verordnung (EU) 2026/1738, 8. Juli 2026. Altfahrzeug-Verordnung; sie ändert unter anderem die Batterieverordnung (EUR-Lex).
  5. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048, 14. September 2026. Erste harmonisierte Norm unter der Batterieverordnung: EN 18060:2025 (EUR-Lex).
  6. Delegierte Verordnung C(2026) 5031, 14. Juli 2026. Ausnahmen bei der Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien nach Artikel 11; von der Kommission angenommen, im Amtsblatt noch nicht veröffentlicht (Register der Kommission).

So prüfen wir, so zitieren Sie

Jede Angabe stützt sich auf eine Primärquelle. Das sind das Amtsblatt der EU mit seiner Datenbank CELLAR, die Konsultationsseiten „Have your say“ und Meldungen an die WTO. Dazu kommen Seiten und Dokumente der Kommission, die Normenlisten von CEN und DIN Media, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Register selbst. Einzelne Angaben stützen sich auf eine schriftliche Auskunft des Helpdesks der Kommission an DPP Hero; das steht jeweils dabei.

Alle Angaben haben wir am 24. September 2026 an diesen Quellen geprüft. Ein zweiter Prüfer hat jede unabhängig nachgeprüft. Ändert sich etwas, tragen wir es mit Datum nach. Das nächste Ereignis ist das Webinar der Kommission am 30. September 2026.

Sie dürfen diese Übersicht gern zitieren. Vorschlag: „DPP Hero, Batteriepass: Was die EU noch liefern muss, Stand 24. September 2026, dpphero.com/batteriepass-umsetzungsstand“.

Weiterlesen

Die Grundlagen erklärt unser Überblick zum Batteriepass, den Rahmen für alle Produktgruppen die Seite zum digitalen Produktpass. Was das Register von Herstellern verlangt, steht im Beitrag zum EU-Batteriepass-Register, den Zeitplan der Ökodesign-Verordnung zeigt der Beitrag zum ESPR-Zeitplan. Fachbegriffe erklärt das Glossar.

Häufige Fragen

Gilt die Batteriepass-Pflicht am 18. Februar 2027, auch wenn Rechtsakte fehlen?

Ja, nach dem heutigen Stand der Verordnung. Artikel 77 Absatz 1 der Batterieverordnung nennt den 18. Februar 2027 ohne Bedingung. Was fehlt, betrifft einzelne Inhalte. So stellt die unverbindliche Leitlinie der Kommission die CO₂-Angaben zurück, bis der Rechtsakt zum Format da ist. Die Rezyklatanteile verlangt Artikel 8 frühestens ab dem 18. August 2028.

Kann ich Batteriepässe schon im EU-Register eintragen?

Nein. Laut Handbuch der Kommission in Version 1.03 vom 16. September 2026 fehlt dafür der Datenkatalog für Batterien. Einen Termin nennt das Handbuch nicht; der Helpdesk der Kommission nannte uns am 4. August 2026 das vierte Quartal 2026.

Was brauche ich für die Anmeldung im EU-Register?

Ein Konto bei EU Login. Für das Register verlangt EU Login einen zweiten Faktor, etwa einen Passkey; so war es bei unserer Anmeldung am 24. September 2026. Dazu brauchen Sie derzeit als Firma ein qualifiziertes elektronisches Siegel, als Einzelunternehmer eine qualifizierte elektronische Signatur. Damit unterschreibt oder siegelt der gesetzliche Vertreter eine Erklärung, die die Kommission vorher gesiegelt hat. Diesen Schritt kann Ihnen kein Softwareanbieter abnehmen.

Gibt es die qualifizierte Signatur kostenlos?

Künftig ja, zumindest für private Zwecke. Die eIDAS-Verordnung verpflichtet jeden Mitgliedstaat, allen Bürgerinnen und Bürgern über die EU-Wallet eine kostenlose qualifizierte Signatur anzubieten. Für berufliche Zwecke dürfen die Staaten das begrenzen. In Deutschland startet die Wallet „d-you“ laut Bundesministerium Anfang 2027; qualifizierte Signaturen soll sie später unterstützen.

Darf ich diese Übersicht zitieren?

Ja, gern mit Stand-Datum und Link auf diese Seite. Einen Zitiervorschlag finden Sie im Abschnitt „So prüfen wir, so zitieren Sie“.

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