Batteriepass: der komplette Überblick
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede EV-Batterie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, einen digitalen Batteriepass. So steht es in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542. Diese Seite gibt den Überblick: was der Pass ist und wen die Pflicht trifft. Dazu die Daten, die QR-Kennzeichnung, der Stand des EU-Registers und die häufigsten Fehler.
Was ist der Batteriepass?
Der Batteriepass ist ein digitaler Datensatz, der eine einzelne Batterie identifiziert und ihre wichtigsten Eigenschaften dokumentiert: von der Identifikation des Herstellers über Leistungs- und Haltbarkeitswerte bis zu Angaben für Demontage und Recycling. Zugänglich wird er über einen QR-Code auf der Batterie, der zu einer elektronischen Ansicht des Passes führt. Rechtlich verankert ist der Batteriepass in Kapitel IX der Batterieverordnung, das sind die Artikel 77 und 78. Welche Daten in den Pass gehören und wer sie sehen darf, regelt Anhang XIII der Verordnung.
Der Batteriepass ist zugleich der erste verpflichtende digitale Produktpass (DPP) der EU. Die Ökodesign-Verordnung ESPR wird digitale Produktpässe später auf weitere Produktgruppen ausdehnen, der Batteriepass folgt aber eigenen Regeln aus der Batterieverordnung. Das ist mehr als eine Formalie: Der Beschluss (EU) 2026/1736 hat zwar sechs DPP-Normen harmonisiert, die damit verbundene Konformitätsvermutung gilt jedoch nur für ESPR-Produktpässe und nicht für den Batteriepass. Die Nutzung dieser Normen bleibt freiwillig.
Für die praktische Umsetzung gibt es trotzdem belastbare Orientierung. Die DIN SPEC 99100 beschreibt als Leitfaden eine Datenstruktur für den Batteriepass in sieben Kategorien. Für die technische Schnittstelle entsteht mit der EN 18222 eine eigene API-Norm; die finale DIN-Fassung ist für September 2026 angekündigt, liegt aber noch nicht vor.
Wenn Sie ganz am Anfang stehen, lesen Sie zuerst Was ist ein Batteriepass?.
Wozu der Pass da ist
Die Pflicht ist das eine, der Zweck das andere. Erwägungsgrund 123 der Verordnung nennt ihn ausdrücklich. Der Pass wird eingeführt, „um die Transparenz entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten für alle Interessenträger zu erhöhen“. Er soll „einen größtmöglichen Informationsaustausch gewährleisten“ und „die Verfolgung und Rückverfolgung von Batterien ermöglichen“. Daraus ergeben sich vier Gruppen, die etwas davon haben. Für Hersteller lohnt der Blick, weil er zeigt, welche Angabe wofür gebraucht wird.
- Die Öffentlichkeit soll Informationen über die in Verkehr gebrachten Batterien und ihre Nachhaltigkeitsanforderungen bekommen. Das ist der öffentliche Block, den jeder QR-Scan zeigt.
- Wiederverwerter, Second-Life-Betreiber und Recyclingbetriebe brauchen aktuelle Angaben für die Handhabung. Dazu kommen maßgeschneiderte Informationen wie der Alterungszustand. Das ist die Stufe für Personen mit berechtigtem Interesse.
- Käufer einer gebrauchten Batterie sollen Restwert und verbleibende Lebensdauer einschätzen können. Das gilt auch für Dritte, die in ihrem Namen handeln. Artikel 14 Absatz 2 nennt genau diesen Zweck. Er gibt dafür Lesezugriff auf die Parameter aus Anhang VII.
- Den Marktaufsichtsbehörden soll der Pass die Arbeit erleichtern. Ihre Zuständigkeiten ersetzt oder ändert er nicht.
Für die Praxis heißt das: Der Pass ist kein Formular für die Behörde. Er ist eine Datenquelle für vier verschiedene Leserkreise. Wer beim Ausfüllen weiß, wer die Angabe später braucht, entscheidet besser. Das gilt etwa für die Frage, wie genau die Zusammensetzung beschrieben wird.
Wer ist betroffen?
Die Passpflicht des Artikels 77 erfasst genau drei Batteriekategorien:
- LMT-Batterien, also Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter,
- Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh, wozu in der Systematik der Verordnung auch stationäre Energiespeicher zählen,
- EV-Batterien, also Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen in der EU ab dem 18. Februar 2027. Wo die Batterie gefertigt wurde, spielt keine Rolle: Verantwortlich für den Pass ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Das betrifft Hersteller mit Sitz in der EU genauso wie Importeure, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus Drittländern einführen. Für andere Batterien, etwa klassische Gerätebatterien, sieht Artikel 77 keine Passpflicht vor.
Wichtig ist außerdem: Der Pass gilt je Batterie, nicht je Modell. Jede einzelne in Verkehr gebrachte Batterie braucht ihren eigenen Pass mit eigener Kennung, erreichbar über den QR-Code auf genau dieser Batterie. Das macht den Batteriepass zu einer Aufgabe für Ihre Serienprozesse, nicht nur für die Dokumentationsabteilung.
Details zu Fristen und Betroffenen stehen im Ratgeber Batteriepass-Pflicht.
Die Frist: 18. Februar 2027, und was bis dahin zu tun ist
Der 18. Februar 2027 löst mehrere Pflichten auf einmal aus. Ab diesem Tag müssen betroffene Batterien beim Inverkehrbringen einen Batteriepass haben, den QR-Code tragen und im EU-Register registriert sein. Bis zum selben Datum müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Register-Administratoren benannt haben.
Bis zum Stichtag sind realistisch diese Schritte zu erledigen:
- Betroffenheit klären. Prüfen Sie je Produktlinie, ob Ihre Batterien als LMT-Batterie, EV-Batterie oder Industriebatterie über 2 kWh gelten und wer in Ihrer Lieferkette der in Verkehr bringende Wirtschaftsakteur ist.
- Datenpunkte inventarisieren. Gleichen Sie Ihre vorhandenen Daten gegen Anhang XIII ab. Die Kommissions-Guidance „data points by category“ vom 15. August 2026 (Version 2.0) listet 71 Datenpunkte mit Pflichtstatus je Batteriekategorie und der Anhang-XIII-Fundstelle, aus der sich die Zugriffsstufe ergibt, und ist dafür die beste Arbeitsgrundlage.
- Lieferkette einbinden. Viele Angaben, etwa die Rezyklatanteile, kommen von Zulieferern. Klären Sie früh, wer welche Werte liefert und in welchem Format.
- Kennungen planen. Der Pass braucht eine eindeutige Kennung, die als Link funktioniert. Für das EU-Register muss diese Kennung ein URL-Format nach JTC-24 haben. Länger als 2000 Zeichen darf sie nicht sein.
- QR-Prozess in die Fertigung bringen. Der QR-Code muss auf die Batterie und dauerhaft auf den richtigen Pass führen. Das betrifft Druck, Aufbringung und die Stabilität der verlinkten Adresse.
- Register-Verifizierung vorbereiten. Registrieren darf nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur. Die Verifizierung läuft über ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS und gilt höchstens drei Jahre. Planen Sie dafür Vorlauf ein.
- Offene Rechtsakte beobachten. Für den CO₂-Fußabdruck und den Zugang über das berechtigte Interesse fehlen noch Durchführungsakte. Wer hier heute baut, baut auf Annahmen und sollte Änderungen einkalkulieren.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Liste finden Sie in der Batteriepass-Checkliste 2027, eine praktische Anleitung für den ersten Pass im Ratgeber Batteriepass erstellen: Anleitung.
Datenumfang: Anhang XIII verständlich erklärt
Anhang XIII der Batterieverordnung legt fest, welche Daten in den Batteriepass gehören und wer sie sehen darf. Es gibt drei Zugriffsstufen.
Öffentliche Daten
Diesen Teil des Passes sieht jeder, der den QR-Code scannt: ohne Login und ohne Kosten. Welche Datenpunkte öffentlich sind, listet Anhang XIII Punkt für Punkt; die Kommissions-Guidance nennt zu jedem der 71 Datenpunkte die Anhang-XIII-Fundstelle und den Pflichtstatus.
Eingeschränkte Daten
Eine zweite Gruppe von Feldern ist nur für Personen mit berechtigtem Interesse und für die Kommission zugänglich. Wie dieses berechtigte Interesse nachgewiesen wird, soll ein eigener Durchführungsakt nach Artikel 77 Absatz 9 regeln. Dieser Akt ist noch nicht erlassen; die Kommissions-Planung nennt inzwischen das vierte Quartal 2026. Die ursprüngliche Frist vom 18. August 2026 ist verstrichen; bis Redaktionsschluss (19. August 2026) ist kein Akt erschienen.
Behördendaten
Für Behörden reserviert Anhang XIII zusätzlich die Testberichte.
Daten, die mit der Batterie mitwachsen
Quer zu den Zugriffsstufen läuft eine zweite Unterscheidung. Anhang XIII Nummer 4 führt Daten zur einzelnen Batterie, die sich über die Nutzungsdauer verändern. Dazu zählen die Leistungs- und Haltbarkeitswerte beim Inverkehrbringen und bei jeder Statusänderung, der Alterungszustand nach Artikel 14 und der Status in fünf Stufen: unverändert, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Altbatterie. Hinzu kommen die Daten aus der Verwendung wie Ladezyklen, negative Ereignisse, Betriebstemperatur und Ladezustand. Für Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer nennt Anhang VII die Parameter im Einzelnen. Seit dem 18. August 2024 muss das Batteriemanagementsystem sie nach Artikel 14 Absatz 1 aktuell vorhalten. Die übrigen Angaben, etwa Unfälle oder der Ladezustand, stehen nicht in Anhang VII. Sie gehören in den Pass, nicht zwingend ins Batteriemanagementsystem.
Diese Angaben gehören zur zweiten Stufe. Sie sind nicht öffentlich, sondern Personen mit berechtigtem Interesse vorbehalten. Aktuell halten muss sie nach Artikel 77 Absatz 4 der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er kann andere schriftlich bevollmächtigen, die Verantwortung bleibt bei ihm. Wie das praktisch aussieht, steht im Leitfaden Batteriepass-Software.
Zwei Besonderheiten sollten Sie kennen. Erstens stuft die Kommissions-Guidance vom 15. August 2026 (Version 2.0) einige prominente Datenpunkte ausdrücklich als „Not to be filled/displayed as of February 2027“ ein, darunter die CO₂-Deklaration, das CO₂-Label, die Angaben zu Responsible Sourcing, die Rated Capacity in Amperestunden und die Materialzusammensetzung. Diese Punkte warten auf Format- beziehungsweise Methodik-Akte und bleiben zum Start bewusst leer. Zweitens sind die Rezyklatanteile für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei einzeln verpflichtend.
Zum CO₂-Fußabdruck im Klartext: Die CO₂-Pflichten der Batterieverordnung sind Stand heute nicht ausgelöst. Die im Gesetz genannten Fixdaten sind zwar verstrichen, der Start hängt aber am Methodik-Akt und am Format-Akt, und beide fehlen. Eine geltende CO₂-Deklarationspflicht gibt es für den Batteriepass derzeit nicht.
QR-Code: die Kennzeichnung auf der Batterie
Der Zugang zum Batteriepass läuft über einen QR-Code auf der Batterie selbst. Das schreiben Artikel 13 Absätze 6 und 7, Artikel 77 Absatz 3 und Anhang VI Teil C der Verordnung vor, ebenfalls ab dem 18. Februar 2027. Der Code muss zum Pass genau dieser Batterie führen.
Praktisch bedeutet das zwei Dinge. Erstens gehört der QR-Code in Ihren Fertigungsprozess, denn er muss auf jede einzelne Batterie. Zweitens muss die Adresse hinter dem Code über die Lebensdauer stabil bleiben. Ein Pass, dessen Link nach einem Website-Umbau ins Leere führt, verfehlt den Zweck. Planen Sie die URL-Struktur langfristig. Für das Register gilt die UPI-Vorgabe: URL-Format, höchstens 2000 Zeichen.
EU-Register: der Stand im August 2026
Neben dem Pass selbst verlangt die EU eine Registrierung in einem zentralen Register der Kommission. Der Stand heute:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 ist seit dem 6. August 2026 in Kraft. Sie beschreibt das Register als Verzeichnis: Gespeichert werden Kennungen, Warencode und ein Hash, nicht die Passinhalte selbst. Technische Schemas enthält die Verordnung nicht.
Eine Sandbox (Acceptance-Umgebung) des Registers ist seit dem 20. Juli 2026 erreichbar, mit eigenem EU-Login. Ausprobieren lohnt sich, aber mit einer wichtigen Einschränkung: Die Registrierung von Batterie-DPPs ist EU-seitig noch gesperrt, weil der Semantik-Katalog fehlt. Das steht ausdrücklich im User Guide der Kommission. Semantik-Katalog und Register-APIs samt vollständiger Dokumentation hat der EC-Helpdesk für das vierte Quartal 2026 angekündigt.
Für die Registrierung selbst gilt: Registrieren darf nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur. Die Verifizierung erfolgt über ein qualifiziertes Siegel oder eine qualifizierte Signatur nach eIDAS und ist höchstens drei Jahre gültig. Dritte dürfen im Auftrag registrieren, wenn sie selbst verifiziert sind; die Verifizierung des Wirtschaftsakteurs kann ihnen niemand abnehmen. Ein DPP-Service-Provider ist unter der Batterieverordnung übrigens kein definierter Akteur: Eine offizielle Liste oder ein Anerkennungsverfahren für Dienstleister existiert nicht, der zugehörige delegierte Rechtsakt wird etwa für das zweite Quartal 2027 erwartet.
Ab dem 18. Februar 2027 wird die Registrierung zur Pflicht: Betroffene Batterien müssen beim Inverkehrbringen registriert sein.
Wie das Register im Detail funktioniert, lesen Sie im Ratgeber EU-Batteriepass-Register.
Die wichtigsten Fristen
- 15. Juli 2026Die EU erkennt sechs Normen für den digitalen Produktpass offiziell an, darunter EN 18222 für die Schnittstellen. Die Konformitätsvermutung gilt nur für ESPR-Produktpässe, nicht für den Batteriepass. Dort bleibt die Anwendung freiwillig (Beschluss (EU) 2026/1736).
- 17. Juli 2026Veröffentlichung im Amtsblatt: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt Aufbau und Registrierung des zentralen DPP-Registers. In Kraft tritt sie erst am 6. August 2026.
- 20. Juli 2026Das zentrale DPP-Register der EU-Kommission ist live, inklusive Testumgebung für Unternehmen (ESPR Art. 13 Abs. 1).
- 6. August 2026Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 tritt in Kraft. Ab jetzt gelten ihre Regeln für Verifizierung und Registrierung.
- 13. August 2026Die Fahrzeug-Kreislaufverordnung (EU) 2026/1738 ersetzt Anhang I der Batterieverordnung. Sie bringt strengere Grenzwerte für Cadmium, Blei und neu Chrom(VI) in Batterien für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Das ist eine Konstruktionsanforderung, kein Passfeld. Anhang XIII nimmt Quecksilber, Cadmium und Blei ausdrücklich aus.
- 18. August 2026Fristen für mehrere Durchführungsakte verstrichen; bis Redaktionsschluss ist keiner der Akte erschienen, unter anderem zu Artikel 77 Absatz 9.
- September 2026Angekündigt: finale DIN-Fassung der API-Norm EN 18222.
- Q4 2026Erwartet werden Semantik-Katalog und Register-APIs. Der Durchführungsakt zum berechtigten Interesse steht laut Kommissions-Planung ebenfalls in diesem Quartal an.
- 18. Februar 2027Batteriepass-Pflicht, QR-Pflicht und Registrierungspflicht greifen. Erfasst sind LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien. Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Register-Administratoren benannt haben.
- ~Q2 2027Erwartet: delegierter Rechtsakt zu DPP-Service-Providern.
- 18. August 2027Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Art. 48) gelten, verschoben durch VO (EU) 2025/1561.
- 18. Februar 2029Frist für den CO₂-Rechtsakt zu Industriebatterien mit externem Speicher.
Das zweite Leben: Umnutzung, Wiederverwendung und der neue Pass
Eine Batterie endet selten dort, wo sie verkauft wurde. Aus dem Fahrzeugakku wird ein Heimspeicher, aus dem defekten Modul ein wiederaufgearbeitetes. Die Verordnung kennt diese Wege, benennt sie einzeln und hängt den Pass daran.
- Artikel 3 unterscheidet vier Vorgänge. Nummer 29 ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Nummer 30 die Vorbereitung zur Umnutzung. Nummer 31 ist die Umnutzung selbst, Nummer 32 die Wiederaufarbeitung. Umnutzung heißt: Die Batterie ist keine Altbatterie, wird aber für einen anderen Zweck genutzt als den, für den sie ausgelegt war.
- Artikel 77 Absatz 7 zieht daraus die Konsequenz. Betroffen sind Batterien, die zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden. Bei ihnen geht die Verantwortung über. Sie liegt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr gebracht hat. Diese Batterien brauchen einen neuen Pass, verknüpft mit dem der ursprünglichen Batterie.
- Der Status steht im Pass selbst. Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe c verlangt die Angabe „unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“ oder „Altbatterie“. Wird die Batterie zur Altbatterie, geht die Verantwortung über. Sie liegt dann beim Hersteller, bei der Organisation für Herstellerverantwortung oder beim ausgewählten Abfallbewirtschafter.
- Am Ende steht die Löschung. Nach Artikel 77 Absatz 8 wird der Batteriepass gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde.
Für den Restwert ist Artikel 14 Absatz 2 der entscheidende Hebel. Wer eine Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt über das Batteriemanagementsystem Lesezugriff auf die Parameter aus Anhang VII, unter anderem um den Restwert, die verbleibende Lebensdauer und die Möglichkeit der weiteren Nutzung zu bewerten. Diese Pflicht gilt seit dem 18. August 2024 und betrifft stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, LMT-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien.
Praktisch heißt das: Planen Sie den Pass nicht als einmalige Abgabe zum Verkaufstag. Planen Sie ihn als Akte, die einen Statuswechsel überlebt. Beim nächsten Akteur muss sie anschlussfähig bleiben.
Was der Pass jenseits der Pflicht bringt
Der Pflichtteil ist unstrittig. Weniger besprochen ist, dass derselbe Datensatz Fragen beantwortet, die Unternehmen ohnehin haben.
- After-Sales und Service: Der QR-Code führt zu einer eindeutigen Kennung des einzelnen Stücks. Wer im Servicefall Ausführung, Fertigungsstand und Sicherheitshinweise sofort sieht, spart Rückfragen und Fehlteile.
- Direkter Draht zum Endkunden: Der Scan landet auf Ihrer Passseite. Nicht bei einem Händler, nicht bei einem Portal. Das ist der einzige Kanal in der Kette, der Ihnen gehört.
- Nachweis statt Behauptung: Rezyklatgehalt, CO₂-Fußabdruck und verantwortungsvolle Beschaffung stehen im öffentlichen Block. Wer sie belegt führt, zeigt im Einkaufsgespräch auf eine Quelle statt auf eine Broschüre.
- Zweitmarkt: Erst der Einblick in Alterungszustand und Nutzungsgeschichte macht Restwert und Weiternutzung bewertbar.
Nüchtern bleibt festzuhalten: Diese Wirkungen stellen sich nicht von selbst ein. Sie brauchen gepflegte Daten. Der Pass ist ein Schaufenster, und ein leeres wirkt schlechter als gar keins.
Was neben der Verordnung noch steht
Um den Batteriepass herum gibt es Leitfäden, Normen und technische Modelle. Sie helfen bei der Auslegung, sie ersetzen den Verordnungstext aber nicht.
- Das Battery-Pass-Konsortium hat die Felder aus Anhang XIII ausformuliert, gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Content Guidance erschien zuletzt im Dezember 2023, eine Technical Guidance 2024, dazu ein Software-Demonstrator. Daraus ging im Januar 2025 die DIN DKE SPEC 99100 hervor. Das Projekt endete im März 2025.
- Die Verwaltungsschale nach IEC 63278-1:2023 stammt aus der Industrie-4.0-Welt. Englisch heißt sie Asset Administration Shell. Sie wird als technischer Träger für Produktdaten diskutiert. Die Norm beschreibt sie als standardisierte digitale Abbildung eines Betriebsmittels. Umgangssprachlich ist das der digitale Zwilling. Vorgeschrieben ist sie nirgends.
- Branchen-Datenräume wie Catena-X, der Datenraum des Catena-X Automotive Network e. V. mit den offenen Referenz-Bausteinen des Eclipse-Projekts Tractus-X, organisieren den Austausch zwischen Unternehmen. Wer dort ohnehin angebunden ist, wird den Pass dort mitführen wollen; eine Voraussetzung für die Passpflicht ist das nicht.
Der Maßstab bleibt Artikel 77 Absatz 5: offene Standards, ein interoperables Format, ohne Anbieterbindung übertragbar. Dazu maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar. Wer daran misst, kommt ohne Wette auf ein bestimmtes Ökosystem aus.
Häufige Fehler in der Vorbereitung
- Die CO₂-Pflicht falsch einordnen. Die CO₂-Deklaration wird oft als geltende Pflicht dargestellt. Richtig ist: Die CO₂-Pflichten sind mangels Methodik- und Format-Akt nicht ausgelöst. Die Kommissions-Guidance stuft CO₂-Deklaration, CO₂-Label und Responsible Sourcing für Februar 2027 ausdrücklich als nicht zu befüllen ein.
- Auf ein Siegel oder Zertifikat vertrauen. Ein offizielles Zertifizierungssystem für Batteriepass-Software oder DPP-Dienstleister gibt es nicht, auch kein GEFEG- oder BatteryPass-Siegel. Werbeaussagen mit Siegeln sollten Sie entsprechend kritisch lesen und stattdessen konkrete Nachweise prüfen, etwa eine Schema-Validierung der Exporte.
- Harmonisierte Normen überschätzen. Der Beschluss (EU) 2026/1736 harmonisiert sechs DPP-Normen, die Konformitätsvermutung gilt aber nur für ESPR-Produktpässe. Für den Batteriepass entfaltet sie keine Rechtswirkung.
- Feste Register-Termine versprechen. Batterie-Pässe lassen sich im EU-Register heute noch nicht registrieren. Die Register-APIs samt Dokumentation kommen im vierten Quartal 2026. Planen Sie die Anbindung ein. Hängen Sie aber keine internen Zusagen an EU-Bausteine, die es noch nicht gibt.
- Kennungen und Verifizierung unterschätzen. Die UPI-Vorgabe mit URL-Format und maximal 2000 Zeichen, die eIDAS-Verifizierung mit höchstens drei Jahren Gültigkeit und die Frage, wer in Ihrer Lieferkette der registrierende Wirtschaftsakteur ist: All das braucht Vorlauf und ist nichts für die letzten Wochen vor dem Stichtag.
- Die Zugriffsstufen ignorieren. Wer alle Passdaten ungefiltert öffentlich stellt, verfehlt die Logik von Anhang XIII, wer alles zurückhält, ebenso. Die Trennung in öffentlich, eingeschränkt und Behörden gehört von Anfang an ins Datenmodell.
- Mit der Datensammlung auf volle Rechtssicherheit warten. Einzelne Punkte hängen noch an Durchführungsakten, der große Teil der 71 Datenpunkte steht aber fest. Wer erst 2027 beginnt, Zulieferer-Daten einzusammeln, hat für die Abstimmung kaum noch Puffer.
Was die Umsetzung kosten kann und welche Posten Sie einplanen sollten, behandelt der Ratgeber Batteriepass-Kosten.
In eigener Sache
Diese Seite betreibt DPP Hero, eine Self-Service-Software für Batteriepässe. Sie erfasst Daten typgenau je Batterietyp (EV, LMT, Industrie, stationäre Speicher, Batterien ohne BMS), prüft JSON-Exporte blockierend gegen die Schemas des Battery Passport Data Model v2.0 und veröffentlicht Pässe als öffentliche Seite mit QR-Code. Wenn Sie das ausprobieren möchten: Die Preise stehen auf der Preisseite. Neue Entwicklungen halten wir laufend im Blog nach.
Häufige Fragen
Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab dem 18. Februar 2027 für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und EV-Batterien, die ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht werden. Rechtsgrundlage ist Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542.
Gilt die Pflicht auch für importierte Batterien?
Ja. Entscheidend ist das Inverkehrbringen in der EU, nicht der Fertigungsort. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, bei Importen also regelmäßig der Importeur.
Muss der CO₂-Fußabdruck schon in den Pass?
Nein. Die CO₂-Pflichten sind nicht ausgelöst, weil Methodik- und Format-Akt fehlen. Die Kommissions-Guidance stuft CO₂-Deklaration und CO₂-Label für Februar 2027 ausdrücklich als nicht zu befüllen ein.
Ist der Batteriepass schon ein digitaler Produktpass?
Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass und kommt aus der Batterieverordnung, Kapitel IX mit den Artikeln 77 und 78. Die ESPR dehnt das DPP-Prinzip später auf weitere Produktgruppen aus. Die harmonisierten DPP-Normen aus dem Beschluss (EU) 2026/1736 wirken nur für ESPR-Pässe.
Kann ich meinen Batteriepass heute schon im EU-Register registrieren?
Nein. Die Batterie-DPP-Registrierung ist EU-seitig gesperrt, weil der Semantik-Katalog fehlt. Die Sandbox ist seit dem 20. Juli 2026 erreichbar, Semantik-Katalog und Register-APIs sind für das vierte Quartal 2026 angekündigt.
Wer darf im EU-Register registrieren?
Nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur; der Nachweis ist ein qualifiziertes Siegel oder eine qualifizierte Signatur nach eIDAS, gültig für höchstens drei Jahre. Dritte dürfen im Auftrag registrieren, wenn sie selbst verifiziert sind; die Verifizierung des Wirtschaftsakteurs bleibt bei ihm.
Welche Daten im Pass sind öffentlich?
Anhang XIII teilt die Datenpunkte in drei Stufen: öffentlich für jeden, der den QR-Code scannt, eingeschränkt für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, dazu eine Behördenstufe für Testberichte. Die Kommissions-Guidance nennt zu jedem der 71 Datenpunkte die Anhang-XIII-Fundstelle, aus der sich die Stufe ergibt.
Gibt es ein offizielles Siegel oder eine Zertifizierung für Batteriepass-Software?
Nein. Es existiert weder ein GEFEG- oder BatteryPass-Siegel noch ein Zertifizierungssystem für DPP-Dienstleister. Der delegierte Rechtsakt zu Service-Providern wird etwa für das zweite Quartal 2027 erwartet.
Was ist der Battery Passport der Global Battery Alliance?
Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssystem, nicht der EU-Batteriepass. Die Global Battery Alliance baut ein eigenes Zertifizierungssystem. Es soll 2027 starten und richtet sich an der EU-Batterieverordnung aus, ersetzt sie aber nicht. Fertig sind die GBA Battery Benchmarks mit ESG-Kriterien für 18 Themengebiete und das Greenhouse Gas Rulebook in Version 2.1. Scoring Rulebook und Data Assurance Rulebook waren 2026 noch in Entwicklung. Wer die Pflicht erfüllen will, richtet sich nach Anhang XIII. Wer zusätzlich ein ESG-Signal setzen will, kann sich die GBA-Bausteine ansehen.
Was passiert, wenn der Batteriepass fehlt oder falsch ist?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Artikel 93 verpflichtet die Staaten, Sanktionen festzulegen: wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. In Deutschland steht der Rahmen in § 60 BattDG. Wer entgegen Artikel 77 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind, zahlt bis zu zehntausend Euro. Die fehlende Registrierung nach Artikel 55 kostet bis zu hunderttausend Euro. Bei formaler Nichtkonformität fordert die Behörde nach Artikel 83 zuerst zur Abstellung auf. Bleibt der Mangel, kann die Batterie beschränkt, untersagt oder vom Markt genommen werden.
Ratgeber und Grundlagen
Die wichtigsten Artikel aus dem Blog, faktenbasiert und aktuell.
Was ist ein Batteriepass?
Definition, Datenkategorien und rechtlicher Rahmen im Komplett-Leitfaden.
Batteriepass-Pflicht: ab wann und für wen?
Kategorien, Stichtage und der Begriff des Inverkehrbringens.
Checkliste: in 10 Schritten bereit für 2027
Vom Daten-Audit bis zum Pilotlauf, mit realistischem Zeitplan.
EU-Batteriepass-Register
Pflichten, Fristen und Ablauf der Registrierung nach ESPR.
Batteriepass-Kosten
Kostenfaktoren von der Datenerhebung bis zur laufenden Pflege.
Batteriepass erstellen: Anleitung
Die sieben Schritte von der Identifikation bis zur Veröffentlichung.
Leitfäden nach Anwendungsfall
Der Einstieg passend zu Ihrer Rolle und Ihrem Produkt.
DIN SPEC 99100 Software
Der Standard hinter dem Batteriepass und wie Software ihn umsetzt.
Batteriepass für Energiespeicher
Pflichten für stationäre Speicher und Industriebatterien über 2 kWh.
Batteriepass für E-Bikes und E-Scooter
Was LMT-Batterien betrifft, unabhängig von der Kapazität.
Batteriepass für Importeure
Ihre 12 Pflichten nach Art. 41, von Prüfung bis Dokumentation.
Batteriepass erstellen
Der schnellste Weg zum ersten Pass im Editor.
Batteriepass-Software
Produktdaten erfassen, exportieren und als Pass veröffentlichen.
DPP-Software
Der größere Rahmen: digitale Produktpässe nach ESPR.
Eigenbau oder Software?
Die ehrliche Entscheidungshilfe mit Sechs-Fragen-Checkliste.
Batteriepass-Software im Vergleich
Vier Anbieter-Typen und sieben nachprüfbare Kriterien.
Bereit für den Batteriepass?
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