TechnischNiels van Veen, Founder und CEO von DPP HeroNiels van Veen20. Februar 202610 min

CO₂-Fußabdruck im Batteriepass dokumentieren

Der CO₂-Fußabdruck ist eine der wichtigsten Datenkategorien im Batteriepass. Welche Lebenszyklusphasen erfasst werden, welche Grenzwerte vorgesehen sind und warum bis heute keiner davon gilt.

CO₂-Fußabdruck im Batteriepass dokumentieren

Warum der CO₂-Fußabdruck Pflicht wird

Die Produktion von Batterien ist energieintensiv. Ein großer Teil der Lebenszyklusemissionen entsteht bereits in der Herstellungsphase; wie viel genau, hängt am Energiemix des Produktionsstandorts und an der Herkunft der Rohstoffe. Eine Spanne dafür nennen wir bewusst nicht: Anhang II überlässt die Berechnungsmethode dem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt, und ohne einheitliche Systemgrenzen sind kursierende Prozentzahlen nicht vergleichbar. Angesichts der rapide wachsenden Nachfrage nach Batterien für Elektrofahrzeuge, stationäre Energiespeicher und leichte Transportmittel hat die Europäische Union erkannt, dass Transparenz über diese Emissionen ein entscheidender Hebel für den Klimaschutz ist.

Die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) schreibt deshalb vor, dass der CO₂-Fußabdruck von Batterien verpflichtend dokumentiert und offengelegt werden muss. Der Zeitplan ist gestaffelt: Die CO₂-Fußabdruck-Erklärung gilt nach Artikel 7 Absatz 1 für EV-Batterien ab dem 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts und des Durchführungsrechtsakts und für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh ab dem 18. Februar 2026 oder 18 Monate nach deren Inkrafttreten, je nachdem, was später eintritt. Beide Rechtsakte sind bis heute nicht erlassen, damit ist die Pflicht nicht ausgelöst und beginnt frühestens zwölf beziehungsweise 18 Monate nach ihrem Erlass. Später folgen die CO₂-Leistungsklassen und ein Höchstwert für den CO₂-Fußabdruck: für EV-Batterien die Klassen ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsakte, der Höchstwert ab dem 18. Februar 2028 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später eintritt. Der 18. August 2026 ist verstrichen, ohne dass ein solcher Rechtsakt erlassen wurde. Batterien, die den Grenzwert überschreiten, dürfen dann nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Das übergeordnete Ziel ist klar: Die EU will die Emissionen in der Batterieproduktion messbar senken und Anreize für eine klimafreundlichere Fertigung schaffen. Hersteller, die frühzeitig in emissionsarme Produktionsprozesse und erneuerbare Energien investieren, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil. Der CO₂-Fußabdruck wird damit von einer reinen Berichtspflicht zu einem strategischen Differenzierungsmerkmal.

Die Verpflichtung zum Carbon Footprint ist eingebettet in den breiteren Rahmen des European Green Deal und der EU-Klimaziele, die eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 vorsehen. Batterien spielen dabei eine Doppelrolle: Sie sind einerseits Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung von Verkehr und Energiesystem, verursachen andererseits selbst erhebliche Emissionen bei ihrer Herstellung. Die CO₂-Dokumentationspflicht soll diese Lücke schließen.

Welche Lebenszyklusphasen werden erfasst?

Der CO₂-Fußabdruck im Batteriepass folgt der Systemgrenze aus Anhang II Nummer 4 der EU-Batterieverordnung. Sie reicht von der Rohstoffgewinnung bis zum Ende der Lebensdauer einschließlich Recycling. Ausgenommen ist die Nutzungsphase, weil sie nach dem Verordnungstext nicht unter dem direkten Einfluss der Hersteller steht.

Anhang II Nummer 4 klammert daneben zwei Produktionsschritte aus: die Erzeugung der Geräte für Montage und Recycling der Batterien und den Montageschritt, der mit den Systemkomponenten des Erstausrüsters erfolgt.

Anhang II Nummer 4 nennt vier Lebenszyklusphasen:

  • Rohstoffgewinnung und Vorverarbeitung: Abbau und sonstige Beschaffung, Vorverarbeitung und Transport der Aktivmaterialien bis zur Fertigung der Batteriezellen und Batteriekomponenten, also Aktivmaterialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse sowie aktive und passive Bauteile, dazu die elektrischen und elektronischen Komponenten.
  • Herstellung des Hauptprodukts: Montage der Batteriezellen und Montage der Batterien aus den Zellen und den elektrischen oder elektronischen Komponenten. In der Praxis gehören dazu Elektrodenbeschichtung, Zellassemblierung, Elektrolytbefüllung, Formation sowie der Aufbau von Modulen und Batteriepack einschließlich Batteriemanagementsystem, Thermomanagement und Gehäuse.
  • Vertrieb: Transport zum Verkaufsort.
  • Ende der Lebensdauer und Recycling: Sammlung, Demontage und Recycling.
Die Systemgrenze der Verordnung ist nicht Cradle-to-Gate. Sammlung, Demontage und Recycling gehören ausdrücklich dazu. Ausgeschlossen sind die Nutzungsphase, die Herstellung der Anlagen für Montage und Recycling sowie der Zusammenbau mit Systemkomponenten des Fahrzeugherstellers.

Die genauen Modellierungsregeln für diese Phasen legt erst der delegierte Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 fest, der bis heute nicht erlassen ist. Anhang II Nummer 5 nennt dafür die Phasen Rohstoffgewinnung und Vorverarbeitung, Produktion, Vertrieb, eigene Stromerzeugung und Ende der Lebensdauer. Diese Abgrenzung ist entscheidend, da bereits kleine Unterschiede in der Definition der Systemgrenzen das Ergebnis spürbar verschieben können.

Berechnungsmethodik

Die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks von Batterien basiert auf den Product Environmental Footprint Category Rules (PEFCR) für wiederaufladbare Batterien. Diese Regeln definieren eine einheitliche Methodik, die sicherstellt, dass die Ergebnisse verschiedener Hersteller vergleichbar sind.

Zentrale Elemente der Berechnungsmethodik:

  • Funktionelle Einheit: Der CO₂-Fußabdruck wird auf die funktionelle Einheit von 1 kWh Gesamtenergie bezogen, die die Batterie über ihre gesamte Nutzungsdauer liefert. Das Ergebnis wird in kg CO₂-Äquivalent pro kWh (kg CO₂e/kWh) ausgedrückt.
  • Datenquellen: Es wird zwischen Primärdaten und Sekundärdaten unterschieden. Primärdaten stammen aus der eigenen Produktion, zum Beispiel der tatsächliche Energieverbrauch am Standort, gemessene Prozessemissionen und reale Materialverbräuche. Sekundärdaten stammen aus Lebenszyklusanalyse-Datenbanken wie ecoinvent oder GaBi und werden dort eingesetzt, wo keine standortspezifischen Daten vorliegen.
  • Berechnungsformel: Im Kern folgt die Berechnung dem Prinzip: Aktivitätsdaten × Emissionsfaktor = CO₂-Fußabdruck pro Phase. Die Aktivitätsdaten beschreiben den Verbrauch (z. B. kWh Strom, kg Material), die Emissionsfaktoren ordnen diesem Verbrauch die entsprechenden Treibhausgasemissionen zu.
  • Allokationsregeln: Wenn Produktionsprozesse mehrere Produkte gleichzeitig hervorbringen (z. B. eine Raffinerie, die Nickel und Kobalt gemeinsam aufbereitet), müssen die Emissionen nach definierten Regeln auf die einzelnen Produkte verteilt werden.

Um eine Einordnung der Ergebnisse zu ermöglichen: Der CO₂-Fußabdruck einer typischen EV-Batterie liegt derzeit zwischen 50 und 150 kg CO₂e/kWh, abhängig vom Produktionsstandort, dem lokalen Energiemix und der Effizienz der Produktionsprozesse. Batterien, die in Ländern mit hohem Anteil erneuerbarer Energien gefertigt werden (z. B. Schweden, Norwegen), erreichen deutlich niedrigere Werte als solche aus Regionen mit kohlelastiger Stromerzeugung.

In bestimmten Fällen kann eine unabhängige Drittprüfung (Third-Party Verification) der CO₂-Berechnung erforderlich sein. Die genauen Anforderungen an die Verifizierung werden in den Delegated Acts der EU-Batterieverordnung spezifiziert.

Performance-Klassen und Grenzwerte

Für EV-Batterien sieht die Verordnung einen weiteren Schritt vor: Batterien werden in CO₂-Leistungsklassen eingeteilt, vergleichbar mit dem EU-Energielabel, das Verbraucher von Kühlschränken und Waschmaschinen kennen. Die Klassenpflicht gilt nach Artikel 7 Absatz 2 ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts und des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintritt. Der 18. August 2026 ist verstrichen, ohne dass einer der beiden Akte erlassen wurde. Anhang II Nummer 8 gibt nur vor, dass eine aussagekräftige Zahl von Klassen zu bilden ist und dass Klasse A die beste Klasse mit dem niedrigsten CO₂-Fußabdruck ist; wie viele Klassen es gibt und wo die Schwellen liegen, legt erst der delegierte Rechtsakt fest. Die nicht verbindliche Guidance der EU-Kommission vom 28. Juli 2026 führt das CO₂-Label deshalb als Feld, das bis Februar 2027 nicht auszufüllen und nicht anzuzeigen ist.

Die Einteilung basiert auf der statistischen Verteilung der CO₂-Fußabdrücke aller auf dem EU-Markt angebotenen Batterien. Hersteller mit überdurchschnittlich niedrigen Emissionen werden in eine höhere Klasse eingestuft und können dies als Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmerkmal vermarkten.

Darüber hinaus wird ein maximaler CO₂-Grenzwert definiert. Batterien, deren CO₂-Fußabdruck diesen Schwellenwert überschreitet, dürfen nicht mehr in der EU verkauft werden. Die Grenzwerte sollen schrittweise verschärft werden, um den technologischen Fortschritt widerzuspiegeln und die Industrie zu kontinuierlichen Verbesserungen anzutreiben.

Die Implikationen sind erheblich:

  • Marktzugang: Hersteller mit hohem CO₂-Fußabdruck riskieren den Verlust ihres Marktzugangs in der EU, einem der weltweit größten Absatzmärkte für Batterien.
  • Wettbewerbsdynamik: Die Performance-Klassen schaffen einen transparenten Wettbewerb um die niedrigsten Emissionen. Einkäufer von Batterien, etwa Automobilhersteller, werden die CO₂-Klasse als Auswahlkriterium heranziehen.
  • Investitionsentscheidungen: Standortentscheidungen für neue Batteriefabriken werden zunehmend vom verfügbaren Energiemix und den erreichbaren CO₂-Werten beeinflusst.

Für Hersteller bedeutet das: Wer die CO₂-Dokumentation im Batteriepass frühzeitig ernst nimmt und seine Emissionsdaten sauber aufbereitet, ist für die Leistungsklassen vorbereitet, sobald sie greifen. Die DIN SPEC 99100 definiert die Datenstruktur, in der die Carbon-Footprint-Informationen im Batteriepass abgelegt werden.

Datenerfassung in der Praxis

Die größte Herausforderung bei der CO₂-Bilanzierung von Batterien ist nicht die Berechnung selbst, sondern die Datenerfassung entlang komplexer, globaler Lieferketten. Ein typischer EV-Batteriepack enthält Materialien aus einem Dutzend Ländern, verarbeitet in mehreren Stufen, bevor die Zellen am Produktionsstandort assembliert werden.

Ein bewährter Ansatz für die systematische Datenerfassung:

  1. Lieferkette kartieren: Identifizieren Sie alle Tier-1-Lieferanten (direkte Zulieferer) und die wichtigsten Tier-2-Lieferanten (Vorlieferanten). Für die CO₂-Bilanz sind insbesondere die Lieferanten von Kathodenmaterial, Anodenmaterial, Elektrolyt und Zellfertigung relevant.
  2. Eigene Betriebsdaten erfassen: Sammeln Sie Primärdaten aus Ihrer eigenen Produktion: Energieverbrauch (Strom, Gas, Wärme), Materialeinsatz, Prozessemissionen, Transportwege. Diese Daten liegen in der Regel in ERP- und MES-Systemen vor.
  3. Lieferantendaten anfordern: Fordern Sie von Ihren Zulieferern spezifische Emissionsdaten an, insbesondere den Energiemix am Produktionsstandort, Prozessemissionen und Transportdistanzen. Standardisierte Fragebögen erleichtern diesen Prozess.
  4. Datenlücken mit Sekundärdaten schließen: Wo keine Primärdaten verfügbar sind, greifen Sie auf anerkannte LCA-Datenbanken zurück. Beachten Sie: Sekundärdaten sind weniger genau und können den CO₂-Fußabdruck über- oder unterschätzen.
  5. Berechnen, verifizieren, dokumentieren: Führen Sie die Daten zusammen, berechnen Sie den CO₂-Fußabdruck nach PEFCR-Methodik, lassen Sie das Ergebnis gegebenenfalls prüfen und dokumentieren Sie alles lückenlos im Batteriepass.

Software-Tools spielen bei der Datenerfassung eine zentrale Rolle: Sie bieten strukturierte Eingabemasken, validieren die Daten gegen das vorgegebene Schema und unterstützen bei der Berechnung. In DPP Hero beispielsweise ist der CO₂-Fußabdruck als Schritt 3 des 7-stufigen Editors abgebildet, mit vordefinierten Feldern für Lebenszyklusphasen, Emissionswerte und Berechnungsmethodik nach DIN SPEC 99100.

Ein weiterer Praxistipp: Beginnen Sie die Datenerfassung nicht bei null, sondern nutzen Sie vorhandene Datenquellen. Viele Unternehmen verfügen bereits über Energieberichte, Materialspezifikationen und Lieferantenbewertungen, die als Ausgangspunkt dienen können. Mehr dazu, wie Sie von bestehenden Datenquellen zum strukturierten Batteriepass gelangen, finden Sie im Artikel Von Excel zum Batteriepass.

Häufige Herausforderungen

Die CO₂-Bilanzierung von Batterien ist methodisch anspruchsvoll und in der Praxis mit einer Reihe von Herausforderungen verbunden:

  • Datenverfügbarkeit: Nicht alle Lieferanten können oder wollen spezifische Emissionsdaten bereitstellen. Insbesondere bei Rohstofflieferanten in der vorgelagerten Lieferkette (Tier 2 und Tier 3) sind Primärdaten häufig nicht verfügbar. In diesen Fällen muss auf Sekundärdaten zurückgegriffen werden, mit entsprechenden Unsicherheiten.
  • Datenqualität: Selbst wenn Daten vorliegen, variiert die Qualität erheblich. Primärdaten aus eigener Messung sind präzise, Branchendurchschnitte aus Datenbanken können dagegen deutlich von den tatsächlichen Werten abweichen; eine belastbare Spanne dafür gibt es ohne einheitliche Systemgrenzen nicht. Die Dokumentation der Datenqualität und der verwendeten Quellen ist deshalb Pflicht.
  • Komplexität der Lieferkette: Batterielieferketten erstrecken sich über mehrere Kontinente und Dutzende von Zulieferern. Lieferantenwechsel, Zwischenhändler und variierende Beschaffungsquellen erschweren die konsistente Datenerfassung zusätzlich.
  • Methodische Fragen: Die korrekte Anwendung von Allokationsregeln, die Definition der Systemgrenzen und die Wahl geeigneter Emissionsfaktoren erfordern LCA-Expertise. Fehler in der Methodik können zu erheblichen Abweichungen im Ergebnis führen.
  • Kosten: Die Erstellung einer vollständigen CO₂-Bilanz erfordert Investitionen in LCA-Expertise (intern oder extern), Software-Tools, Datenbanken und gegebenenfalls eine unabhängige Drittprüfung. Für kleinere Unternehmen kann dies eine spürbare finanzielle Belastung darstellen.

Empfehlungen für den Einstieg: Beginnen Sie frühzeitig, idealerweise mindestens 12 Monate vor dem regulatorischen Stichtag. Bauen Sie belastbare Beziehungen zu Ihren Schlüssellieferanten auf und etablieren Sie standardisierte Prozesse für die Datenerhebung. Nutzen Sie branchenübliche Fragebögen und Tools, um den Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren. Je früher Sie mit der Datenerfassung beginnen, desto besser sind Sie auf die kommenden Performance-Klassen und Grenzwerte vorbereitet.

Die drei Stufen und ihre Termine

Artikel 7 kennt drei Stufen, und jede hat je Batterietyp ein eigenes Datum. Wichtig ist die Formel dahinter: Es gilt immer das spätere von beidem, dem genannten Kalenderdatum oder einer Frist nach Inkrafttreten des zugehörigen Rechtsakts. Weil diese Rechtsakte bis heute fehlen, ist keine der Stufen ausgelöst.

StufeElektrofahrzeugbatterienWiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWhFrist nach Rechtsakt
CO₂-Erklärung (Abs. 1)18. Februar 202518. Februar 202612 bzw. 18 Monate
Leistungsklassen (Abs. 2)18. August 202618. August 202718 Monate
Höchstwert (Abs. 3)18. Februar 202818. Februar 202918 Monate

Wer Ihnen also heute eine geltende CO₂-Deklarationspflicht verkauft, verwechselt das Kalenderdatum mit der Auslösung.

Wie viele Erklärungen ein Hersteller braucht

Nicht eine je Modell, sondern eine je Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb. So steht es in Artikel 7 Absatz 1, und die Erklärung nennt ausdrücklich den geografischen Standort des Erzeugerbetriebs. Wer dasselbe Modell an drei Standorten fertigt, braucht drei Erklärungen mit je eigenem Wert. Das ist der Grund, warum der CO₂-Fußabdruck im Batteriepass nicht als Produkteigenschaft, sondern als Standort-Eigenschaft gedacht werden muss.

Wer die Werte prüft

Nicht Sie selbst und nicht ein frei gewählter Dienstleister. Die Zuverlässigkeit der Daten für den CO₂-Fußabdruck und die Leistungsklasse prüft eine notifizierte Stelle im Rahmen der Bewertung Ihres Qualitätssicherungssystems, zusammen mit der ordnungsgemäßen Anwendung der Berechnungsmethode. Sie teilt Ihnen das Ergebnis mit. Planen Sie diese Prüfung als festen Bestandteil ein, nicht als Sonderfall.

Zwei Fallen: Kompensation und Strommodellierung

Die erste Falle steht ausdrücklich in Anhang II: Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck aufgenommen werden. Sie dürfen separat als zusätzliche Umweltinformation genannt und für die Kommunikation verwendet werden, sie senken aber den ausgewiesenen Wert nicht. Wer Offsets in die Rechnung zieht, meldet eine Zahl, die die Verordnung so nicht kennt.

Die zweite Falle ist noch offen. Wie der eingesetzte Strom zu modellieren ist, entscheidet erheblich über das Ergebnis: der Standortmix des Werks, der Residualmix nach Abzug vertraglich zugeordneter Mengen, Herkunftsnachweise oder ein direkter Stromliefervertrag. Die Verordnung selbst legt das nicht fest; es hängt an der noch ausstehenden Berechnungsmethode nach Anhang II. Bis dahin gilt: Dokumentieren Sie, welche Annahme Sie getroffen haben, damit die Zahl später nachvollziehbar bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich den CO₂-Fußabdruck selbst berechnen?

Die Verantwortung für die Richtigkeit der CO₂-Angaben liegt beim Wirtschaftsakteur, also beim Hersteller oder Importeur der Batterie. Sie können die Berechnung intern durchführen, einen externen LCA-Berater beauftragen oder eine Kombination aus beidem wählen. Entscheidend ist, dass die Berechnung einer nachvollziehbaren Methodik folgt, heute üblicherweise den PEFCR für wiederaufladbare Batterien, und dass die Ergebnisse lückenlos dokumentiert sind. Verbindlich vorgeschrieben wird eine Methodik erst mit dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1, der noch aussteht. Software-Tools für die Erstellung und Verwaltung von Batteriepässen können die strukturierte Eingabe und Dokumentation der CO₂-Daten erleichtern.

Welche Datenbanken kann ich für Sekundärdaten nutzen?

Die gängigsten Datenbanken für Lebenszyklusanalysen im Batteriebereich sind ecoinvent und GaBi (jetzt Sphera LCA). Beide bieten umfangreiche Datensätze für Rohstoffe, Energieträger und industrielle Prozesse. Darüber hinaus betreibt die Europäische Kommission die European Platform on Life Cycle Assessment mit dem EF-Referenzpaket und dem Life Cycle Data Network. Die ältere European Life Cycle Database wird dort nicht mehr eigenständig angeboten: ihre Adresse führt heute auf das Life Cycle Data Network, die frühere Entwicklerseite ist abgeschaltet. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Datensätze aktuell und regional repräsentativ sind, ein veralteter globaler Durchschnittswert kann den tatsächlichen Fußabdruck erheblich verzerren.

Gilt die CO₂-Pflicht auch für LMT-Batterien?

Ja, aber mit zeitlicher Verzögerung. Die CO₂-Fußabdruck-Erklärung wird ab dem 18. Februar 2025 für EV-Batterien und ab dem 18. Februar 2026 für Industriebatterien über 2 kWh Pflicht, jeweils sobald die zugehörigen EU-Rechtsakte in Kraft sind. Für LV-Batterien, also die Akkus leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, nennt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c einen eigenen Termin: den 18. August 2028 oder 18 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Batteriepass selbst wird für diese Batterien schon am 18. Februar 2027 Pflicht, die CO₂-Erklärung darin also anderthalb Jahre später.

Was passiert, wenn meine Batterie den Grenzwert überschreitet?

Ab dem 18. Februar 2028 (für EV-Batterien, gebunden an den delegierten Rechtsakt) dürfen Batterien, deren CO₂-Fußabdruck den festgelegten Maximalgrenzwert überschreitet, nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet: Kein Verkauf, kein Import, keine Markteinführung in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die konkreten Grenzwerte werden von der Europäischen Kommission auf Basis der Marktdaten festgelegt und schrittweise verschärft. Hersteller sollten deshalb nicht nur den aktuellen Grenzwert im Blick haben, sondern auch die absehbare Verschärfung in ihre Produktionsplanung einbeziehen.

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