Warum Recycled Content im Batteriepass eine Schlüsselrolle spielt
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 macht den Einsatz recycelter Rohstoffe in Batterien nicht nur zur Empfehlung, sondern zur gesetzlichen Pflicht. Ab 2031 müssen Batteriehersteller nachweisen, dass bestimmte Mindestanteile an Kobalt, Lithium, Nickel und Blei aus Recyclingquellen stammen und diese Werte im Batteriepass dokumentieren.
Für Speicherhersteller besonders relevant: alle Pflichten im Überblick auf der Seite Batteriepass für Energiespeicher.
Damit wird der Batteriepass zum zentralen Nachweisinstrument für die Kreislaufwirtschaft im Batteriesektor. Wer die Quoten nicht erfüllt oder nicht korrekt dokumentiert, riskiert den Verlust des EU-Marktzugangs.
Die gesetzlichen Recyclingquoten im Überblick
Die EU-Batterieverordnung definiert verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material in zwei Stufen:
Stufe 1: ab 18. August 2031
- Kobalt: mindestens 16 % aus Recycling
- Blei: mindestens 85 % aus Recycling
- Lithium: mindestens 6 % aus Recycling
- Nickel: mindestens 6 % aus Recycling
Stufe 2: ab 18. August 2036
- Kobalt: mindestens 26 % aus Recycling
- Blei: mindestens 85 % aus Recycling
- Lithium: mindestens 12 % aus Recycling
- Nickel: mindestens 15 % aus Recycling
Stufe 1 gilt für Industriebatterien > 2 kWh, EV-Batterien und Starterbatterien; LMT-Batterien kommen erst mit Stufe 2 hinzu. Für Blei liegt die Quote mit 85 Prozent in beiden Stufen am höchsten.
Welche Batterien sind betroffen?
Die Recycled-Content-Pflichten nach Artikel 8 decken einen anderen Kreis ab als der Batteriepass:
- Elektrofahrzeug-Batterien (EV): Traktionsbatterien für E-Autos, E-Motorräder
- Industriebatterien > 2 kWh: Stationäre Speicher, USV, Energiespeichersysteme, ausgenommen Batterien mit rein externem Speicher
- Starterbatterien (SLI): Batterien für Anlassen, Beleuchtung und Zündung, die selbst keinen Batteriepass brauchen
- LMT-Batterien: Für E-Bikes, E-Scooter und ähnliche leichte Verkehrsmittel
Die Termine laufen dabei versetzt: Für LMT-Batterien beginnt die Dokumentationspflicht erst am 18. August 2033, die Mindestquoten greifen für sie erst mit Stufe 2 am 18. August 2036. Details zu den LMT-Anforderungen finden Sie in unserem Artikel Batteriepass für E-Bikes und E-Scooter.
Wie wird Recycled Content im Batteriepass dokumentiert?
Die DIN SPEC 99100 ordnet den Recycled Content dem Bereich Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz (Abschnitt 6.6) zu. Folgende Daten müssen im Batteriepass erfasst werden:
- Pre-consumer Recycled Content: Anteil an Produktionsabfällen, die wieder in die Produktion einfließen
- Post-consumer Recycled Content: Anteil an Material aus End-of-Life-Produkten
- Aufschlüsselung nach Rohstoff: Separate Angaben für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei
- Drittprüfung: Verifizierung durch unabhängige Prüfstellen
Der Recycled Content wird als Prozentsatz des Gesamtgewichts des jeweiligen Rohstoffs in der Batterie angegeben. Die Berechnung folgt den in der Verordnung definierten Methoden und muss durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle verifiziert werden.
Rückgewinnungsquoten: Was Recycler leisten müssen
Parallel zu den Recycled-Content-Vorgaben für Hersteller definiert die Verordnung auch Mindest-Rückgewinnungsquoten für Recyclingunternehmen:
Bis 31. Dezember 2027
- Lithium: mindestens 50 % Rückgewinnung
- Kobalt, Kupfer, Blei, Nickel: mindestens 90 % Rückgewinnung
Bis 31. Dezember 2031
- Lithium: mindestens 80 % Rückgewinnung
- Kobalt, Kupfer, Blei, Nickel: mindestens 95 % Rückgewinnung
Diese Rückgewinnungsquoten sind entscheidend, weil sie die Verfügbarkeit von recyceltem Material für Hersteller sicherstellen sollen. Ohne ausreichende Recyclinginfrastruktur können Hersteller die Recycled-Content-Quoten schlicht nicht erfüllen.
Der Rechtsakt, der schon da ist: Verordnung (EU) 2025/606
Bei den Rechtsakten zur Batterieverordnung heißt es meistens „steht noch aus“. Für die Rückgewinnungsquoten stimmt das nicht: Artikel 71 Absatz 4 verpflichtete die Kommission, bis zum 18. Februar 2025 die Berechnungsmethode festzulegen, und sie hat geliefert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/606 vom 21. März 2025 „zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 ... durch Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie des Formats für die Dokumentation“ ist erlassen und in Kraft.
Der Anhang der Verordnung regelt die Methode getrennt nach Blei-Säure-, Lithium-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien sowie für die stoffliche Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium und Nickel. Dazu kommt das Format für die Dokumentation über Recyclingeffizienz, stoffliche Verwertung, Bestimmungsort und Ertrag der endgültigen Outputfraktionen.
Warum das für Hersteller trotzdem nicht die eigene Pflicht ist
Zwei Begriffe werden regelmäßig verwechselt, und der Unterschied entscheidet, wen die Pflicht trifft:
- Rezyklatgehalt nach Artikel 8: der Anteil wiedergewonnenen Materials IN der neuen Batterie. Diese Pflicht trifft den, der die Batterie in Verkehr bringt, und sie gehört als Angabe in den Batteriepass.
- Recyclingeffizienz und stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII: die Quote, die ein Recyclingverfahren AUS Altbatterien herausholt. Diese Pflicht trifft die Recyclingbetreiber, nicht den Batteriehersteller, und die Verordnung (EU) 2025/606 sagt, wie sie zu rechnen ist.
Für Hersteller bleibt der Zusammenhang trotzdem wichtig: Die Rückgewinnungsquoten bestimmen, wie viel Sekundärmaterial überhaupt am Markt ist, aus dem sich der eigene Rezyklatgehalt später speisen muss.
Verbindung zum Critical Raw Materials Act
Der EU Critical Raw Materials Act ergänzt die Batterieverordnung mit dem Ziel, dass bis 2030 mindestens 25 % des strategischen Rohstoffverbrauchs der EU aus Recycling stammen sollen. Für Batteriehersteller bedeutet das:
- Kobalt, Lithium und Nickel sind als strategische Rohstoffe eingestuft
- Die Nachfrage nach recyceltem Material wird steigen, und damit potenziell auch die Kosten
- Langfristige Lieferverträge mit Recyclern werden zum Wettbewerbsvorteil
Hersteller, die frühzeitig Recycling-Partnerschaften aufbauen, sichern sich Preisvorteile und Versorgungssicherheit.
Die 25 % sind dabei nur einer von vier Zielwerten der Verordnung (EU) 2024/1252. Bis 2030 sollen zusätzlich mindestens 10 % des jährlichen EU-Verbrauchs strategischer Rohstoffe aus eigenem Abbau und mindestens 40 % aus eigener Verarbeitung stammen, und aus einem einzelnen Drittland sollen nicht mehr als 65 % kommen. Der Rechtsakt richtet außerdem eine laufende Beobachtung der Lieferketten samt Stresstests ein und verpflichtet große Hersteller strategischer Technologien zur Risikovorsorge.
Zeitplan: Wann gilt was?
- 18. Februar 2027: Batteriepass wird Pflicht, Recycled Content muss deklariert werden (aber noch keine Mindestquoten)
- 18. August 2028: Recycled-Content-Nachweis verpflichtend (Dokumentation der recycelten Anteile an Kobalt, Lithium, Nickel und Blei)
- 18. August 2031: Mindestquoten Stufe 1 (16 % Kobalt, 6 % Lithium/Nickel)
- 2033: Recycled-Content-Pflichten auch für LMT-Batterien
- 18. August 2036: Mindestquoten Stufe 2 (26 % Kobalt, 12 % Lithium, 15 % Nickel)
Einen vollständigen Überblick über alle Fristen finden Sie in unserem Artikel EU-Batterieverordnung 2027: Zeitplan und Pflichten.
Wie können sich Hersteller vorbereiten?
Auch wenn die Mindestquoten erst 2031 greifen, sollten Hersteller jetzt beginnen:
- Recycling-Lieferanten identifizieren: Wer liefert recyceltes Kobalt, Lithium, Nickel in Ihrer Region?
- Datenerfassung aufbauen: Etablieren Sie Prozesse zur Dokumentation von Recycled Content in Ihrer Produktion
- Batteriepass-Felder vorbereiten: Nutzen Sie Tools wie DPP Hero, die die Recycled-Content-Felder nach DIN SPEC 99100 bereits integriert haben
- Lieferantenverträge anpassen: Fordern Sie Recycled-Content-Zertifikate von Ihren Materiallieferanten
Die Vorbereitung auf die Recycled-Content-Anforderungen ist untrennbar mit der allgemeinen Batteriepass-Vorbereitung verbunden. Unsere Batteriepass-Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess.
Wen die Rezyklat-Pflicht trifft, und ab wann
Artikel 8 Absatz 1 nennt drei Gruppen, und eine davon wird regelmäßig vergessen: Industriebatterien über 2 kWh (ausgenommen solche mit nur externem Speicher), Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, also die klassischen SLI-Batterien. Für LV-Batterien greift dieselbe Pflicht erst ab dem 18. August 2033.
Der Termin ist wieder eine Doppelformel: ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Diesen Rechtsakt hätte die Kommission bis zum 18. August 2026 erlassen müssen. Er liegt nicht vor, die Frist ist verstrichen. Rechnen Sie also nicht mit 2028, sondern mit 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Akt tatsächlich in Kraft tritt.
Worauf sich der Prozentsatz bezieht
Nicht auf das Gesamtgewicht der Batterie. Für Kobalt, Lithium und Nickel zählt der Anteil, der in den Aktivmaterialien enthalten ist. Bei Blei ist es anders: dort zählt der Anteil, der in der Batterie enthalten ist. Diese Unterscheidung steht wörtlich in Artikel 8 Absatz 1 und entscheidet darüber, ob Ihre Rechnung am Ende stimmt.
Erhoben werden die Angaben außerdem je Batteriemodell, pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb, genau wie beim CO₂-Fußabdruck. Ein Wert für das gesamte Unternehmen genügt nicht.
Massenbilanz oder physische Trennung?
Diese Frage entscheidet, wie teuer die Umsetzung wird, und die Verordnung beantwortet sie nicht. Die Begriffe Massenbilanz und Chain of Custody kommen im Verordnungstext nicht vor. Artikel 8 Absatz 1 verweist die Methode für Berechnung und Überprüfung ausdrücklich an den delegierten Rechtsakt, der auch das Format der Unterlagen festlegt.
Bis dieser Akt vorliegt, kann Ihnen niemand sagen, ob eine buchhalterische Zuordnung genügt oder ob Sie Materialströme physisch trennen müssen. Wer heute eine fertige Rezyklat-Nachweiskette verkauft, verkauft eine Vermutung. Sinnvoll ist, die Lieferantenangaben schon jetzt so zu erfassen, dass beide Wege später möglich bleiben.
Schwarzmasse: das Zwischenprodukt, an dem die Rezyklat-Kette haengt
Zwischen der Altbatterie und dem wiedergewonnenen Kobalt liegt ein Stoff, den die Batterieverordnung selbst nicht erwaehnt: die Schwarzmasse. Sie entsteht, wenn Altbatterien zerlegt, entladen und zerkleinert werden, und traegt genau die Metalle, um die es bei den Rezyklatanteilen geht, Lithium, Nickel, Kobalt und Mangan. Wer eine Quote nachweisen will, muss wissen, wo seine Schwarzmasse herkommt und wohin sie geht.
Abfallrechtlich hat sich das gerade geaendert. Der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 fasst das europaeische Abfallverzeichnis fuer Batterien neu und fuehrt eigene Schluessel ein, darunter 16 06 07* fuer Lithium- und 16 06 08* fuer Nickel-Altbatterien. Fuer die Zwischenfraktionen aus der thermischen und mechanischen Behandlung gibt es das neue Kapitel 19 14: die Schluessel 19 14 01* bis 19 14 07* sind mit Sternchen als gefaehrlich gekennzeichnet, nur 19 14 08 fuer Legierungen aus dem Altbatterie-Recycling steht ohne. Der Beschluss gilt ab dem 9. November 2026.
Praktisch heisst das zweierlei. Erstens wird die Verbringung aufwendiger: gefaehrlicher Abfall unterliegt strengeren Regeln, und der Weg in Nicht-OECD-Staaten ist nach dem Basler Uebereinkommen versperrt. Zweitens wird die Herkunft nachweisbarer, weil jede Fraktion einen eigenen Schluessel hat. Fuer den Rezyklat-Nachweis im Pass ist das eher Hilfe als Hindernis: Wer seine Kette ueber diese Schluessel dokumentiert, kann sie spaeter belegen.
Welche Nachweise erwartet werden, und was in den Liefervertrag gehoert
Die Verordnung sagt ziemlich genau, in welcher Körnung der Nachweis zu führen ist. Nach Artikel 8 Absatz 1 müssen den betroffenen Batterien Unterlagen beiliegen, die je Batteriemodell, je Jahr und je Erzeugerbetrieb den wiedergewonnenen Anteil an Kobalt, Lithium und Nickel in den Aktivmaterialien sowie den Bleianteil in der Batterie ausweisen. Ein Jahresmittel über alle Werke reicht also nicht, und eine Angabe ohne Werksbezug auch nicht.
Das Format dieser Unterlagen legt die Kommission fest: Derselbe Absatz beauftragt sie, bis zum 18. August 2026 einen delegierten Rechtsakt mit der Berechnungs- und Prüfmethode und dem Format zu erlassen. Solange der fehlt, gibt es keine amtliche Vorlage; wer heute sammelt, sammelt auf eigene Struktur und sollte deshalb granular genug erfassen, um später umsortieren zu können.
Für den Liefervertrag folgt daraus eine kurze Liste. Erstens: Der Lieferant liefert die Angaben in der Körnung des Artikels 8, also je Modell, Jahr und Werk, nicht als Durchschnitt. Zweitens: Er hält die zugrunde liegenden Unterlagen so lange vor, wie Sie sie brauchen; für die Sorgfaltspflicht-Unterlagen verlangt Artikel 48 Absatz 3 zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der letzten Batterie. Drittens: Sie behalten ein Prüfrecht (Auditrecht), denn Sie tragen die Angabe im Pass, nicht er. Und viertens: Was passiert, wenn seine Angabe sich als falsch erweist, gehört geregelt, bevor es passiert.
Häufige Fragen
Ab wann müssen Recycled-Content-Quoten eingehalten werden?
Die Mindestquoten gelten ab dem 18. August 2031 (Stufe 1) und werden am 18. August 2036 verschärft (Stufe 2). Allerdings muss der Recycled Content bereits ab Februar 2027 im Batteriepass deklariert werden, auch wenn noch keine Mindestquoten gelten.
Wie wird der Recycled Content berechnet?
Der Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtgewichts des jeweiligen Rohstoffs in der Batterie angegeben. Die Methode für Berechnung und Überprüfung legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest (Artikel 8 Absatz 1). Dieser Rechtsakt war bis zum 18. August 2026 fällig und ist bis heute nicht erlassen; solange er fehlt, verschiebt sich auch die daran gekoppelte Dokumentationspflicht nach hinten.
Was ist der Unterschied zwischen Rückgewinnungsquote und Recycled Content?
Die Rückgewinnungsquote betrifft Recycler (wie viel Material aus Altbatterien zurückgewonnen wird). Der Recycled Content betrifft Hersteller (wie viel recyceltes Material in neuen Batterien eingesetzt wird). Beide Werte stehen in direktem Zusammenhang.
Gilt die Recycled-Content-Pflicht auch für Blei-Säure-Batterien?
Ja, für Blei gelten sogar die höchsten Recycled-Content-Quoten (85 %), da Blei-Recycling bereits eine etablierte Infrastruktur hat und Rückgewinnungsraten von über 99 % erreicht werden.
