Die Antwort in 40 Sekunden: Zulieferer müssen keinen eigenen Batteriepass erstellen. Aber ein großer Teil der Pflichtangaben kommt aus der Lieferkette: Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile, Beschaffung und technische Kennwerte der Zellen. Die Passpflicht beginnt am 18. Februar 2027; die Daten fordern Kunden vorher an.
Warum Zulieferer betroffen sind
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede Elektrofahrzeugbatterie, jede LMT-Batterie (E-Bikes und E-Scooter, unabhängig von der Kapazität) und jede Industriebatterie über 2 kWh in der EU einen Batteriepass (Artikel 77 Absatz 1 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542). Verantwortlich ist der Hersteller oder Importeur, der sie in Verkehr bringt: Er muss dafür sorgen, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind (Artikel 77 Absatz 4), und lädt die Kennung in das Register des digitalen Produktpasses der EU hoch (Artikel 77 Absatz 10).
Oft übersehen: Ein Fahrzeughersteller kennt die Zusammensetzung der verbauten Zellen nicht im Detail. Woher das Kobalt stammt, welchen CO₂-Fußabdruck die Kathode hat und wie viel Rezyklat in der Anode steckt, weiß nur der Zulieferer. Genau das verlangt Anhang XIII als Passinhalt. Ein Hersteller hat es uns gegenüber so zusammengefasst: Die eigentliche Arbeit ist das Einsammeln der Daten bei den Zulieferern.
Die Aufgabe für Zulieferer heißt also nicht „Pass erstellen“, sondern strukturierte Daten liefern, in dem Format, das der Kunde braucht. Das klingt einfacher, als es ist: Die Angaben sind umfangreich, kleinteilig und müssen belegbar sein.
Welche Daten Batteriepass-Zulieferer liefern müssen
Anhang XIII der Batterieverordnung listet die Pflichtinhalte des Passes. Fünf Blöcke davon stammen typischerweise aus der Lieferkette:
Materialzusammensetzung: chemische Zusammensetzung, gefährliche Stoffe (außer Quecksilber, Cadmium und Blei) und kritische Rohstoffe über 0,1 Gewichtsprozent (Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b, Anhang VI Teil A Nummern 8 und 10). Diese Angaben sind im Pass öffentlich. DPP Hero fragt dafür je Material Bezeichnung, Masse, Bauteil und CAS-Nummer (die internationale Stoffkennung) ab.
Verantwortungsvolle Beschaffung: Angaben aus dem Sorgfaltspflichtbericht (Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 52 Absatz 3). Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gelten ab dem 18. August 2027 (Artikel 48, verschoben durch die Verordnung (EU) 2025/1561).
Rezyklatanteil (Anteil wiedergewonnener Rohstoffe): Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt, einer ergänzenden Vorschrift der EU-Kommission (der spätere Termin gilt) brauchen Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel Unterlagen, die je Modell, Jahr und Werk den Anteil aus Abfällen der Batterieerzeugung und aus Verbraucherabfällen ausweisen (Artikel 8 Absatz 1). Ab dem 18. August 2031 gelten Mindestanteile: 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel (Artikel 8 Absatz 2). Der Pass zeigt diese Angaben öffentlich (Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe e).
CO₂-Fußabdruck: Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gilt je Batteriemodell und Erzeugerbetrieb, in kg CO₂-Äquivalent pro kWh der über die Lebensdauer gelieferten Energie, nach Lebenszyklusphasen (Artikel 7 Absatz 1). Zellhersteller liefern dafür die Werte ihrer Produktion. Die Methode legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest; für Elektrofahrzeugbatterien war er bis zum 18. Februar 2024 fällig und fehlt bis heute (Stand 16. Oktober 2026).
Technische Kennwerte: Bemessungskapazität in Ah, Spannungen, Leistungskapazität, Lebensdauer in Zyklen mit Referenztest und Innenwiderstand von Zelle und Batteriesatz (Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben g bis p).
Datenanforderungen nach Zulieferertyp
Die Anforderungen hängen von der Position in der Wertschöpfungskette ab:
| Zulieferertyp | Kerndaten | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Zellhersteller | Zellchemie, Materialzusammensetzung, CO₂-Werte der Produktion, Bemessungskapazität, Spannungen, Innenwiderstand, Zyklenlebensdauer | Größter Datenumfang; muss eigene Vorlieferanten einbinden |
| Rohstofflieferant | Herkunft und Nachweise zur Sorgfaltspflicht, Rezyklatanteil, Reinheitsgrade | Kobalt, Lithium, Nickel und Blei stehen in Artikel 8; Sorgfaltspflichten ab dem 18. August 2027 |
| Elektronik-Zulieferer (Batteriemanagement) | Teilenummern, Kontaktdaten für Ersatzteile, gefährliche Stoffe in Baugruppen | Passinhalt mit beschränktem Zugang (Anhang XIII Nummer 2 Buchstabe b) |
| Gehäuse- und Mechanik-Zulieferer | Materialzusammensetzung, Gewicht, Zerlegungsinformationen (Zeichnung, Schritte, Werkzeug) | Zerlegungsinformationen sind Pflichtinhalt (Anhang XIII Nummer 2 Buchstabe c) |
Fehlen diese Daten, ist der Pass Ihres Kunden unvollständig, und er darf die Batterie nicht in Verkehr bringen. Dafür haftet er, nicht Sie (Artikel 77 Absätze 1 und 4). Deshalb werden Hersteller die Datenlieferung vertraglich absichern.
Wie Hersteller die Daten anfordern
Die Verordnung richtet sich an den Hersteller oder Importeur. Er darf andere Akteure schriftlich bevollmächtigen (Artikel 77 Absatz 4), bleibt aber verantwortlich. Die Datenpflicht landet deshalb als Klausel im Liefervertrag: welche Datenpunkte, welches Format, bis wann.
Für das Format gibt es eine Vorlage. Die DIN SPEC 99100 beschreibt die Datenstruktur des Batteriepasses in sieben Kategorien, für die technische Schnittstelle gibt es die Norm EN 18222 (DIN EN 18222:2026-09). Wer seine Daten entlang dieser Struktur vorhält, liefert an jeden Kunden ohne Neusortieren; Excel-Listen lassen sich nicht automatisch gegen die Pflichtfelder prüfen.
Große Zulieferer mit eigener IT gehen oft über Datenräume. Das Datennetzwerk der Automobilindustrie Catena-X hat ein Batteriepass-Szenario als Industrietest ausgeschrieben; BMW und CATL haben im Februar 2026 Pilotprojekte zum Datenaustausch über Catena-X angekündigt.
Für kleine und mittlere Zulieferer ist ein Datenraum meist zu groß. Hier reicht ein Zugang, über den der Zulieferer seinen Ausschnitt selbst einträgt: bei DPP Hero der Share-Link.
Die Share-Link-Funktion von DPP Hero
DPP Hero ist eine Batteriepass-Software nach DIN SPEC 99100, mit der Hersteller und Importeure Pässe in sieben Schritten erstellen (siehe Anleitung). Für Zulieferer gibt es den Share-Link, verfügbar ab dem Business-Plan.
So funktioniert es: Der Hersteller erzeugt für einen Datenbereich einen zeitlich begrenzten Link, etwa nur für die Materialzusammensetzung, und schickt ihn an den Zulieferer. Der öffnet ihn im Browser und trägt seine Daten direkt ein, ohne Konto, ohne Installation und ohne Zugriff auf die übrigen Daten des Herstellers.
Der Zulieferer braucht dafür weder ein DPP-Hero-Konto noch eine Lizenz. Der Hersteller bestimmt, welchen Datenbereich der Zulieferer sieht und bearbeitet; die Felder folgen der DIN SPEC 99100, das Datenmodell muss der Zulieferer nicht kennen. Die Eingaben landen direkt im Pass des Herstellers.
Für Zulieferer ist das mit Blick auf die Kosten des Batteriepasses die günstigste Variante: Der Aufwand beschränkt sich auf die Dateneingabe. Wer selbst Batterien in Verkehr bringt, testet den Ablauf mit einem kostenlosen Konto an einem Produkt; die Pläne stehen auf der Preisseite.
Zeitplan und Fristen
Mehrere Termine hängen an Rechtsakten der Kommission, die noch fehlen; dann gilt der spätere Zeitpunkt. Stand 16. Oktober 2026, geprüft im Register des Amts für Veröffentlichungen der EU:
| Datum | Anforderung | Relevanz für Zulieferer |
|---|---|---|
| 18. Februar 2027 | Batteriepass für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien über 2 kWh (Artikel 77 Absatz 1) | Alle Zulieferer müssen ihre Daten liefern können |
| 18. August 2027 | Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Artikel 48) | Rohstofflieferanten liefern Herkunfts- und Risikonachweise |
| 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt | Unterlagen zum Rezyklatanteil (Artikel 8 Absatz 1) | Zellhersteller und Rohstofflieferanten weisen Rezyklatanteile aus |
| 18. August 2031 | Mindestanteile: 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium, 6 % Nickel (Artikel 8 Absatz 2) | Lieferanten mit zu wenig Rezyklat fallen aus |
| offen (Artikel 7) | CO₂-Erklärung für Elektrofahrzeugbatterien: 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Methoden- und Format-Rechtsakt; Leistungsklasse: 18. August 2026 oder 18 Monate danach; der spätere Termin gilt, beide Akte fehlen | Zellhersteller bereiten CO₂-Daten je Werk vor |
Für Zulieferer heißt das: nicht auf 2027 warten. Hersteller geben ihre Anforderungen vorher weiter. Wer früh lieferfähig ist, bleibt im Lieferantenpool.
7 Schritte zur Vorbereitung für Batteriepass-Zulieferer
Wenn Sie Batteriekomponenten oder Rohstoffe liefern, sollten Sie diese Schritte priorisieren:
- Machen Sie eine Dateninventur: Welche Angaben aus Anhang XIII erfassen Sie heute schon? Typische Lücken sind CO₂-Werte je Werk, Herkunft der Rohstoffe und Rezyklatanteile.
- Legen Sie fest, wer welche Daten erfasst, pflegt und freigibt.
- Lesen Sie die DIN SPEC 99100 und die EN 18222: Welche Felder sind Pflicht, welche Formate werden erwartet?
- Sammeln Sie CO₂-Daten je Werk. Die Methode kommt per delegiertem Rechtsakt, die Produktionsdaten dahinter brauchen Sie in jedem Fall.
- Dokumentieren Sie Ihre Lieferkette mit Herkunftsnachweisen für Ihre Rohstoffe und Risikoprüfungen Ihrer Vorlieferanten.
- Prüfen Sie, ob Ihre Firmensoftware (ERP, PLM) die Daten exportieren kann und ob ein Share-Link reicht oder es einen Datenraum braucht.
- Klären Sie mit Ihren Kunden, welche Daten wann und in welchem Format erwartet werden.
Häufige Fragen
Müssen Zulieferer einen eigenen Batteriepass erstellen?
Nein. Den Pass erstellt der Hersteller oder Importeur, der die Batterie in Verkehr bringt (Artikel 77 Absatz 1). Zulieferer liefern die Daten zu ihren Komponenten und Materialien: über ein abgestimmtes Format, einen Share-Link oder einen Datenraum.
Was passiert, wenn ich als Zulieferer keine Daten liefere?
Die Verordnung sanktioniert den Hersteller oder Importeur, nicht Sie. Ohne Ihre Daten ist sein Pass unvollständig, und er darf die Batterie nicht in Verkehr bringen. Für Sie sind die Folgen vertraglich: Nachforderung, Vertragsstrafe oder Auftragsverlust.
Sind meine Daten im Batteriepass öffentlich?
Teilweise. Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Beschaffungsangaben sind öffentlich (Anhang XIII Nummer 1). Die ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt, Teilenummern, Ersatzteilkontakte und Zerlegungsinformationen sehen nur Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission (Nummer 2), Prüfberichte nur notifizierte Stellen (benannte Prüfstellen), Marktüberwachungsbehörden und die Kommission (Nummer 3).
Wie unterstützt DPP Hero Zulieferer konkret?
Über den Share-Link: Ihr Kunde schickt Ihnen einen Link zu genau dem Datenbereich, den Sie beisteuern. Sie tragen Ihre Werte im Browser ein, ohne Konto, ohne Software und ohne Einarbeitung in das Datenmodell.
Wie schütze ich Rezepturen und Lieferantenbeziehungen?
Die ausführliche Zusammensetzung und die Lieferantenkontakte stehen nur Personen mit berechtigtem Interesse offen. Wer das ist, legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest, der bis zum 18. August 2026 fällig war und noch fehlt (Artikel 77 Absatz 9). Klären Sie mit Ihrem Kunden die nötige Aggregationsebene und sichern Sie den Rest per Geheimhaltungsvereinbarung ab.
Quellen zum Nachlesen
- Batterieverordnung (EU) 2023/1542: Artikel 7, 8, 48, 52 und 77 sowie Anhänge VI und XIII
- Verordnung (EU) 2025/1561: Verschiebung der Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027
- Catena-X: Einladung zum Batteriepass-Szenario
- Battery-News, 27. Februar 2026: BMW und CATL vereinbaren Pilotprojekte zum Austausch von Batteriedaten
Stand: 16. Oktober 2026, geprüft am Wortlaut der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und am Register der darauf gestützten Rechtsakte beim Amt für Veröffentlichungen der EU. Keine Rechtsberatung.
